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Die Unfallversicherungen im Test Teil II – wichtige Versicherungsarten

Die Unfallversicherungen im Test Teil I

Zuschauerfragen an die Redaktion
Frau Gerstenberger aus Halle:
„Auf einer Geburtstagsparty wurde darüber gestritten, ob bei einem Unfall unter Alkohol die Unfallversicherung zahlen muss. Gibt es hier wie im Straßenverkehr Promillegrenzen?“
Alkoholgenuss kann auch hier dramatische Folgen haben. In den Bedingungen steht folgender Passus: „Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen.“ Auch bei den Unfallversicherungen gibt es bestimmte Richtlinien. Liegt absolute Fahrunfähigkeit vor, d. h. eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille, ist die Leistungspflicht ausgeschlossen. Bei darunter liegenden Werten muss der Versicherer beweisen, dass der Unfall aufgrund alkoholbedingter Ausfallerscheinungen oder diesbezüglicher Fahrfehler entstanden ist. Bei Radfahrern liegt die Grenze des Ausschlusses bei 1,7 Promille und bei Fußgängern ungefähr bei zwei Promille. Es gibt Versicherer, die besondere Vereinbarungen zum Vertrag bieten. Danach sind z. B. Unfälle durch Bewusstseinsstörungen durch Trunkenheit mitversichert. Ausnahme ist das Fahren von Kraftfahrzeugen. Hier wird weiterhin eine Promillegrenze festgelegt. (BGH NJW 91, 1367; BGH Versicherungsrecht 85, 779; BGH Versicherungsrecht 87, 1006; BGH Versicherungsrecht 57, 509; OLG Hamm Versicherungsrecht 90, 514)

Herr Wernitz aus Thale:
„Ich war bis jetzt im Innendienst als kaufmännischer Angestellter tätig. Da die Firma Pleite ging, bekomme ich jetzt eine Stelle als Kraftfahrer. Muss ich dies meiner Versicherung melden?“
Das wissen die wenigsten Versicherungsnehmer: Bei Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung ist dies dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Der Versicherer kann sonst die Leistung verweigern, wenn der Unfall später als einen Monat, gerechnet von dem Tag an, an dem eine Meldung hätte erfolgt sein müssen, eintritt. Hier sind allerdings die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, z. B. ob die Berufstätigkeit Einfluss auf den Unfall hatte. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollten Sie jeden Berufswechsel anzeigen. Das hat in manchen Fällen auch einen positiven Effekt. Der Betrag der Unfallversicherung richtet sich nach der so genannten Gefahrenklasse. Wechselt z. B. ein Bauarbeiter als kaufmännischer Tätiger ins Büro oder wird ein Versicherungsnehmer längere Zeit arbeitslos, verringern sich die Beiträge.

Herr Weber aus München:
„Mein Betrieb hat eine Unfallversicherung für die Mitarbeiter abgeschlossen. Gleichzeitig habe ich eine private Unfallversicherung. Muss ich auf irgendwas achten?“ Dies ist kein Einzelfall. Aus beiden Versicherungen wird bei einem Unfall mit dauerhaften Gesundheitsfolgen die jeweilige Versicherungsleistung fällig. Tritt der Leistungsfall ein, müssen Sie in der Schadensanzeige dringend auf das Bestehen weiterer Unfallversicherungen hinweisen, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Frau Toller aus Wernigerode:
„Mein Mann hatte vor zwei Wochen einen Unfall, wobei er Schmerzen im Kreuz hatte. Jetzt klingen die Schmerzen langsam ab. Muss ich den Unfall der Versicherung melden?“ Nach den Versicherungsbedingungen müssen Sie bei jedem Unfall, der voraussichtlich eine Leistungspflicht herbeiführt, unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen und der Versicherung den Schaden melden. Als Laie weiß man nie, ob nicht aus einem kleinen Unfall gesundheitliche Folgeschäden entstehen. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, melden Sie lieber jeden Unfall. Ein Beispiel war ein Maurer, dem während der Arbeit ein Hammer auf den Zeh gefallen war. Anfangs gingen die Schmerzen auch wieder weg, aber ein Ziehen im Bein blieb. Nach einem Dreivierteljahr musste das Bein abgenommen werden. Wer denkt bei einem so alltäglichen Unfall an solche Folgen?

Frau Keim aus Ludwigsfelde:
„In der Werbung gibt es eine Unfallversicherung, aus der man die eingezahlten Versicherungsbeiträge von der Versicherung zurückbekommt. Sollte man diese Versicherung abschließen?“ Bei einer „normalen“ Unfallversicherung werden die Versicherungsbeiträge nicht zurückbezahlt, wenn kein Leistungsfall eintritt. Bei der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr hingegen erhalten Sie tatsächlich die eingezahlten Beiträge zuzüglich einer Verzinsung zurück. Doch glauben Sie wirklich, dass die Versicherungsgesellschaften Ihnen einen kostenlosen Versicherungsschutz schenken? Die Lösung ist eigentlich ganz einfach. Die Versicherungsgesellschaften verbinden eine Unfallversicherung mit einem Sparvertrag. Da es aber ein Versicherungsbeitrag ist, bemerken Sie dies nicht. Damit sich eine Auszahlung ergibt, laufen diese Versicherungen über einen längeren Zeitraum, z. B. zwölf bis 20 Jahre.

Tipp: Unfallversicherung nicht als Koppelvertrag
Schließen Sie lieber eine ausreichende Unfallversicherung separat ab. Durch die Koppelung der Unfallversicherung an eine Kapitalversicherung machen Sie kein gutes Geschäft.

Frau Anders aus Hof:
„Mein Mann hatte vor zwei Jahren einen Unfall. Durch ein Gutachten wurde ein 25-prozentiger Körperschaden ermittelt. Jetzt will die Versicherungsgesellschaft nochmals den Grad des Körperschadens überprüfen. Ist sie dazu berechtigt?“ Die Versicherungsgesellschaft kann den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalls, erneut ärztlich feststellen lassen. Dieses Recht wird Ihnen als Versicherungsnehmer ebenfalls eingeräumt.

Frau Gericke aus Suhl:
„Meine 70-jährige Mutter hat noch eine Unfallversicherung. Sollte der Versicherungsschutz bestehen bleiben oder sollen wir den Vertrag kündigen?“ Unfallversicherungen sind nicht unbedingt vom Alter abhängig. Es gibt hier keine Regelung, die eine pauschale Aussage zulässt. Wenn Ihre Mutter alleine lebt, ist es bei einem Unfall z. B. wichtig, dass sie auch weiterhin zu Hause leben kann. Durch die Unfallversicherung können dann z. B. Umbauarbeiten in der Wohnung durchgeführt oder eine Wirtschaftshilfe eingestellt werden. Wichtig sind auch hier ausreichende Versicherungssummen. Bei älteren Verträgen sind die Versicherungssummen häufig zu gering. Bei vielen Versicherungsgesellschaften gibt es jedoch eine Altersbegrenzung für einen Neuabschluss oder Erhöhungen der Versicherungssumme.

Herr Zielke aus Brotterode:
„Ich wollte für meinen vierjährigen Sohn eine Unfallversicherung abschließen. Meine Bekannte sagte mir, dass sie eine Unfallversicherung habe, die auch bei Krankheiten zahlt. Gibt es auch diese Versicherung?“ Einige Versicherungsgesellschaften haben den Unfallversicherungsschutz erweitert. Die so genannten Kinderinvaliditätsversicherungen bieten Versicherungsschutz für den Fall, dass durch Krankheit oder Unfall eine Invalidität eintritt. In der Regel wird die Definition wie folgt festgelegt: Eine Invalidität liegt vor, wenn nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht, besteht. Vergleichbar ist dieser Versicherungsschutz mit der Berufsunfähigkeitsversicherung bei Erwachsenen. Es wird ebenfalls vereinbart, ab welchem Grad der Behinderung eine Versicherungsleistung ausbezahlt werden soll. Zusätzlich wird eine monatliche Rente, bei einigen Versicherungsgesellschaften auch die Kombination Rente/Einmalzahlung vereinbart. Das Eintrittsalter des Kindes wird meistens auf das erste Lebensjahr gelegt. Dadurch sind Behinderungen während der Geburt ausgeschlossen. Der Vertrag endet mit dem 18. Lebensjahr. Man sollte eine lebenslange Rente vereinbaren. Tritt dann der Invaliditätsfall bis zum 18. Lebensjahr ein, wird diese ausbezahlt. Vorsicht bei der Vertragsaufnahme: Auch diese Verträge beinhalten Gesundheitsfragen, die genau zu beantworten sind..

Frau Dähne aus Zwickau:
„Unser Sohn ist jetzt 18 Jahre alt geworden. Läuft die Unfallversicherung weiter?“
Dieser Fall ist ebenfalls in den Versicherungsbedingungen enthalten und kann wie folgt aufgeführt sein: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs besteht Versicherungsschutz nach dem Kindertarif. Dieser ist preisgünstiger als der Erwachsenentarif. Danach gilt der Erwachsenentarif mit folgendem Wahlrecht:
● Der Versicherungsschutz bleibt in vollem Umfang bestehen, aber die Prämie wird neu berechnet oder
● der bisherige Beitrag bleibt bestehen, aber die Versicherungssumme wird reduziert.
In der Regel werden Sie vom Versicherer darüber informiert. Wenn nicht, lesen Sie die Bestimmungen in Ihren Versicherungsbedingungen. Achten Sie auch hier auf ausreichende Versicherungssummen.

Herr Röchel aus Borna:
„Seit zwei Jahren trainiere ich eine asiatische Kampfsportart. Bin ich da versichert?“
Es gibt nur einige Freizeitaktivitäten, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Dazu zählen etwa
● Fallschirmspringen,
● Paragliding,
● Drachenfliegen,
● Rennsport,
● Boxen,
● Bungeespringen,
● Solo- und Eisklettern,
● Militaryreiten,
● Höhlen- und Eistauchen.

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Versicherungsbedingungen ist die Aufzählung nicht allgemein gültig. Schauen Sie auch hier in Ihre Versicherungsbedingungen. Sind Sie nicht sicher, ist es besser, beim Versicherer schriftlich anzufragen. Lieber einmal zu viel gefragt, als nachher überrascht zu werden.

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