Die gesetzliche Rentenversicherung GRV
Dass die Renten sicher sind, glaubt in Deutschland vermutlich mittlerweile keiner mehr.
Die Absicherung der Altersversorgung steht vor schweren Problemen. Durch die Entwicklung der Altersstruktur in Deutschland ergeben sich zwangsläufig Liquiditätsprobleme in der Sozialversicherung mit der Folge, dass in der Zukunft entweder die Beitragssätze steigen oder die Rentenzahlungen reduziert werden müssen; vielleicht sogar beides. Sollten diese Prognosen eintreffen, kommt im Jahr 2035 fast auf jeden Beitragszahler ein Rentner. Daraus ergibt sich, dass praktisch jeder Beitragszahler für die Versorgung eines Rentners aufkommen müsste – kaum vorstellbar.
1992 verabschiedete der Gesetzgeber die Blümsche Rentenreform, die das Rentenversicherungssystem auch für das nächste Jahrhundert sichern soll. Vergleicht man die Rentenanwartschaften nach dem Rentenrecht von 1977 mit den Anwartschaften nach dem Rentenreformgesetz von 1992, kann einem schon Angst und Bange werden, denn die Rentenleistungen sind in den letzten 15 Jahren erheblich reduziert worden. Sollten die Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und der medizinische Fortschritt so weiter gehen, dann gute Nacht Rente. Wer um die 40 Jahre alt ist, muss sich wohl mit dem Gedanken vertraut machen, als Rentner weniger zur Verfügung zu haben als heute noch prognostiziert. Private Vorsorge tut Not. Nur wie? Mehr hierzu in dem Versicherungsartikel Die private Altersvorsorge.
Das 1997 von der CDU/CSU/FDP-Koalition beschlossene Rentenreformgesetz 1999 wurde nach dem Regierungswechsel 1998 zunächst ausgesetzt.
Die Rentenarten in der GRV
Altersruhegeld
Altersruhegeld wird gewährt:
a) nach Vollendung des 60. Lebensjahres an Versicherte, die in den letzten 1 1/2 Jahren 52 Wochen arbeitslos gewesen sind und die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt haben und innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 8 Jahre eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben. Bei der Ermittlung des 10Jahreszeitraumes werden Ersatz-, Anrechnungs- und Rentenbezugszeiten nicht mitgezählt, d. h. der Zeitraum von 10 Jahren verlängert sich um diese Zeiten.
b) nach Vollendung des 60. Lebensjahres an weibliche Versicherte, die in den letzten 20 Jahren mindestens 121 Pflichtbeiträge entrichtet und die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt haben;
c) nach Vollendung des 60. Lebensjahres für anerkannte Schwerbeschädigte, Berufs- und Erwerbsunfähige, wenn 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre zurückgelegt sind.
d) nach Vollendung des 63. Lebensjahres an alle sonstigen Versicherten, die 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre zurückgelegt haben.
e) nach Vollendung des 65. Lebensjahres an alle Versicherten, die die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllen.
Die oben aufgeführten Ruhegelder werden nur dann gewährt, wenn von dem Versicherten ein entsprechender Antrag bei dem zuständigen Versicherungsträger (z. B. BfA, LVA) gestellt wurde.
Berufsunfähigkeitsrente (BU)
Die Berufsunfähigkeitsrente wird gewährt, wenn der Versicherte in seinem bisherigen oder einem anderen vergleichbaren Beruf um mehr als die Hälfte erwerbsgemindert ist.
Erwerbsunfähigkeitsrente
Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird gewährt, wenn der Versicherte so stark erwerbsgemindert ist, dass er nur noch einer unregelmäßigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung nachgehen oder nur geringfügige Verdienste erzielen kann. Wer eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist nur dann erwerbsunfähig und somit zum Rentenbezug berechtigt, wenn die selbständige Tätigkeit aufgegeben wird.
BU- oder EU-Rente wird nur gezahlt, wenn die Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist und in den letzten 60 Kalendermonaten (KM) vor Eintritt der BU/EU mindestens 36 KM mit Pflichtbeiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind (Ausnahme: Wartezeitfiktion, z. B. BU/EU durch Arbeitsunfall). Bei der Ermittlung der letzten 60 KM werden Ersatz-, Anrechnungs- und Rentenbezugszeiten nicht mitgezählt.
Viele Selbständige und Hausfrauen zahlen zur Erhaltung ihrer Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrentenansprüche freiwillige Beiträge zum Mindestwert. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung kann sich dies sehr ungünstig auf die spätere Altersrente auswirken.
Große Witwenrente/Witwerrente (W-Rente)
Nach dem Tode der/des Versicherten erhält der Ehegatte eine W- Rente. Die W-Rente beträgt 60% der EU-Rente des verstorbenen Ehegatten (einschließlich Zurechnungszeit), sofern die Witwe/der Witwer 45 Jahre alt oder berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig ist oder mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzieht.
Kleine Witwenrente/Witwerrente (W-Rente)
Liegen die obigen Voraussetzungen nicht vor, beträgt die W-Rente 25% der EU-Rente des verstorbenen Ehegatten (mit Zurechnungszeit).
Waisenrente
Nach dem Tode des Versicherten erhalten seine Kinder Waisenrente. Die Halbwaisenrente beträgt 10% der Versichertenrente, die Vollwaisenrente 20% der Versichertenrente. Beide Waisenrenten erhöhen sich noch um einen Zuschlag, der sich nach der Anzahl der rentenrechtlichen Zeiten und nach dem Zugangsfaktor des Versicherten richtet.
So funktioniert die Rentenberechnung in der GRV
1. Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte Zunächst wird für jedes Versicherungsjahr das jeweilige Brutto- Jahresarbeitsentgelt des Versicherten festgestellt und durch das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten des betreffenden Jahres dividiert.
(Beispiel: 1990- , Jahresentgelt eines Versicherten 60 000,- €; Durchschnittsverdienst aller Versicherten: 49 663,- € = 60 000:49 663 = 1,2081 EP)
Kindererziehungszeiten werden mit 0,75 EP und die Pflichtbeiträge der ersten vier Kalenderjahre mit 0,9 EP bewertet, es sei denn, das tatsächliche Entgelt in diesen Jahren liegt höher. Bundeswehr- und Zivildienstzeiten erhalten circa 0,75 EP pro Jahr.
Die Bewertung der Zurechnungszeit und Anrechnungszeiten (z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ausbildung) wird aus dem Gesamtleistungswert ermittelt. Dieser ist vom individuellen Versicherungsverlauf abhängig und kann daher nicht pauschal in EP ausgedrückt werden.
2. Berechnung der Monatsrente
Wenn Sie die Entgeltpunkte für die einzelnen Versicherungsjahre ermittelt haben, werden diese addiert und in die Rentenformel eingesetzt. Diese lautet:
Entgeltpunkte x Zugangsfaktor X aktueller Rentenwert x Rentenartfaktor *= monatliche Rente
• Der Zugangsfaktor gleicht unterschiedlich lange Rentenbezugszeiten aus. Er beträgt 1, wenn die Rente zum Rentenregelalter 65 in Anspruch genommen wird. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente mindert sich der Zugangsfaktor um 0,003 pro Monat; die Rente wird also je vorgezogenem Monat um 0,3% gekürzt. Beim Hinausschieben des Rentenbezugs über 65 Jahre erhöht er sich um 0,005 pro Monat.
• Der aktuelle Rentenwert dient zur Anpassung der erworbenen Rentenanwartschaft an die steigenden Lebenshaltungskosten und die Einkommensentwicklung bei den Erwerbstätigen. Er wird jährlich neu festgesetzt (Rentendynamik) und beträgt derzeit € 46,00.
• Der Rentenartfaktor berücksichtigt die unterschiedlichen Rentenarten. Er beträgt z. B. für Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten 1,0, für Berufsunfahigkeitsrenten 0,6667, für die große Witwenrente 0,6 usw.
Ein Pflichtversicherter, der stets nach Durchschnitt verdient, erwirbt für jedes Versicherungsjahr 1 EP. Nach beispielsweise 45 Versicherungsjahren hat er somit 45 EP gesammelt, die – wenn er mit 65 in Rente geht – folgende monatliche Altersrente ergeben:
45 x 1 x 46,- x 1 = 2 070,- €.
Rentenansprüche nach dem aktuellen Rentenwert 1996 = 46,67 €
(Gültig für die alten Bundesländer vom 1.7.1996-31.12.1996)
Maßgebend sind die persönlichen Entgeltpunkte pro Jahr in den zurückgelegten Versicherungsjahren. Als Faustregel kann jedoch das letzte Einkommen zugrundegelegt werden.
Die so ermittelten Rentenansprüche stellen einen überschlägigen Wert dar und sind nur bei Arbeitnehmern mit normaler Einkommensentwicklung und ohne Lücken rentenrechtlicher Zeiten im Versicherungsverlauf anwendbar.
X = Summe der eingezahlten Beiträge bei einem Beitragssatz von 19,2%.
1) Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte.
2) Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbständige
3) Höchstbeitrag für Pflichtversicherte
4) Da bis auf die Altersrente bei allen Rentenarten die Zurechnungszeit (i. d. R. 40,6667 Jahre) berücksichtigt wird, sind diese in der Spalte 40 Versicherungsjahre abzulesen.
sind diese in der Spalte 40 Versicherungsjahre abzulesen.
Durchschn. Monatsein kommen € | monatl. Beitrag | Entgelt punkte | Rentenart | 54> | Versicher 184> | ungsjahre 40 | 45 | ||||||
100,- | 19,20 | 0,0235 | Altersrente EU-Rente Berufsunfahigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 5,60 1 152,- | 19,90 4 147,20 | 44.10 29,40 11,00 26,50 9216,- | 49.60 33,10 12,40 29,80 10 368,- | ||||||
590,- | 113,28° | 0,1385 | Altersrente EU-Rente Berufsunfahigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 32,50 6796,80 | 117,00 24468,40 | 259.90 173,30 65,00 156,00 54374,40 | 292.30 194,90 73,10 175,40 61171,20 | ||||||
1000,- | 192,- | 0,2348 | Altersrente EU-Rente Berufsunfahigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 55,10 11520,- | 198,30 41 472,- | 440.50 293,70 110,10 264,30 92160,- | 495.60 495.60 330.40 123,90 103 680,- | ||||||
1500,- | 288,- | 0,3522 | Altersrente EU-Rente Berufsunfahigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 82,60 17280,- | 297,40 62208,- | 660.70 660.70 440.50 165,20 138240,- | 743.30 495,60 185,80 446,00 155 520,- | ||||||
2000- | 384- | 0,4696 | Altersrente EU-Rente Berufsunfahigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 110,20 23040,- | 396,50 82944,- | 881,00 881,00 587.30 528,60 184320,- | 1991.10 1991.10 660.70 247,80 207360,- | ||||||
2500,- | 480,- | 0,5870 | Altersrente EU-Rente Berufsunfahigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 137,70 28 800,- | 495,60 103 680,- | 1101,20 1101,20 734,20 275,30 660,80 230400,- | 1238.80 825,90 309,70 743,30 259200,- | ||||||
3000,- | 576,- | 0,7044 | Altersrente EU-Rente Berufsunfähigkeitsrente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 165,20 34 560,- | 594,70 124416,- | 1 321,40 1 321,40 881,00 330,40 792,90 276480,- | 1486.60 991,10 371,70 892,00 311040,- | ||||||
Altersrente | 220,30 | 792,90 | 1 761,90 | 1 982,10 | |||||||||
EU-Rente | 1761,90 | 1982,10 | |||||||||||
4000,- | 768,- | 0,9392 | Berufsunfähigkeits | 1174,60 | 1 321,40 | ||||||||
rente | |||||||||||||
Kleine Witwenrente | 440,50 | 495,50 | |||||||||||
Große Witwenrente | 1 057,20 | 1189,30 | |||||||||||
X | 46080,- | 165 888,- | 368 640,- | 414720,- | |||||||||
Altersrente | 227,40 | 818,60 | 1819,10 | 2 046,50 | |||||||||
EU-Rente | 1819,10 | 2 046,50 | |||||||||||
4130,— | 792,962 | 0,9697 | Berufsunfähigkeits | 1212,80 | 1364,30 | ||||||||
rente | |||||||||||||
Kleine Witwenrente | 454,80 | 511,60 | |||||||||||
Große Witwenrente | 1051,50 | 1 227,90 | |||||||||||
X | 47 577,60 | 171279,30 | 380620,80 | 428 198,40 | |||||||||
4500- | 864- | 1,0566 | Altersrente EU-Rente Berufsunfahigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 247,80 51 840,- | 892,00 186624,- | 1 982,10 1 982,10 1321,40 495,50 1189,30 414720,- | 2 229,90 2229,90 1486,60 557,50 1 338,00 466 560,- | ||||||
5 000- | 960- | 1,1740 | Altersrente EU-Rente Berufsunföhigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 275,30 57600,- | 991,10 207360,- | 2202.40 1468,30 550,60 1321,50 460 800,- | 2477.60 1651,80 619,40 518 400,- | ||||||
6000,- | 1152,- | 1,4088 | Altersrente EU-Rente Berufsunfahigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 330,40 69 120,- | 1189,30 248 832,- | 2 642,80 2 642,80 1 761,90 660,70 1 585,70 552 960,- | 2973.20 1 982,10 743,30 1 784,00 622080,- | ||||||
7 000,- | 1344,- | 1,6436 | Altersrente EU-Rente Berufsunfähigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 385,50 80 640,- | 1387,50 290304,- | 3 083,30 3 083,30 2 055,50 770,80 1 850,00 645 120,- | 3 468,70 3468,70 2 312,50 867,20 2 081,30 725 760,- | ||||||
8 000,- | 1536,-3) | 1,8784 | Altersrente EU-Rente Berufsunfahigkeits- rente Kleine Witwenrente Große Witwenrente X | 440,50 92160,- | 1 585,70 331776,- | 3 523,70 3 523,70 2343,20 880,90 2114,30 737280,- | 3 964,20 3 964,20 2642,80 991,10 2 378,50 829440,- |
Rentenansprüche nach dem aktuellen Rentenwert 1996 = 38,38 €
(Gültig für die neuen Bundesländer vom 1.7.1996-31.12.1996)
Maßgebend sind die persönlichen Entgeltpunkte pro Jahr in den zurückgelegten Versicherungsjahren. Als Faustregel kann jedoch das letzte Einkommen zugrundegelegt werden. Die so ermittelten Rentenansprüche stellen einen überschlägigen Wert dar und sind nur bei Arbeitnehmern mit normaler Einkommensentwicklung und ohne Lücken rentenrechtlicher Zeiten im Versicherungsverlauf anwendbar.
X = Summe der eingezahlten Beiträge bei einem Beitragssatz von 19,2%.
Die gesetzliche Rentenversicherung GRV – Rentenarten in der GRV und Rentenvorschläge Teil 2