Diabetes Versicherung
Sachverhalt: Der Kläger begehrt Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe 1. Er leidet seit fast 30 Jahren an Diabetes, was unter anderem Durchblutungsstörungen in beiden Beinen, offene Wunden an den Füßen und Taubheitsgefühle in den Gliedmaßen zur Folge hat. Gepflegt wird er von seiner Ehefrau. Die Beklagte ermittelte einen Grundpflegebedarf von täglich weniger als 45 Minuten und lehnte den Antrag auf Pflegegeld ab. In den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Begleitung des Klägers bei den ärztlich angeratenen täglichen Spaziergängen von mindestens einer Stunde Dauer sowie beim sonntäglichen Gottesdienstbesuch außer Betracht gelassen. Das greift ,der Kläger mit der Revision an.
Entscheidung:
Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass die Hilfestellung der Ehefrau bei den ärztlich angeratenen Spaziergängen nicht zum berücksichtigungsfähigen Pflegebedarf zählt, weil es sich um eine Form der Behandlungspflege handelt. Die Begleitung zu Gottesdiensten ist nicht zu berücksichtigen, weil der Gottesdienstbesuch nicht dem Ziel dient, das selbstständige Weiterleben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf ungestörte Religionsausübung begründet keinen Anspruch auf Gewährung finanzieller Hilfen zur Ausübung der Glaubensfreiheit.
(Bundessozialgericht, 10.10.2000 / SG Duisburg – S 15 (2) P 61/96 / LSG Nordrhein-Westfalen – L 2 KN 25/98 P – B 3 P 15/99 R)