Hier wälzt der eigentlich Verantwortliche die gesetzliche Haftpflicht auf einen Dritten ab. Überträgt z.B. ein Hauseigentümer die Streupflicht auf ein Straßenreinigungsunternehmen, dann ist letztlich das Unternehmen haftbar, wenn ein Schaden eintritt.
Natürlich wird sich der Geschädigte in der Regel direkt an den Hauseigentümer wenden, dieser wird dann aber auf den Dritten, das Reinigungsunternehmen, zurückgreifen.