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Die Leistungen der Pensionskasse nach einem Unfall – Tipps bei Gesundheitsschaden

Um die hauptsächliche Aufgabe der Pensionskasse, die Altersleistungen, geht es in diesem Ratgeber nicht. Nach einem Unfall kommen gemäß BVG nur zwei Leistungen in Frage:
• eine Invalidenrente bei dauernder Erwerbsunfähigkeit.
• Hinterlassenen Renten im Todesfall

Verschiedene Vorsorgeeinrichtungen sehen in ihren Regimentern weitere Leistungen im überobligatorischen Bereich vor.

Die Invalidenrente im BVG-Obligaterem
Auch in der zweiten Säule hängt die Höhe der Invalidenrente vom Invaliditätsgrad ab. Diesen rechnet die Pensionskasse in der Regel nicht selber aus. Federführend bei diesem Thema ist die IV mit ihren Abklärungsstellen. An den Entscheid der IV muss sich die Pensionskasse halten. Erst wenn dieser vorliegt, entscheidet die Kasse darüber, ob und in welchem Rahmen sie leistungspflichtig ist. Auch die Abstufung der Invalidenrente entspricht derjenigen bei der IV.

Spezielle Berechnung für Teilzeiterwerbstätige
Die Regel, dass die Pensionskasse den Invaliditätsgrad der IV übernehmen muss, hat eine Ausnahme: die Teil Zeitler. Die IV berechnet ja den Invaliditätsgrad sowohl aufgrund der Einkommenseinbusse in der Erwerbstätigkeit als auch aufgrund der Einschränkung im Haushalt. Die Einschränkungen in den beiden Bereichen müssen sich durchaus nicht decken, weil sich eine Invalidität in der stark spezialisierten Arbeitswelt oft stärker auswirkt als bei den breit gefächerten Tätigkeiten im Haushalt. Für die Pensionskasse ist aber nur die Einschränkung im Beruf maßgebend.

Beispiel: Ingrid M. arbeitete vor ihrem Unfall halbtags ah Zahnarztgehilfin.
Gemäß IV hegt ihr Invaliditätsgrad im Erwerbsleben bei 60 Prozent, derjenige im Haushalt bei 40 Prozent, was gesamthaft einen Invaliditatsgrad von 50 Prozent und damit eine halbe IV-Rente ergibt. Für die Pensionskasse ausschlaggebend sind jedoch nur die 60 Prozent bei der Arbeit. Deshalb hat Er au M. von der Pensionskasse nicht nur eine halbe, sondern eine Dreiviertels Rente zugut. Unter Umständen erhält sie so insgesamt mehr, als ihr früheres Erwerbseinkommen betrug. Ist Frau M. deswegen überentschädigt und werden ihre Renten gekürzt? Nicht unbedingt, denn ein Teil ihres Renteneinkommens soll ja die Einschränkung in der Haushaltsarbeit entschädigen.

Sind Sie teilzeiterwerbstätig, sollten Sie nachprüfen, ob die Pensionskasse nicht etwa den Invaliditätsgrad der IV einfach übernommen hat. Wenn nach der gemischten Methode gerechnet wird, fällt der Invaliditätsgrad meist tiefer aus als beim Einkommensvergleich.

Wie hoch ist die Invalidenrente der Pensionskasse?
Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten, denn die Höhe der Rente hängt von mehreren Faktoren ab: Zuerst wird das maßgebende Altersguthaben bei der Pensionskasse berechnet. Dann wird das Altersguthaben mit dem aktuellen Umwandlungssatz auf eine (Jahresrente umgerechnet. Und schließlich wird diese Jahresrente mit dem von der IV festgelegten Invaliditätsgrad multipliziert. Kennt Ihre Pensionskasse überobligatorische Leistungen, kann die Berechnung der Invalidenrente anders vorgenommen werden.

Hinweis: Au f dem Versicherungsausweis, den Sie von Ihrer Pensionskasse jedes Jahr erhalten, ist die Rente aufgeführt, die Sie bei einer 100-prozentigen Invalidität erhalten würden.

Hinterlassenen Renten im BVG
Bei einem Todesfall können die folgenden Personen eine Rente der Pensionskasse beanspruchen:
• Witwen und Witwer
• Geschiedene Ehepartner
• Kinder
• Weitere speziell begünstigte Personen

Witwen- und Witwerrente
Witwen und Witwer werden von der Pensionskasse gleich behandelt. Sk haben beim Tod des Ehegatten Anspruch auf eine Rente, falls sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
• Sie kommen im Zeitpunkt des Todes des Ehemanns bzw. der Ehefrau für den Unterhalt von mindestens einem Kind auf.
• Sie sind mindestens 45-iährig und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert.

An erster Stelle soll also mit einer Rente versorgt werden, wer nach dem Tod des Ehepartners für Kinder sorgen muss. Witwen und Witwer, die keine Kinder (mehr) zu versorgen haben und auch die andere Voraussetzung nicht erfüllt, haben aber eine Art Ersatzentschädigung zugut: Sie erhalten eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten. Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt gemäß BVG 60 Prozent der vollen Invalidenrente der verstorbenen Person. Überobligatorische Kassen kennen zum Teil andere Lösungen.

Hinterlassenenrente für Geschiedene
Es kann durchaus vorkommen, dass beim Tod einer einzigen Person mehrere Witwenrenten bezahlt werden. Denn auch eine Exgattin – oder ein Exgatte – kann Anspruch auf eine Hinterlassenen Rente haben. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Ehe mindestens zehn Jahre dauerte und dass die Frau im Scheidungsurteil lebenslängliche Unterhaltsbeiträge zugesprochen erhielt. An die Stelle dieser Beiträge, die mit dem Tod des Alimenten Zahlers aufhören, soll die Witwenrente treten. Welche Konsequenzen das haben kann, zeigt ein Fall, der sich so tatsächlich zugetragen hat.

Beispiel: Petya S. ist 43-jährig, als sie bei einem Verkehrsunfall ihren 60 Jahre alten Ehemann Robert verliert. Für ihn war das die zweite Ehe. Für seine Exfrau, von der er seit 15 Jahren geschieden war, bezahlte er gemäß der Scheidungsvereinbarung lebenslängliche Alimente. Weil die erste Ehe fast 20 fahre gedauert hatte, kann die Exfrau von der Pensionskasse eine Witwenrente fordern. Schlechter sieht es für Petya S. aus: Sie hat keine Kinder, und obwohl sie auch schon sieben Jahre verheiratet ist, ist sie für die Witwenrente zu jung. Immerhin erhält sie eine Abfindung von drei Jahresrenten. Angesichts ihres jungen Alters wäre eine lebenslängliche Witwenrente natürlich ungleich einträglicher gewesen.

Allzu viel sollten Geschiedene allerdings nicht erwarten. Erstens scheiden viele Paare, bevor die nötigen zehn Ehejahre erreicht sind. Und zweitens sprechen die Gerichte immer seltener lebenslängliche Alimente zu. Zudem kann die Pensionskasse ihre Leistung kürzen, wenn diese zusammen mit den Renten von IV (oder AHV) und allenfalls Unfall-versicherung mehr ausmachen würde als die bisherigen Alimente.

Waisenrenten
Auch die Kinder haben Anrecht auf eine Hinterlassenen Rente (Waisenrente). Und zwar, bis sie 18 Jahre alt sind bzw., wenn sie noch in Ausbildung stehen, bis zum 25. Geburtstag. Den Kindern gleichgestellt sind die Pflegekinder. Die Waisenrente beträgt 20 Prozent der vollen Invalidenrente der verstorbenen Person.

Begünstigung für Konkubinatspaare
Konkubinats Partner fallen bei den Sozialversicherungen noch immer häufig durch die Maschen des Sicherheitsnetzes. Die Unfallversicherung beispielsweise kennt keine Hinterlassenen Renten für sie. Bei den Pensionskassen ist dies anders: Das BVG gibt den Versicherten die Möglichkeit, auch Personen außerhalb der Familie zu begünstigen – allerdings nur, wenn die Pensionskasse in ihrem Reglement ausdrücklich eine entsprechende Bestimmung hat. Dazu gezwungen werden kann eine Vorsorgeeinrichtung nicht. Immerhin sehen mittlerweile verschiedene Pensionskassen die freiwillige Begünstigung vor. Das Gesetz bestimmt, wer dabei in welcher Reihenfolge berücksichtigt werden darf:

An erster Stelle stehen Konkubinats Partner, wenn sie mit dem Verstorbenen mindestens fünf Jahre zusammengelebt haben; Personen, die vom Verstorbenen erheblich unterstützt wurden; Personen, die für den Unterhalt von gemeinsamen Kinder aufkommen müssen ( zum Beispiel eine Lebenspartnerin, die nicht im gleichen Haushalt gelebt hat). Sind keine Personen der ersten Gruppe vorhanden, können weitere begünstigt werden: Kinder, die bereits zu alt sind für eine ordentliche Waisenrente, sowie die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Sind auch keine Personen der zweiten Gruppe vorhanden, darf ein Versicherter die übrigen gesetzlichen Erben begünstigen.

Tipp: Möchten Sie Ihren Konkubinats Partner oder Ihre Lebensgefährtin begünstigen, müssen Sie das der Vorsorgeeinrichtung schriftlich mitteilen.

Zusätzliche Leistungen im Überobligatorium
Das BVG deckt nur das gesetzliche Minimum ab. Im überobligatorischen Bereich sind die Pensionskassen weitgehend frei in der Gestaltung der Leistungen. Es gibt denn auch eine Vielzahl von Lösungen, gerade für den Invaliditäts- oder Todesfall – hier die wichtigsten:
• Großzügigere Invalidenrenten: Einzelne Pensionskassen zahlen Viertels Renten bereits bei einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent (statt 40 Prozent). Andere berechnen die Rente nicht vom versicherten Lohn, sondern in Prozent des ganzen letzten AHV-Lohnes, was zu höheren Beträgen führt. Oder die Pensionskasse bezahlt eine Rente bereits bei einer Berufsunfähigkeit, also wenn die versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben kann – unabhängig davon, ob ein anderer Beruf noch möglich wäre.
• Todesfallkapital: Beim Tod der versicherten Person wird ein einmaliges Kapital ausgezahlt – entweder eine fixe Todesfallsumme oder ein Betrag der sich aus dem angesparten Altersguthaben minus die Hinterlassenen Renten ergibt. Wer die Auszahlung erhält, ist in der Begünstigten Ordnung festgehalten.

Statt zusätzlicher Leistungen trifft man im Überobligatorium allerdings bisweilen auch das Gegenteil an: Viele Pensionskassen sehen zum Beispiel vor, dass aus der lieber obligatorischen Versicherung bei Unfällen keine Leistungen ausgezahlt werden. Das ist zulässig —die Begründung: Die Unfallversicherung biete zusammen mit der IV genügend Absicherung. Im obligatorischen Bereich ist der Ausschluss von Leistungen bei Unfall nicht zulässig.

Tipp: Was in Ihrer Pensionskasse im überobligatorischen Bereich gilt, ist im Reglement festgehalten. Sehen Sie unbedingt darin nach oder fragen Sie direkt bei der Pensionskasse. Auch der Versicherungsausweis, den Sie jedes fahr erhalten, gibt Aufschluss. Immer noch schlissen einzelne Pensionskassen das Unfallrisiko im obligatorischen Bereich aus, obwohl dies nicht zulässig ist. Überprüfen Sie auch diesen Punkt.

Dez 26, 2015gesundhe-admin
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