§1 | Vertragsgrundlage | §9 | Lawinen |
§2 | Versicherte Gefahren und Schäden | §10 | Vulkanausbruch |
§3 | Überschwemmung des Versicherungsortes | §11 | Nicht versicherte Schäden |
§4 | Rückstau | §12 | Besondere Sicherheitsvorschrift |
§5 | Erdbeben | §13 | Selbstbehalt |
§6 | Erdfall | §14 | Kündigung |
§7 | Erdrutsch | §15 | Ende des HHausratversicherungsvertrages |
§8 | Schneedruck |
§ 1 Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 2000), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§ 2 Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Überschwemmung des Versicherungsortes (§ 3)
b) Rückstau (§ 4)
c) Erdbeben (§ 5)
d) Erdfall (§ 6)
e) Erdrutsch (§ 7)
f) Schneedruck (§ 8)
g) Lawinen (§ 9)
h) Vulkanausbruch (§ 10)
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.
§ 3 Überschwemmung des Versicherungsortes
1. Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden, durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge.
2. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Sturmflut;
b) Grundwasser.
§ 4 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder dessen zugehörigen Einrichtungen, austritt.
§ 5 Erdbeben
1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
2. Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Erdbeben entstanden sein kann.
§ 6 Erdfall
Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
§ 7 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
§ 8 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee oder Eismassen.
§ 9 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee oder Eismassen.
§ 10 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
§ 11 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, solange die Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
§ 12 Besondere Sicherheitsvorschrift
In Ergänzung der VHB 2000 haben Sie alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden Wasser führende Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die Bestimmungen der Sicherheitsvorschriften gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der VHB 2000.
§ 13 Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
§ 14 Kündigung
1. Sie und wir können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden durch schriftliche Erklärung kündigen. Sie können bestimmen, dass Ihre Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
2. Machen wir von unserem Kündigungsrecht Gebrauch, so können Sie den Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
3. Kündigen wir, so gebührt uns der Teil der Prämie, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht. Gleiches gilt, wenn Sie gemäß Abs. 2 kündigen.
§ 15 Ende des Hausratversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hausratversicherungsvertrages erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden nach den BEH 2000.