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Besonderheiten bei Auslandsaufenthalt und Beihilfeanspruch – Leistungsarten der Pflegeversicherung

Besonderheiten bei Auslandsaufenthalt
Besonderheiten bei Auslandsaufenthalt, vollstationärer Krankenhausbehandlung und stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen
Der Anspruch auf Pflegeleistungen ruht grundsätzlich für die Dauer eines Aufenthaltes im Ausland. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld für die entsprechende Zeit weitergezahlt. Eine Ausnahme besteht bei Aufenthalten in Staaten der Europäischen Union und den Ländern Island, Liechtenstein und Norwegen. In diesem Fall kann das Pflegegeld auch dann weitergezahlt werden, wenn sich der Pflegebedürftige für einen längeren Zeitraum oder gewöhnlich dort aufhält. Erhält ein Pflegebedürftiger Pflege-Sachleistungen, erhält er diese während des Auslandsaufenthaltes weiter, wenn die Pflegekraft ihn begleitet. Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme des Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld während der ersten vier Wochen weitergezahlt.

Besonderheiten bei Beihilfeanspruch
An Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit oder Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, kann die Pflegekasse entsprechend § 28 Abs. 2 SGB XI nur den halben Beitrag auszahlen. Demnach könnte die Pflegekasse einen Betrag von 230 Euro pro Kalenderjahr an Sie auszahlen. Der Beihilfeanspruch zur Pflege muss bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden. Bei den Betreuungsleistungen gilt das Prinzip der Kostenerstattung. Das heißt, der Pflegebedürftige bezahlt die Rechnung zunächst selbst und reicht sie dann bei seiner Pflegekasse ein. Diese erstattet ihm die Kosten im vorgesehenen Umfang.

Pflegehilfsmittel, „technische Hilfen“, Verbesserung des Wohnumfeldes
Die Pflegekasse trägt auch die Kosten für Pflegehilfsmittel und „technische Hilfen“, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind – zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse die Kosten bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 31 Euro.

Bei den Pflegehilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, sowie den „technischen Hilfen“ (zum Beispiel Pflegebetten oder Hausnotruf-Systeme) haben Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 26 Euro selbst zu tragen. In besonderen Härtefällen können sie von der Eigenbeteiligung befreit werden. Werden Pflegehilfsmittel oder „technische Hilfen“ von der Pflegekasse leihweise zur Verfügung gestellt, entfällt die Eigenbeteiligung ebenfalls.

Zuschüsse für Verbesserungsmaßnahmen im Wohnumfeld – zum Beispiel für einen behindertengerechten Wohnungsumbau, der die Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder dem Pflegebedürftigen eine weitgehend selbstständige Lebensführung ermöglicht – gehören ebenfalls zu den Leistungen der Pflegekasse. Hier sind als Maßnahmen zu nennen: sanitäre Anlagen, rollstuhlgerechte Umgestaltung des Eingangsbereichs, Türverbreiterung usw. Die Maßnahmen werden auf Antrag gewährt; nach der Begutachtung durch einen Hilfsmittel-Sachverständigen trifft die Pflegekasse über die jeweilige Bewilligung der Maßnahme eine Entscheidung. Die Zuschüsse sind auf 2.557 Euro je Maßnahme begrenzt. Mehr dazu weiter hinten.

Jan 18, 2018gesundhe-admin
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