Einstellung des Pflegegeldes
Verweigerung einer MDK-Nachuntersuchung / Pflegekasse hat nicht das Recht, langjährige Leistungsempfänger ohne Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse zu einer Nachuntersuchung aufzufordern
Sachverhalt:
Streitig ist, ob die beklagte Pflegekasse berechtigt war, die der Klägerin nach der Pflegestufe 2 gewährte Pflegegeldzahlung wegen Verweigerung einer Nachuntersuchung ein zustellen. Die Klägerin leidet an einer angeborenen Querschnittslähmung und ist auf den Rollstuhl angewiesen. Seit März 1993 erhielt sie wegen Schwerpflegebedürftigkeit Pflegegeld nach den §§ 53 ff SGB V aF. Mit Inkrafttreten der Pflegeversicherung zum 1.4.1995 wurde sie in die Pflegestufe 2 gesetzlich übergeleitet. Im Hinblick auf die volle Erwerbstätigkeit der Klägerin hielt es der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) für nötig, den Pflegebedarf der Klägerin erneut zu prüfen und die Klägerin in ihrem Haushalt zu untersuchen. Als die Klägerin dies unter Hinweis auf ihren Wittlingen feststehenden Gesundheitszustand wiederholt ablehnte, stellte die Beklagte die Pflegegeldzahlung ein. Das Sozialgericht (SG) hat die Hage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin habe sich zu Unrecht geweigert, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung sei erforderlich, um festzustellen, ob sich der Pflegebedarf geändert habe. Mit der Revision macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe kein Recht, sie ohne konkreten Anhaltspunkt für eine Änderung der Pflegesituation nachuntersuchen zu lassen. Schon 1993 sei festgestellt worden, dass eine Besserung nicht zu erwarten sei. Tatsächlich habe sich auch nichts geändert.
Entscheidung:
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Die Beklagte durfte die Pflegegeldleistung nicht einstellen, weil sich die Klägerin nicht zu Unrecht geweigert hat, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Pflegekasse hat nicht das Recht, langjährige Leistungsempfänger ohne Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse zu einer Nachuntersuchung aufzufordern. Bei der Klägerin war eine Verringerung ihres Pflegebedarfs ersichtlich ausgeschlossen. Eine Fehlerkorrektur bei von Anfang an zu hoher Einstufung kam nicht in Betracht. (Bundessozialgericht, 13.03.2001 / SG Potsdam – S 11 P 51/98 / LSG f.d. Land Brandenburg – L 1 P 3/99 – B 3 P 20/00 R)