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Die Direktversicherung als Barlohnumwandlung – betriebliche Altersvorsorge

Direktversicherung als Barlohnumwandlung
Die Gesetzesgrundlage für die Gehaltsumwandlung findet sich in Paragraph 40 b des Einkommenssteuergesetzes. Richtig gestaltet bietet diese steuerbegünstigte Form der Anlage in einer KLV sehr hohe Renditen, die allerdings auch von der Höhe des zu versteuernden Einkommens abhängig sind. Dies gilt im Übrigen fast immer, wenn eine Steuerersparnis in Aussicht steht. Je höher die Steuerprogression, umso mehr lohnen sich die Steuermodelle.

Vom Prinzip her funktioniert die Gehaltsumwandlung so: Der Arbeitgeber schließt zugunsten des Arbeitnehmers eine KLV ab. Der Versicherungsnehmer wird der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer wird die versicherte Person. Der maximale zu fördernde Beitrag beträgt monatlich 284,- € beziehungsweise 3 408,- € im Jahr. Der Beitrag reduziert bezüglich der Lohnsteuer das Bruttoeinkommen, so dass die abzuführende Lohnsteuer nicht mehr zum Beispiel von 5 000,- € brutto, sondern von 4716,- € (eventuell abzüglich der Pauschalsteuer) brutto berechnet wird. Anstelle der angesparten fallt nun eine so genannte Pauschalsteuer an. Sie liegt zur Zeit bei 20% plus Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Diese Pauschalsteuer kann der Arbeitnehmer, aber auch der Arbeitgeber übernehmen. Über diese Möglichkeit sollte man mit seinem Arbeitgeber sprechen.

Direktversicherung als Barlohnumwandlung
Ferner unterliegt die Gehaltsumwandlung einer weiteren Bestimmung. Das im Versicherungsvertrag vereinbarte Endalter muss zwischen dem 60-stenund 65-sten Lebensjahr sein. Ist die Zahlungsweise jährlich und wird der Beitrag durch Tantiemen oder Gratifikationen entrichtet, werden auch die Sozialversicherungen eingespart.

Jan 24, 2018gesundhe-admin
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