Einbau von Treppenschutztüren
Die Klägerin verfolgt als Rechtsnachfolgerin ihrer verstorbenen Mutter, die von der Beklagten Leistungen der Pflegestufe 2 erhielt, einen Anspruch auf Zuschussgewährung für eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen. Es handelt sich dabei um den Einbau von zwei Treppenschutztüren sowie die Sicherung der Gartentür, um Stürzen und einem unbeaufsichtigten Verlassen der Wohnung durch die altersverwirrte Versicherte vorzubeugen. Die Beklagte hat eine Bezuschussung der entstandenen Kosten von 957,55 € mit der Begründung abgelehnt, es sei keine der für den Pflegebedarf maßgebenden Verrichtungen betroffen; nur die Aufsicht werde erleichtert. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landes-Socialgericht (LSG) hat die Beklagte hingegen zur Neubescheidung verurteilt: Zuschussfähig seien alle Maßnahmen, die ein Verbleiben des Pflegebedürftigen im eigenen 1 Haushalt und die weitere häusliche Pflege ermöglichen oder fördern. Das sei hier der Fall.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, die Sicherungsmaßnahmen hätten keine selbstständige Lebensführung der Versicherten ermöglicht, weil diese geistig dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die häusliche Pflege sei nicht dadurch erst ermöglicht worden; sie sei auch nicht erheblich erleichtert worden. Die Erleichterung der Aufsicht zur Vermeidung einer Selbstgefährdung reiche nicht aus. Die Bezuschussung aller denkbaren Sicherungsmaßnahmen würde die Pflegeversicherung finanziell überfordern.
Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Zu Recht hat das LSG angenommen, dass es sich bei den vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen um solche zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds handelt, die die häusliche Pflege einer geistig verwirrten Person erheblich erleichtern. Es ist nicht erforderlich, dass eine Maßnahme der Grundpflege oder der hauswirtschaftlichen Versorgung betroffen ist.
Gegen eine finanzielle Überforderung der Pflegekassen hat der Gesetzgeber Höchstgrenzen der Bezuschussung vorgesehen. Zudem ist die Höhe des Zuschusses weitgehend ins Ermessen der Pflegekassen gestellt, die nicht gehindert sind, bei gutem Einkommen der Versicherten weniger kostenaufwändige Maßnahmen auszuschließen. (Bundessozialgericht, 30.10.2001 / SG Koblenz – S 8 P 137/98 / LSG Rheinland- Pfalz-L 5 P 18/00 – B 3 P 3/01 R)