Beamte und Richter können bei einigen Gesellschaften im ersten Jahr nach ihrer Ernennung mit ihren beihilfeberechtigten Angehörigen zu erleichterten Bedingungen von der GKV zur PKV wechseln. Es gelten folgende Erleichterungen: keine Ablehnung aus medizinischen Gründen, Mitversicherung von Schwangerschaften, Verzicht auf Leistungsausschlüsse, Begrenzung des Risikozuschlages auf maximal 100 Prozent. Die erleichterten Bedingungen gelten für Beamtenanfänger – mit Anspruch auf Bundes- oder Landesbeihilfe – und ihre Familienangehörigen.
Beamtenanfänger sind Personen, die entweder als Beamte auf Widerruf in eine Ausbildung zu einem Beamtenberuf eintreten oder die Beamte auf Probe, Beamte auf Zeit/Zeitsoldaten, Beamte auf Lebenszeit/Berufssoldaten werden, nachdem sie bisher als Angestellte, Arbeiter, Freiberufler, Selbstständige oder überhaupt nicht erwerbstätig waren. Zu den Beamten gehören auch Richter, Geistliche, Dienstordnungs- Angestellte der Sozialversicherungsträger, in einem Wehrdienst- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit freier Heilfürsorge stehende Personen, z. B. Beamte des Bundesgrenzschutzes, Polizeibeamte und Soldaten (jedoch nicht Wehrpflichtige).
Familien an gehörige können zu erleichterten Bedingungen aufgenommen werden, wenn sie bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig sind. Die GKV-Pflichtmitgliedschaften der neuen Beamten werden in freiwillige umgewandelt. Damit bestehen zwei Kündigungsmöglichkeiten. Zum einen können die betreffenden Personen 14 Tage nach Zugang des entsprechenden Schreibens ihrer Krankenkasse rückwirkend zum Beginn ihrer freiwilligen Mitgliedschaft kündigen. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, gilt die normale Kündigungsfrist von zwei Monaten zum übernächsten Monatsende.