Das Ombudsmannverfahren hat sich in vielen Ländern bereits seit Jahren bewährt. Seit 01.10.2001 hat die deutsche Versicherungswirtschaff ebenfalls diese Idee aufgegriffen und einen unabhängigen Ombudsmann berufen. Beim Ombudsmannverfahren handelt es sich um eine außergerichtliche Streitschlichtung. Der Ombudsmann entscheidet bis 5.000 Euro verbindlich für den Versicherer. Als Ombudsmann wurde eine Person berufen, die sowohl fachlich als auch persönlich die besten Voraussetzungen für die Tätigkeit mitbrachte. Der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof Prof. Wolfgang Römer baute in kürzester Zeit eine Schlichtungsstelle auf, die für die Versicherungsnehmer von großem Nutzen ist.
Tipp: Vorsicht bei Unternehmen, die sich sperren
Der überwiegende Teil der Versicherungsunternehmen beteiligen sich bereits am Schlichtungsverfahren. Unternehmen, die sich bis heute sperren, sollten Sie als Verbraucher auf den Prüfstand stellen. Der Verbraucher ist an die Entscheidung des Ombudsmannes nicht gebunden. Ist er mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann er weiterhin den Klageweg bestreiten. Bis zu einem Wert von 50.000 Euro gibt der Ombudsmann unverbindliche Empfehlungen. Das Schlichtungsverfahren ist für den Verbraucher kostenlos.
Wie funktioniert das Ombudsmannverfahren?
Sie können sich telefonisch, per Brief, E-Mail oder Fax an den Ombudsmann wenden. Die Mitarbeiter nehmen die Beschwerde auf und teilen Ihnen mit, welche Unterlagen benötigt werden. Hier die Adresse:
Versicherungsombudsmann e. V.
Kronenstraße 13 10117 Berlin
bzw.
Postfach 080632 10006 Berlin
Telefon: 01804/22 44 24 Fax: 01804/22 44 25
Internet: versicherungsombudsmann*de E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann*de
Dann prüft der Ombudsmann, ob
● die Versicherungsgesellschaft dem Ombudsmannverfahren angeschlossen ist,
● Sie als Verbraucher Kunde beim Versicherungsunternehmen sind,
● Sie sich vorher bei Ihrer Versicherungsgesellschaft beschwert haben und sechs Wochen Zeit für die Beantwortung vorliegen,
● es sich nicht um eine Kranken- oder Kreditversicherung handelt und ob
● der Fall nicht schon vor einem Gericht oder einer anderen Schiedsstelle verhandelt oder entschieden wurde.
Kann das Ombudsmannverfahren eingeleitet werden, fordert der Ombudsmann eine Stellungnahme vom Versicherungsunternehmen an. Wenn Unterlagen benötigt werden, achten Sie darauf, dass diese vollständig eingereicht werden. Der Verbraucher wird auch hier nicht allein gelassen. Der Ombudsmann ermittelt von Amts wegen, um den Sachverhalt aufzuklären. Sie müssen sich auch keine Sorgen darüber machen, ob durch die Bearbeitung Fristen versäumt werden. Durch das Ombudsmannverfahren wird die Verjährung ausgesetzt. Nach Prüfung unterbreitet der Ombudsmann aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen einen Schlichtungsvorschlag.
Tipp: Dem Ombudsmann können Sie vertrauen
Das Ombudsmannverfahren ist garantiert unabhängig. Allein durch die Person des Ombudsmanns, der Satzung und des Beirats, der aus Verbraucherverbänden, Versicherungsaufsicht, Wissenschaft und Politik besteht, wird jede Abhängigkeit unterbunden.