Krankheitsfrüherkennung Bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres neun kostenfreie Untersuchungen, nach Vollendung des zehnten Lebensjahres eine Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in besonderem Maße gefährden, und zwar
1. Neugeborenen- Erstuntersuchung,
2. Untersuchung am 3. bis 10. Lebenstag,
3. Untersuchung in der 4. bis 6. Lebenswoche,
4. Untersuchung im 3. bis 4. Lebensmonat,
5. Untersuchung im 6. bis 7. Lebensmonat,
6. Untersuchung im 10. bis 12. Lebensmonat,
7. Untersuchung im 21. bis 24. Lebensmonat,
8. Untersuchung im 3 ½. bis 4. Lebensjahr,
9. Untersuchung im 5. Lebensjahr,
10. Untersuchung im 13. Lebensjahr.
Bei Frauen vom Beginn des 20. und Männern vom Beginn des 45. Lebensjahres an jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen. Frauen und Männer nach Vollendung des 35. Lebensjahres jedes zweite Jahr eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit.
Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
Kostenfreie Behandlung durch Kassenärzte und Kassenzahnärzte. Die Leistung wird während der Dauer der Mitgliedschaft zeitlich unbegrenzt gewährt.
Arznei- und Verbandmittel Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres haben zu den Kosten der Arzneimittel eine Zuzahlung zu leisten.
Wenn Ihnen der Arzt bestimmte, meist teure Medikamente nicht verordnen will, kann es daran liegen, dass er sein Budget überschritten hat oder befürchtet, es zu überschreiten. Mit den Arzneimittelbudgets sollen die Medikamentenausgaben der gesetzlichen Kassen begrenzt werden. Es werden damit Obergrenzen für die ärztlichen Verordnungen festgelegt. Den schwarzen Peter hat der Arzt. Werden die Obergrenzen überschritten, wird sein Honorar gekürzt. Diese Budgetierung soll evtl. wieder abgeschafft werden (Stand Juni 2001).
Brillen (auch Bifokalbrillen)
Bis zur Höhe des festgesetzten Festbetrages werden die Kosten für Brillengläser übernommen.
Kontaktlinsen
Die Kosten werden übernommen, wenn die Verordnung von Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen zwingend not-wendig ist, ansonsten wird ein Zuschuss in der Höhe der Kosten für eine erforderliche Brille gezahlt.
Heilmittel
Massagen, medizinische Bäder, Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie. Übernahme der Kosten unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Kostensätze. Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen 15 Prozent selbst zahlen. Wenn sich der Arzt bei seinen Verordnungen zurückhält, vergleiche wegen der eventuellen Budgetierung Abschnitt Arznei- und Verbandmittel.
Hilfsmittel
zur Kompressionstherapie, Einlagen, Bandagen. Versicherte nach Vollendung des 18. Lebensjahres müssen 20 Prozent selbst zahlen. Wenn sich der Arzt bei seinen Verordnungen zurückhält, vergleiche wegen der eventuellen Budgetierung Abschnitt Arznei – und Verbandmittel.
Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel
Prothesen, orthopädische Schuhe, Stützapparate, Krankenfahrstühle, Hörgeräte, künstliche Nieren usw. Übernahme der Kosten bei vertragsgemäßer Ausführung. Bei orthopädischen Schuhen ist ein Eigenanteil für die Ersparnis bei sonst notwendigen Konfektionsschuhen zu übernehmen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Wenn sich der Arzt bei seinen Verordnungen zurückhält, vergleiche wegen der eventuellen Budgetierung Abschnitt Arznei- und Verbandmittel.
Belastungserprobung und Arbeitstherapie Übernahme der vollen Kosten, sofern andere Träger der Sozialversicherung oder das Versorgungsamt diese Leistungen nicht gewähren können.
Diese Leistungen umfassen in erster Linie ärztlich überwachte Behandlungen, die darauf gerichtet sind, mit wissenschaftlichen Methoden körperliche und geistige Störungen zu beheben und Heilung sowie die Eingliederung von Kranken und Behinderten in Gesellschaft und Beruf zu erreichen.
Krankenhausbehandlung
Übernahme der vollen Kosten der Regelleistungen (Mehrbettzimmer, kassenärztliche Behandlung) in Krankenhäusern und Spezialkliniken, die mit der Kasse in einem Vertragsverhältnis stehen. Wird nicht ein der beiden nächsterreichbaren, für die Behandlung geeigneten Krankenhaus aufgesucht, können dem Versicherten die Mehrkosten auferlegt werden. Die Krankenhausbehandlung schließt u. a. auch die Bereitstellung einer Herz-Lungen-Maschine, einer künstlichen Niere und die Versorgung mit Herzschrittmachern ein. Versicherte zahlen vom Beginn der Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 14 Tage 8,70 Euro pro Tag an das Krankenhaus. Dieses gilt nicht für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Reisekosten
Übernahme der erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten für den Versicherten und für eine erforderliche Begleitperson, sofern diese Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung einer Leistung (z. B. Krankenhausbehandlung) stehen. Fahrtkosten bis zu 12,80 Euro je Fahrt gehen grundsätzlich zu Lasten des Mitglieds.
Der darüber hinausgehende Betrag wird nur übernommen:
bei Leistungen, die stationär erbracht werden, z. B. Krankenhausbehandlung,
bei Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch dann, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
bei Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn statt einer an sich notwendigen stationären Behandlung eine ambulante Behandlung gewählt wird.
Eine volle oder teilweise Kostenübernahme ist in Härtefällen möglich.
Haushaltshilfe
Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten wegen Aufenthalts in einem Krankenhaus oder in einer Entbindungsanstalt oder wegen eines Kuraufenthalts, dessen Kosten von der Kasse ganz oder teilweise getragen werden, die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haus-halt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Auch wird diese Haushaltshilfe unter bestimmten Bedingungen bereitgestellt, wenn und solange bei dem Versicherten oder seinem Ehegatten Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist, oder Anspruch auf Entbindungsanstaltspflege bestehen würde. Es gilt eine zeitliche Begrenzung, die sich nach den sonstigen Leistungen richtet. Haushaltshilfe wird, je nach Satzung der Krankenkasse, ferner gewährt, wenn und solange dadurch Krankenhausbehandlung vermieden wird, sowie bei akuter Erkrankung für einen nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Zeitraum. Auch hier ist Voraussetzung, dass eine im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Häusliche Krankenpflege Versicherte erhalten in ihrem Haushalt oder in ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Diese Leistung ist außerdem an die Bedingung geknüpft, dass eine im Haushalt lebende Person die häusliche Krankenpflege nicht ausführen kann. Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zu vier Wochen je Krankheitsfall. Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege übernimmt die Kasse zur Sicherung der ärztlichen Behandlung auch die vom Arzt verordneten medizinischen Hilfeleistungen durch die oben genannten Krankenpflegepersonen. Der in den fünf vorausgegangenen Absätzen verwendete Begriff Pflege stammt aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung und ist gleichzusetzen mit Behandlung und nicht mit Pflege im Sinne der Pflegeversicherung.
Weiterlesen Die Leistungen der Krankenkassen in Deutschland Teil II