Über diesen Punkt gehen die Gutachter meist ohne großes Nachfragen hinweg. Dies liegt unter anderem daran, dass der Fragebogen zu den hauswirtschaftlichen Tätigkeiten sehr knapp gehalten ist. Die einzelnen Unterpunkte werden knapp genannt, die Möglichkeit besteht, Anmerkungen zu verzeichnen, der globale Wert „Stunden pro Woche“ wird eingetragen, und das war es dann. Es werden keinerlei Begründungen erwartet, wie sie einigermaßen ausufernd bei der körperbezogenen Pflege Pflicht sind.
Zur hauswirtschaftlichen Versorgung zählen:
■ Einkäufen
■ Kochen
■ Reinigen der Wohnung
■ Spülen
■ Wechseln der Wäsche
■ Wäsche waschen
■ Beheizen der Wohnung
Die Häufigkeit wird abgefragt, mit der die einzelnen Tätigkeiten innerhalb einer Woche vonnöten sind. Unter der Auflistung wird dann der Zeitaufwand in Stunden pro Woche festgehalten.
Viele Gutachter erledigen diesen Punkt sehr schnell. Da es nicht so viel zu überprüfen gibt, haben sich zahlreiche Gutachter Standardeintragungen angewöhnt, die im gewöhnlichen Alltag plausibel sind. Zum Beispiel tragen sie beim Kochen „siebenmal in der Woche“ ein, beim Wäschewaschen „dreimal in der Woche“ und so fort. Dagegen ist nichts zu sagen. Spannend wird es erst, wenn es um den Zeitaufwand geht. Hier tragen die Gutachter off die Mindestzeit ein, die für eine Pflegestufe notwendig ist, also 45 Minuten für Pflegestufe 1 und 60 Minuten für die höheren Pflegestufen.
Gar nicht selten ist der Aufwand für die Angehörigen oder sonstigen Hilfspersonen in der Realität jedoch weit höher. Wenn dem so ist, sollten die Hilfspersonen den Gutachter unbedingt auf die tatsächlichen Zeiten hinweisen. Dies spielt zwar für die Bemessung der Pflegestufe selbst keine Rolle, da dafür allein der körperbezogene Hilfebedarf maßgebend ist (sofern die Mindestzeit bei der HWV erst einmal erreicht wurde, was ja praktisch nie ein Problem darstellt). Für die Hilfsperson kann die Anerkennung des höheren zeitlichen Aufwandes bei der Hauswirtschaft aber einen handfesten Unterschied machen: bei der Rente! Die Pflegeversicherung überweist für Hilfspersonen an die Rentenkasse Beiträge, um diese in ihren Rentenansprüchen für die geleistete Arbeit am Pflegebedürftigen zu entschädigen, sollte die Hilfsperson zu diesem Zweck auf eine Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichtet haben. Für die Höhe der entrichteten Beiträge ist merkwürdigerweise nicht ausschließlich die Pflegestufe des Versicherten maßgebend, sondern daneben ganz wesentlich der zeitliche Aufwand, den die Hilfsperson hat. Unterschiede ergeben sich hier überwiegend aus der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Im Altenheim wird dieser Punkt nicht abgefragt. Es wird vorausgesetzt, dass alle Arten von hauswirtschaftlicher Versorgung sichergestellt sind. Außerdem wird die HWV über den Pflegesatz vergütet, die Pflegeversicherung erstattet den Heimen nur den reinen Aufwand für die Pflege. Daher ist dieser Punkt im Heim irrelevant.