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Die Beiträge der privaten Krankenversicherung im Alter – detailliertere Information

Jung angelockt, im Alter abgezockt – das ist die Formel für die Ängste junger Privatversicherter. Denn geschenkt wird den Umworbenen nichts: Die Jugendkalkulation ist bald überholt.

Rentner: Hohe Krankenkassenbeiträge
Pflichtversicherter

(KVdR)

Freiwillig Versicherter (GKV)
Einkünfte, die berück­sichtigt werdengesetzliche Rente, be­triebliche Zusatzrentengesetzliche Rente, alle Zusatzrenten, Kapital- und Mieteinkünfte
GRV-Zuschuß aufgesetzliche Rente, be­triebliche Zusatzrentengesetzliche Rente
13,4 Prozent auf 2400 € gesetzliche Rente321,60 € – Zuschuß von 160,80 € = 160,80 €321,60 €-Zuschuß von 160,80 € = 160,80 €
13,4 Prozent auf 1500 € betriebliche Zusatzrente201 € minus Zu­schuß von 100,50 € = 100,50 €= 201 €
13,4 Prozent auf 500 € Kapitalein­künftenentfällt= 67 €
Krankenkassenbeitrag

gesamt

= 261,30 €= 428,80 €

Mit zunehmendem Alter steigen die Beiträge, und mit der Rente entfällt auch noch der Zuschuß des Arbeitgebers. Viele Rentnerehepaare müssen dann plötzlich mehr als 1 000 € im Monat für ihre PKV zahlen. Die Rentenversicherung zahlt aber nur einen mageren Zuschuß. Der hohe Beitrag ist absehbar. Er ergibt sich aus dem Finanzierungsprinzip der privaten Krankenversicherungen, in der jede Risikogruppe gesondert tarifiert wird. Ältere Menschen aber nehmen im Durchschnitt mehr medizinische Leistungen in Anspruch als jüngere. Zudem werden Medikamente und medizinische Apparate immer besser, aber auch immer teurer. Bei Männern beispielsweise steigen die Krankheitskosten zwischen dem 30. und dem 65. Lebensjahr um den Faktor vier. Die Folge: Alte Menschen müssen auch mehr zahlen. In der gesetzlichen Krankenkasse dagegen wird nach Einkommen tarifiert – ohne Rücksicht auf Alter oder Familienstand. Es wird also umverteilt. In Zahlen: Die Rentner zahlen weniger als 20 Prozent der Beiträge, erhalten aber mehr als 40 Prozent der Leistungen. Eigentlich müssten die Alten das 2,5fache bezahlen und die Jungen drei Prozentpunkte weniger. Die Entlastung im Alter ergibt sich daraus, dass in jungen Jahren mehr bezahlt wurde, auch hier ein Generationenvertrag. Allerdings sind die Beiträge von Null 1987 auf heute 13,4 Prozent der Rente und sonstiger Versorgungsbezüge (Zusatzrenten, Kapital- und Mieteinkünfte) gestiegen. Der Zuschuß der Rentenversicherung (GRV-Zuschuß) liegt bei der Hälfte des Beitrags, wird aber nur für die gesetzliche Rente bezahlt. Nur vorher pflichtversicherte Rentner bekommen noch einen Zuschuß für die betriebliche Zusatzrente; ihre Kapital- und Mieteinkünfte werden nicht berücksichtigt. Um in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu kommen, muss der Rentner mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens pflichtversichert gewesen sein. Freiwillige Versicherte dagegen kommen in die GKV.

Eigentlich jedoch sollten die Beiträge für ältere Menschen in der PKV gar nicht steigen. Der Beitrag ist als Konstante bis zum Lebensende kalkuliert. Doch die Versicherer haben zwei Wege, die Beiträge zu erhöhen: Die Beitragskalkulation enthält nicht die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen, wie steigende Pflegesätze im Krankenhaus, steigende Arzthonorare, zunehmende Häufigkeit der Arztbesuche und längere Krankenhausaufenthalte. Die wach-senden Kosten betreffen die älteren Versicherten besonders, da die Erhöhung gemäß dem erreichten Alter kalkuliert werden muss. Denn jede Altersgruppe und jeder Tarif wird getrennt kalkuliert.
Die privaten Krankenversicherer bilden in jungen Jahren gewisse Alterungsrückstellungen für die Versicherten, die die höheren Krankheitskosten im Alter ausgleichen sollen. Doch sie reichen nicht aus, um die Kostensteigerungen auszugleichen. Bei steigenden Beiträgen kommt es zu einem Schneeballeffekt: Die beitragsmindernde Alterungsrückstellung war nur für den alten Tarif kalkuliert, also entspricht der höhere Beitragsanteil unter dem Strich einer neuen zusätzlichen Versicherung ohne Alterungsrückstellung. Daher steigen die Beiträge der Alten immer weiter.
Die privaten Versicherer haben daher erste Maßnahmen getroffen, damit der Beitrag im Alter nicht zu stark steigt:

– Vom 1. Juli 1991 an wurden die Beiträge für Senioren allmählich bis zu 10 Prozent gesenkt. Jüngere Versicherte zahlen dafür mehr und bekommen vor allem weniger Beitragserstattungen. Aus den zusätzlichen Geldern wird seither die Altersrückstellung um mindestens ein Prozent jährlich zusätzlich erhöht. Die neuen Tarife gelten allerdings nur für die Zukunft: Versicherte, die heute mit 30 Jahren in private Versicherungen eintreten, können mit 65 Jahren auf eine Beitragsentlastung gegenüber dem heutigen Stand von 30 bis 40 Prozent kommen. Die jetzt schon Alten werden nicht mehr entlastet.
– Seit 1994 verteilen alle Tarife Verwaltungskosten altersunabhängig. Vorher wurden die Kosten prozentual auf den Beitrag umgelegt. Ältere zahlten mehr, da sie auch häufiger Arztrechnungen einreichen. Nun zahlen alle Versicherten einer Risikogruppe den gleichen Kostenbeitrag.
– Die Alterungsrückstellung wird höher dotiert. Die meisten Versicherer kalkulieren mit einem Zinsertrag von 3,5 Prozent, erwirtschaften aber mehr. Seit 1995 müssen 80 Prozent der Überschüsse in die Alterungsrückstellung gehen. Die Hälfte davon wird dem persönlichen Konto jedes Versicherten zugeschrieben. Die andere Hälfte soll Beitragserhöhungen der Alten erträglich machen. Allerdings ist die Zuweisung der Überzinsen auf 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung begrenzt.

– Über 65 Jahre alte Kunden, denen die Prämie zu teuer geworden ist und die bereits seit zehn Jahren privat versichert sind, können in den abgespeckten Standardtarif wechseln. Dafür zahlen sie monatlich derzeit rund 500 €. In jedem Fall ist der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstsatz der gesetzlichen Krankenkassen begrenzt. Allerdings bietet der Standardtarif auch geringere Leistungen.

Tip: Vorsicht bei Vorsorgestufen
Als PR-Maßnahme ist es bestens: Das verantwortungsvolle und sich sorgende Unternehmen bietet den Versicherten von sich aus den Aufbau höherer Alterungsrückstellungen an. Sogenannte Vorsorgestufen sollen für niedrigere Beiträge im Alter sorgen. Allerdings muss der Versicherte dafür mehr zahlen. Angeboten werden die Vorsorgestufen in zwei Varianten:
– Prozentualer Abschlag: Diese Tarife bieten einen Beitrags-abschlag im Alter von beispielsweise einem Drittel. Nach-teil: Der Zusatzbeitrag erhöht sich meist bei jeder Beitragserhöhung.
– Konstanter Abschlag: Bei diesen Tarifen verringert sich der Altersbeitrag um eine bestimmte Summe, zum Beispiel 200 €. Der Zusatzbeitrag bleibt konstant, dem Versicherten ist aber nicht groß geholfen: Denn der Wert des Abschlags in dreißig Jahren steht in den Sternen.
Die Vorsorgestufen erschweren zudem einen Wechsel des Krankenversicherers. Der Versicherte verliert neben seiner Alterungsrückstellung auch das angesammelte Vorsorgekapital. Das grenzt schon an Enteignung, freiwillig gesparte Beiträge einfach zu kassieren. Doch damit nicht genug: Einige Unternehmen lassen das Vorsorgekapital sogar bei einem Tarifwechsel innerhalb des Unternehmens verfallen – an die Versichertengemeinschaft, wie es dann so schön heißt. Vor allem wer jung und damit noch wechselfähig oder selbständig ist, sollte das Geld lieber selbst anlegen. Für ältere Versicherte dagegen lohnt die Arbeitgeberbeteiligung: Bei Arbeitnehmern beteiligt sich der Arbeitgeber zur Hälfte am Zusatzbeitrag.

Einzelzimmer und Chefarztvisite im Krankenhaus entfallen, Heilpraktiker und Psychologe werden nicht mehr erstattet, die Versicherten müssen sich mit 20 Prozent, maximal jährlich 600 €, an den Arztkosten beteiligen. Der Selbstbehalt fällt weg, wenn Ärzte nur zum l,7fachen Satz der Gebührenordnung statt nach dem bei Privatpatienten üblichen 2,3fachen Satz abrechnen. Im Krankenhaus muss der Versicherte in den ersten zwei Wochen 17 € je Tag zuzahlen.
– Seit dem 1. Juli 1994 können Versicherte auch im höheren Alter ohne Gesundheitsprüfung beliebig oft zwischen den Tarifen ihrer Gesellschaft wechseln. Ihre Alterungsrückstellung nehmen sie mit. Damit sind die guten Zeiten für die Unternehmen vorbei, als sie einfach bestimmte Tarife schlossen und Paralleltarife für das junge Neugeschäft eröffneten. Die Versicherten in den Alt-Tarifen hatten fortan mit hohen Beitragserhöhungen zu kämpfen, konnten aber nicht mehr wechseln, weil sie sonst ihre Alterungsrückstellungen verloren.

– Seit dem 1. Januar 2000 sind die Versicherer gesetzlich verpflichtet, von ihren Kunden zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr 10 Prozent Beitragszuschlag zu verlangen, der zur Stärkung der Altersrückstellung verwendet werden muss. Die gilt in abgeschwächter Form auch für Altverträge: Hier beträgt die Steigerung in den ersten fünf Jahren jeweils 2 Prozent des Beitrages, so- dass die 10 Prozent Zuschlag ab dem sechsten Jahr erreicht sind. Kunden können diesem Zuschlag widersprechen, müssen dann aber damit rechnen, im Alter entsprechend mehr bezahlen zu müssen, ohne dass sich dies ändern ließe.

Viele Unternehmen weigern sich, ihren Kunden den für sie günstigen internen Tarifwechsel zu erlauben. Der Versicherte sollte in diesem Fall das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen einschalten. Bei Tarifen mit höherem Schutz darf das Unternehmen für den höheren Versicherungsumfang eine Gesundheitsprüfung und eventuell einen Risikozuschlag verlangen. Der Zuschlag muss aber angemessen sein. Wird in einen Tarif mit niedriger Leistung gewechselt, kann sich der Versicherte mit einer Anwartschaft für drei Jahre ein Rückkehrrecht zu den vorherigen Leistungen zusichern lassen. Wenn der Versicherte über preisgünstige Tarife informiert werden will, sollte er sich an das Unternehmen wenden (er hat ein Auskunftsrecht) oder an einen Versicherungsmakler. Die individuelle Zuschreibung und Mitnahme der Alterungs-rückstellung – als Rückkaufswert für PKV-Policen – ist vermutlich nur noch eine Frage der Zeit. Jedem Versicherten sollte die Höhe seiner Rücklage jährlich mitgeteilt werden, so wie sie auch jetzt schon in der internen Rechnung der Versicherer ausgewiesen wird. In der Vollkostenversicherung können die Rückstellungen nach 15 Versicherungsjahren mehr als 20 000 € betragen. Außerdem muss das angesparte Kapital bei einem Wechsel der Versicherung mitgenommen werden dürfen. Bei einem Tarifwechsel innerhalb der Versicherung geschieht das schon heute. Nur so kann es auch bei den älteren Risiken noch einen Wettbewerb geben. Allerdings hat der Bundesgerichtshof vorerst entschieden: Die Alterungsrückstellung darf bei Wechsel des Anbieters nicht mitgenommen werden (Az: IV ZR 192/98). Außerdem ist ein anderes Provisionssystem notwendig: Heute bekommt der Vermittler 5 bis 7 Monatsbeiträge bei Abschluss, vereinzelt sogar bis zu 12 Beiträge. Diese Provision müsste auf 6 Monatsbeiträge begrenzt und auf die Laufzeit – beispielsweise die ersten zehn Jahre – verteilt werden, damit der Vermittler nicht jedes Jahr zum Versicherungswechsel rät. Solange allerdings noch keine besseren Modelle angeboten werden, muss der Versicherte für sich selbst sorgen: Die gegenüber einer gesetzlichen Versicherung in jungen Jahren gesparten Beiträge sollten monatlich zins- oder dividendenbringend angelegt werden. Aus dieser Quelle kann dann im Alter geschöpft werden.

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