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Deckungsumfang nach den Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen – Versicherte Sachen

Sachinbegriff Gesamter Hausrat
Versichert ist der gesamte Hausrat. Dazu gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen.
Gesamter Hausrat ist ein Sachinbegriff, d.h., unter diesem Begriff werden verschiedene Sachen zusammengefasst, ohne dass sie im Versicherungsvertrag einzeln benannt werden müssen.
Zur privaten Nutzung in einem Haushalt zählen üblicherweise folgende Sachen:

•Einrichtung z.B. Möbel, Teppiche, Gardinen, Bilder,-
•Gebrauchsgüter z.B. Geschirr, Besteck, Bettzeug, Bücher, elektrische Haushaltsgeräte, Foto- und optische Geräte, Musikanlagen;

•Verbrauchsgüter z.B. Nahrungs- und Genussmittel;
•Bargeld, Wertsachen z.B. Schmuck, Pelze.

Allerdings gelten für Wertsachen Entschädigungsgrenzen.
Insgesamt ist die Entschädigung je Versicherungsfall für Wertsachen auf 20% der VS begrenzt (allgemeine Entschädigungsgrenze).
Zusätzlich ist die Entschädigung begrenzt für folgende Wertsachen außerhalb eines anerkannten Wertschutzschrankes (besondere Entschädigungsgrenzen):
-für Bargeld, auf Geldkarten geladene Beträge auf 1 500,00 €
-für Urkunden, Sparbücher und sonstige Wertpapiere auf 3 000,00 €
-für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensammlungen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin auf 20 000,00 €

Existiert für Schmucksachen und Pelze im Privatbesitz eine besondere Versicherung (sog. Valorenversicherung), sind sie nicht in der Hausratversicherung versichert.

Mitversicherte Sachen
Für folgende Sachen stellen die VHB 2005 klar, dass sie zum versicherten Hausrat gehören:
• Serienmäßig produzierte Anbaumöbel/-küchen
Eine Vielzahl der in Haushalten anzutreffenden Küchen, Schrankwände, Raumteiler udgl. sind in den Räumen des Gebäudes eingebaut. Wurden als Einbauteile serienmäßig produzierte Elemente verwendet, handelt es sich nach den VHB 2005 nicht um Gebäudebestandteile sondern Hausrat, auch wenn ein gewisser Einbau-
aufwand zur Anpassung an die Gebäudeverhältnisse erforderlich war. Diese Teile sind nämlich nicht individuell nach den Raumverhältnissen gefertigt sondern nur individuell kombiniert worden und werden deshalb von den VHB 2005 auch nur als Anbaumöbel bzw. Anbauküchen bezeichnet.
Bei der Ermittlung der VS ist der Wert solcher Anbaumöbel/-küchen zu berücksichtigen. Sind die Teile jedoch speziell für den jeweiligen Raum geplant, gefertigt und fest eingebaut worden (sog. Einbaumöbel), gelten sie als Gebäudebestandteile und zählen zu den versicherten Sachen der Gebäudeversicherung.
• Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind
Für diese Fahrzeuge wird eine spezielle Kaskoversicherung nicht angeboten, so dass die Hausratversicherung zumindest im Rahmen der dort versicherten Gefahren Deckung bietet.

Beispiel:
Wird das Schnittmesser des Aufsitzrasenmähers beim Überfahren einer herausragenden Baumwurzel zerstört besteht kein Versicherungsschutz. Gerät der Aufsitzrasenmäher infolge eines Kurzschlusses jedoch in Brand, leistet die Hausratversicherung, da Brand eine versicherte Gefahr ist.
• Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte, Fall-/Gleitschirme und nicht motorisierte Flugdrachen
Es zählen nur die in den VHB 2005 genannten Wasser- und Luftfahrzeuge zu den versicherten Sachen der Hausratversicherung. Ein Segelboot oder ein Katamaran sind demzufolge nicht versichert.
• Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände – nicht aber Handelsware -, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen.
Sie sind dann versichert, wenn sie sich in Räumen der Wohnung befinden, die nicht ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. Handelsware ist grundsätzlich nicht versichert.

Beispiele:
• Gegenstände einer Arztpraxis in einem gemischt genutzten Wohnhaus sind in den Privaträumen versichert, nicht aber in den Praxisräumen, da sie dann zum Gegenstand der Geschäfts-Inhaltsversicherung gehören.
• Das Arbeitszimmer eines Lehrers wird zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich beruflich genutzt, sodass es versicherungsrechtlich zur Wohnung zählt und der Inhalt (z.B. PC, Fachbücher, Musikinstrument) versichert ist.
• Kleintiere
Versichert sind z.B. Hunde, Katzen, Vögel, wenn diese durch eine der versicherten Gefahren zu Schaden kommen.
• Fremdes Eigentum
Fremdes Eigentum ist mitversichert, soweit es sich um Hausrat im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.

Hierzu zählen insbesondere das Eigentum von Familienangehörigen und sonstigen mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, unter Eigentumsvor-
behalt erworbene Sachen sowie geliehene Gegenstände. Auch fremde Kleintiere, die z. B. aus Gefälligkeit gehütet werden, zählen zu den versicherten Sachen. Sachen von Besuchern sind als fremdes Eigentum ebenfalls versichert. Die Hausratversicherung des Besuchers ist im Rahmen ihrer Außenversicherung jedoch zunächst eintrittspflichtig.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das (fremde Eigentum an einer Sache bzw. einem Kleintier im Sinne von § 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 VHB 2005 bestehen muss, um versichert zu sein.

• Privat genutzte Antennenanlagen und Markisen
Aufgrund der genannten privaten Nutzung sind Antennen und Markisen zu gewerblichen Zwecken nicht versichert.
Im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz für Antennenanlagen und Markisen sind folgende Besonderheiten zu beachten:
(1) Antennenanlagen und Markisen gelten in der Wohngebäudeversicherung unter den dort genannten Voraussetzungen ebenfalls als versichert. Ist der Wohnungsinhaber zugleich Eigentümer des bewohnten Hauses liegt eine Mehrfachversicherung (Doppelversicherung) für diese Sachen vor, wenn er eine Hausrat- und eine Wohngebäudeversicherung unterhält. In anderen Artikel Schaden- und Leistungsmanagement (= Lernfeld 15) finden sich Einzelheiten zur Schadenregulierung bei dieser Form der Doppelversicherung.
(2) Antennenanlagen und Markisen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten angebracht hat und für die er die Gefahr trägt, sind nur in der Hausrat- und nicht in der Wohngebäudeversicherung versichert.
(3) Antennenanlagen und Markisen, die der Hauseigentümer für den Mieter angebracht hat, sind nur in der Wohngebäudeversicherung versichert. Die Hausratversicherung versichert fremdes Eigentum nur an Sachen nach § 1 Nr. 1 und 2 VHB 2005. Das fremde Eigentum an Antennenanlagen und Markisen, die in § 1 Nr. 4a genannt sind, wird also durch die VHB 2005 nicht eingeschlossen.

• In das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt (Gefahrtragung).
Bei Wohnungseigentum besteht üblicherweise eine Wohngebäudeversicherung, deren Beitrag die Eigentümergemeinschaft anteilig nach dem Miteigentumsanteil aufbringt. Fügt nun ein Wohnungseigentümer Sachen, die zu den versicherten Sachen nach den VGB 2005 zählen, in seine Wohnung ein, müsste die VS entsprechend erhöht werden. Um die daraus folgende Beitragserhöhung, die alle Wohnungseigentümer treffen würde, zu vermeiden, sind solche Sachen in der Hausratversicherung und nicht in der Wohngebäudeversicherung versichert. Der Wohnungseigentümer (und auch ein Mieter, der solche Sachen einfügt), muss ggf. die VS seiner Hausratversicherung erhöhen.

Nicht versicherte Sachen

 Beispiele/Hinweise
– Sachen, die ein Mieter bzw. Wohnungseigentümer ersetzt–   Der Mieter tauscht das vom Vermieter eingebrachte Standardwaschbecken gegen ein Design-Waschbecken aus.-   Der neue Wohnungseigentümer ersetzt nach dem Wohnungskauf den eingeklebten Teppichboden durch Parkett. Versicherungsschutz bietet hier weiterhin die Wohngebäudeversicherung, die ggf. angepasst werden sollte, wenn versicherte Sachen durch höherwertige Sachen ersetzt werden.
– GebäudebestandteileFenster, TürenAusnahmen: Sachen gern. § 1 Nr. 4 VHB 2005
– Kraftfahrzeuge aller Art und deren AnhängerKleinkrafträderAusnahme: motorgetriebene Sachen gern. § 1 Nr. 2 b VHB 2005
– Luft- und WasserfahrzeugeSegelflugzeuge, Motorboote, Segelboote Ausnahmen: Sachen gern. § 1 Nr. 2 c VHB 2005
– Hausrat von UntermieternAusnahme:Hausrat, der vom VN überlassen wurde
– Sachen, für die eine Valorenversicherung bestehtSchmucksachen und Pelze im Privatbesitz

 

Hinweis:
In anderen Artikel zum Schaden- und Leistungsmanagement (= Lernfeld 15), finden sich u. a. eine detaillierte Abgrenzung zwischen Wohngebäude- und Hausratversicherung sowie Hinweise und Verbandsempfehlungen zur Schadenregulierung beim Zusammentreffen der beiden genannten Versicherungen.

 

Mai 16, 2015gesundhe-admin
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