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Die Auslandsreise-Krankenversicherung und die Leistungen – detailliertere Information

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer gesetzlich krankenversichert ist, genießt grundsätzlich nur auf dem Gebiet der BRD Krankenversicherungsschutz:
• Ist allerdings nach dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse eine entsprechende Behandlung der Krankheit nur im
Ausland möglich, dann kann die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung ganz oder teilweise übernehmen. In diesen Fällen kann die Krankenkasse auch weitere Kosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson ganz oder teilweise übernehmen.
• Für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt (also insbesondere eine Urlaubsreise ins Ausland) gilt folgendes:

Ist eine Behandlung vor Ort unverzüglich erforderlich, die auch im Inland möglich wäre, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als der Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder seines Lebensalters nachweislich nicht versichern konnte. Das gilt allerdings nur, wenn die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat.

Die Kosten dürfen dann auch nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden. Eine Kostenübernahme ist jedoch nicht zulässig, wenn der Versicherte sich zur Behandlung ins Ausland begeben hat, ohne daß dies erforderlich war.
• Zwar haben einige Länder Abkommen geschlossen, wodurch der Krankenversicherungsschutz bei vorübergehendem Aufenthalt in einem solchen Land in dem Umfang sichergestellt wurde, als wenn der Versicherte dort versichert wäre. Einzelheiten hierzu sollten für die konkret geplante Reise bei der gesetzlichen Krankenversicherung erfragt werden.

Die private Auslandsreise-Krankenversicherung Trotz des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes hat der GKV-Versicherte mit teilweise erheblichen Eigenanteilen zu rechnen und beispielsweise auch die Kosten für einen krankheits- bzw. unfallbedingten Rücktransport in die BRD selbst zu tragen. Daher ist der Abschluss einer privaten Auslandsreise-Krankenversicherung zu empfehlen.

Aber nicht nur für Mitglieder der GKV empfiehlt sich ein solcher Abschluss. Auch für den privaten Krankenvollversicherten, der auch im Ausland entsprechenden Krankenversicherungsschutz genießt, ist die Auslandsreise-Krankenversicherung zu empfehlen.

Die Vorteile sind z. B., dass ein tariflich vereinbarter Selbstbehalt dadurch umgangen werden kann oder mögliche Beitragsrückerstattungen wegen einer Schadensfreiheit nicht berührt werden.
Die Leistungen der Auslandsreise-Krankenversicherung im Überblick:
• 100%-ige Erstattung bei ärztlicher Behandlung im ambulanten und stationären Bereich
• Arznei-, Verband- und Heilmittel
• schmerzstillende Zahnbehandlung
• Transport zum nächsten Krankenhaus
• ärztlich verordneter Rücktransport
• unfallbedingte Hilfsmittel
• Bestattungskosten im Ausland oder Überführung an den Wohnsitz bis maximal 20 000€
• Sie sind bei jeder Privatreise bis zu einer Dauer von maximal acht Wochen versichert; bei Transportunfähigkeit für höchstens weitere 90 Tage.
• Die Anzahl Ihrer Reisen im Jahr ist unbegrenzt.
• Versicherungsschutz besteht auch für Geschäftsreisen, deren Dauer zehn Tage nicht überschreitet.
• Aufnahmefähig sind Personen mit ständigem Wohnsitz in Deutschland bis zum Aufnahmehöchstalter von 69 Jahren; bereits versichert genießen Sie Versicherungsschutz über das 70. Lebensjahr hinaus.
• Versicherungsschutz besteht auch bei Vorerkrankungen.

Hierzu ein BGH-Urteil
Bisher leisteten die Reisekrankenversicherer nicht für solche Krankheiten oder Unfallfolgen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes akut behandlungsbedürftig waren oder zu deren Behandlung die Auslandsreise erfolgte. Dieser Ausschluss war in Paragraph 5 Abs. la der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) festgeschrieben. Der BGH hat diesen Ausschluss wegen Verstoßes gegen Paragraph 9 AGBG für unwirksam erklärt.

Damit ist den Versicherern die Anwendung der Klausel oder die Berufung darauf verwehrt worden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäfts, gegenüber einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Der BGH hat die Klausel als unzulässigen Risikoausschluss angesehen.
Keine Leistungen erhalten Sie
• für Krankheiten und Unfallfolgen, deren Behandlung im Ausland ein Grund für den Antritt der Reise war.
• für Krankheiten und Folgen, die durch Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind,
• für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.

Die Prämien für einen solchen Versicherungsschutz sind sehr gering. Sie liegen je nach Anbieter zwischen 10,- und 20€ pro Jahr. Der Versicherungsschutz kann auch speziell für eine Reise gekauft werden. Die Kosten belaufen sich hierbei auf etwa 0,60 € pro Reisetag und Person.
Ich halte diesen Versicherungsschutz für empfehlenswert.

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