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Die private Rentenversicherung – Altersvorsorge in Deutschland Teil 2

Extravagante Eheringe und Verlobungsringe auf -15%

Die private Rentenversicherung – Altersvorsorge in Deutschland Teil 1
Die Zusatzversicherungen – private Rentenversicherung
Wie bei fast jeder Versicherungsform können auch bei der Leibrente Zusatzversicherungen gegen Aufpreis vereinbart werden.
1. Die Unfalltod-Zusatzversicherung: Sie sollte wie bei der Kapitallebensversicherung aus dem Vertrag ausgeklammert werden. Die UZV ist bei Bedarf in der privaten Unfallversicherung besser aufgehoben.
2. Die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Hier wiederum der Verweis auf das separate Versicherungsartikel Die Berufsunfähigkeitsvorsorge.
3. die Witwen-/Witwerrente: Sollten im Todesfall Hinterbliebene zu versorgen sein, ist die Kapitallebensversicherung besser geeignet. Deshalb halte ich den Zusatz für überflüssig. Eine andere Möglichkeit ist, bei einem günstigen Versicherer eine zusätzliche Risiko-LV für den Aufpreis zu vereinbaren.

Die Auswirkungen längerer Lebenserwartung
Nun hört man in letzter Zeit vermehrt Stimmen, die sagen, dass aufgrund der erneut gestiegenen Lebenserwartung die privaten Renten sinken werden bzw., dass mehr Beitrag für die gleiche Rentenhöhe erforderlich sei. Das ist richtig, spricht aber nicht gegen die private Rente. So können zum einen die vertraglich garantierten Werte (die Werte ohne Überschüsse) nicht gesenkt werden.
Und wenn aufgrund einer aktuellen Sterbetafel ein neuer Rententarif mehr Beitrag für die gleiche Rentenleistung erfordert, hat das zum anderen zur Folge, dass sich
– das Preis-Leistungsverhältnis nicht ändert (also das Verhältnis von eingezahlten Beiträgen zur Kapitalabfindung),
– die aus dem angesammelten Kapital zu leistende Rente zwar verringert, aber über einen längeren Zeitraum zu zahlen ist.

Nach Vers.-

Jahren

Gesamtleistung
weiblichMännlich
bei TodKündi­gungbei TodKündi­gung
13 000,-0,-3 000,-0-
516431,-14394,-16404,-14242,-
1038317,-37 948,-38234,-37 704,-
1568 893,-68 893,-68718,-68 718,-
20112 870,-112 870,-112 559,-112 559,-
24162275,-162275,-161 825,-161 825,-
Kapitalabfindung

garantiert

103213,-103238,-
inklusive

Überschüs­se

205 417,-204957,-
Leibrente

garantiert

p.a.

5 941,-6316,-
inklusive Über­schussrente p. a.11824,-12 539,-
Renten­dynamik5,25%5,25%
Rendite der

Kapitalabfindung

7,28%7,27%

Was ist passiert?
Um es kurz zu machen: Uns Deutschen geht es gut. So gut sogar, dass wir immer länger leben. Im Jahr 1932 zum Beispiel betrug die durchschnittliche Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung rund 60 Jahre, 1986 hingegen hatte ein Säugling 72 Jahre vor sich. Diese Erkenntnis war auch in der bisherigen Renten-Sterbetafel aus dem Jahr 1987 berücksichtigt. Allerdings zeigten die jüngsten Auswertungen, dass der langfristige Trend zu gering bemessen war, denn bis 1994 kletterte die durchschnittliche Lebenserwartung auf 74 Jahre – eine Folge des medizinischen Fortschritts, insbesondere im Bereich der chronischen Erkrankungen. Die logische Konsequenz: eine neue Sterbetafel.

Eine höhere Lebenserwartung hat natürlich auch Auswirkungen auf private Rentenversicherungen, umso mehr, da Rentenversicherungen zunehmend von Kunden abgeschlossen werden, deren Lebenserwartung über dem Durchschnitt der Bevölkerung liegt. Eine Folge der alten Sterbetafel (wenn sie denn noch Jahre weiter verwendet werden würde) wäre zum Beispiel, dass die Deckungsrückstellungen auf lange Sicht nicht mehr ausreichen würden. Eine Arbeitsgruppe der Deutschen Aktuarvereinigung hat deshalb auf der Grundlage des statistischen Materials 1994 eine neue Sterbetafel (1994 R) mit ausreichenden Sicherheitsmargen abgeleitet. Bei einem 60jährigen sind nun 24,6 Jahre (+ 5,6 Jahre), bei einer gleichaltrigen Frau 28,3 Jahre (+ 3,5 Jahre) eingeplant.

Unter Berücksichtigung von Garantiezeiten und Todesfallleistungen respektive Beitragsrückgewähr fuhrt die Anwendung der neuen Sterbetafel bei 4 Prozent Rechnungszins und bei gleicher versicherter Tarifrente zu einer Beitragssteigerung bei Männern von circa 10 bis 15 Prozent, bei Frauen von 2 bis 5 Prozent (insbesondere bei sofort beginnenden Leibrenten).

Betrachtet man die aufgeschobene Rentenversicherung mit Beitragsrückgewähr, so sieht man, dass die neue Sterbetafel kaum Einfluss auf die Kapitalabfindung hat. Am Ende der Aufschubzeit wird bei gleichem Beitragsaufwand auch nahezu der gleiche Kapitalbetrag zur Verfügung stehen wie bei den derzeit gültigen Tarifen. Wird bei Ablauf die Rentenzahlung gewählt, so wird die garantierte Rente – als Folge der deutlich längeren Lebenserwartung – niedriger aus- fallen als bisher.

Anders ist es bei sofort beginnenden Renten. Hier hat die gestiegene Lebenserwartung einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der künftig zu finanzierenden Renten. So werden die garantierten sofort beginnenden Renten bei Neuabschluss künftig niedriger liegen.
Bei Altverträgen kann bzw. wird es vermutlich so sein, dass zwar die garantierten Renten bleiben, aber die Überschussrenten sicherlich reduziert werden. Auf die Kapitalabfindung wird die neue Sterbetafel höchstens marginale Auswirkungen haben!

Die Versteuerung von Leibrenten
Die in Paragraph 22 EStG enthaltene Tabelle der Ertragsanteile wurde neu gefasst. Die Ertragsanteile für Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen werden ab 01.01.94 auf der Grundlage der Sterbetafel 1986/88 angehoben. So erhöht sich der Ertragsanteil für einen bei Rentenbeginn 65-jährigen von 1994 an von bisher 24% seiner Rentenbezüge auf 28%

Ab welcher Rente müsste Einkommensteuer gezahlt werden?
Seit dem 1.1.1996 wurden die Grundfreibeträge deutlich auf 12 000,- € für Ledige bzw. 24 000,- für Verheiratete erhöht. Im Jahre 2000 soll dieser Grundfreibetrag sogar auf 13 500,- € bzw. 27 000,- aufgestockt werden. Dies hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Versteuerung von Leibrenten. Zu den Grundfreibeträgen kommen noch die Werbungskostenpauschale sowie der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Ein lediger Mann möchte sich im Jahr 2000 mit 65 Jahren zur Ruhe setzen und hat folgende Leibrenten zu erwarten:

Weitere Einkünfte hat er nicht. Der Ertragsanteil liegt bei 28% der Renten; also bei 12 600,- €. Von den zu erwartenden Renten wird also keine müde EURO versteuert, so dass der Rentner ein Nettoeinkommen von 3 750,- € pro Monat hat. Erst wenn die Summe der Renten in dem obigen Beispiel einen Betrag von 50000,- € übersteigt oder er weitere andere Einkünfte hat, z. B. aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, würde er in den einkommensteuerbaren Bereich kommen und Steuern zahlen (siehe auch: Versicherungen und das Finanzamt).

Die steuerlichen Ertragsanteile einer lebenslänglichen Leibrente ab 1994

Bei Beginn der Rente vollendetes Le­bensjahr des Renten­berechtigtenErtragsanteil in%Bei Beginn der Rente vollendetes Le­bensjahr des Renten­berechtigtenErtragsanteil in%
Obis 3735142
4 bis 5725241
6 bis 8715340
9 bis 11705439
12 bis 13695538
14 bis 15685637
16 bis 17675736
18 bis 1966583.5
20 bis 21655934
22 bis 23646032
24 bis 25636131
26 bis 27626230
28616339
29 bis 30606428
31596527
32 bis 33586626
34576725
35566823
36 bis 37556922
38547021
39537120
40527219
41 bis 42517318
43507417
44497516
45487615
46477714
47467813
48457912
494480 bis 8111
50438210
83989 bis 915
84 bis 85892 bis 934
86 bis 87794 bis 963
886ab 972

Kreditfinanzierte Sofortrenten
Nach Wegfall des Berlin-Darlehens werden immer häufiger so genannte Rentenkonzepte angeboten, die grundsätzlich so aufgebaut sind: Der Kunde schließt eine sofort beginnende Rentenversicherung ab, der dafür aufgewandte Einmalbeitrag wird in voller Höhe über ein Darlehen finanziert, die Tilgung dieses Darlehens erfolgt über eine Lebensversicherung.

Im Vergleich zu den früheren Berlin-Darlehens Programmen gilt dabei als Kapitalanlage statt des Berlin-Darlehens der Einmalbeitrag für die sofort beginnende Rentenversicherung. Der besondere Effekt soll dadurch entstehen, dass sämtliche Finanzierungskosten steuerlich abzugsfähig sind, während von den Renten nur ihr Ertragsanteil bei den sonstigen Einkünften versteuert werden muss. Durch die Tilgungsaussetzung beim Refinanzierungsdarlehen und die Rückzahlung über die Versicherung soll eine zusätzliche Reduzierung der Finanzierungskosten erzielt werden. Dadurch liegen die Nettokreditkosten konzeptmäßig unter den versteuerten Erträgen.

Aus steuerlicher Sicht sind also folgende Punkte von Bedeutung:
1) Besteuerung der Rente mit dem Ertragsanteil ,
2) Schuldzinsen für das Refi-Darlehen
3) Steuerliche Behandlung der Tilgungsversicherung
1) Besteuerung der Rente mit dem Ertragsanteil
Nach Paragraph 22 EStG sind Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen nur mit dem Ertragsanteil in der Einkommensteuer bei den sonstigen Einkünften anzusetzen. Diese werden dort mit dem persönlichen Steuersatz des jeweiligen Rentenempfängers besteuert.
2) Schuldzinsen für das Refi-Darlehen
Ob und in welchem Umfang die für das Refi-Darlehen aufgewandten Schuldzinsen bei den sonstigen Einkünften als Werbungskosten abzugsfähig sind, ist nicht entschieden. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.06.1991 wird ein Schuldzinsabzug verneint, weil rechnerisch ein so genannter Totalüberschuss der mit dem Ertragsanteil zu versteuernden Einnahmen über die abzusetzenden Schuldzinsen nicht möglich ist. Stellt man aber beim Betrachtungszeitraum auf eine Rentenzahlungsdauer gemäß statistischer Lebenserwartung ab, so kann in den meisten Fällen dieser steuerliche Totalüberschuss doch dargestellt werden. Ob sich Finanzverwaltung und Finanzgerichte dieser Betrachtungsweise anschließen, bleibt jedoch abzuwarten. Aber selbst dann ist noch fraglich, ob die Schuldzinsen in voller Höhe anerkannt werden; denn bei den vergleichbaren Berlin-Darlehens-Programmen wollte die Finanzverwaltung durch Erlass die abzugsfähigen Schuldzinsen auf die Höhe der steuerpflichtigen Einnahmen in jedem Veranlagungszeitraum begrenzen.

Es ist also strittig, ob die Schuldzinsen in voller Höhe oder nur im Verhältnis der Ertragsanteile der Rente oder überhaupt nicht absetzbar sind.
3) Steuerliche Behandlung der Tilgungsversicherung
Bei einem Rentenstammrecht handelt es sich nach allgemeiner Meinung um eine Forderung. Deshalb fuhrt die Verbindung des Refi-Darlehens mit einer Lebensversicherung zur Steuerschädlichkeit dieser Tilgungsversicherung. Die Beiträge sind somit nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, und die in der Ablaufleistung enthaltenen Zinserträge sind nach Paragraph 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zu versteuern.

Meine persönliche Meinung:
Aufgrund der steuerlichen Unklarheiten sollte man solchen Konzepten sehr kritisch gegenüber eingestellt sein. Im Zweifelsfall sollte der Steuerberater sein O.K. geben. Falls etwas schief geht mit dem Finanzamt, haftet der Steuerberater.

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