Die Entschädigungsberechnung für Wertsachen ist immer dann getrennt von der Entschädigungsberechnung für den übrigen Hausrat vorzunehmen, sofern der Schaden an Wertsachen die nachstehend beschriebenen Entschädigungsgrenzen übersteigt.
Bei der Ermittlung des Versicherungswertes von Wertsachen dürfen höchstens die Entschädigungsgrenzen berücksichtigt werden.
Gruppen von Wertsachen und Entschädigungsgrenzen
Die VHB 2005 unterscheiden fünf Gruppen von Wertsachen und setzen dabei Entschädigungsgrenzen fest:
•eine allgemeine Entschädigungsgrenze von 20% der VS für alle Wertsachen Als VS gilt die um den Vorsorgebetrag angepasste VS.
Vertraglich kann eine Erhöhung der allgemeinen Entschädigungsgrenze vereinbart werden.
•besondere Entschädigungsgrenzen für nachstehend genannte Wertsachen gern, a) – c)
Die besonderen Entschädigungsgrenzen gelten nur, soweit sich die Sachen außerhalb besonderer, in den Bedingungen näher bezeichneter Sicherheitseinrichtungen befinden.
Die fünf Gruppen von Wertsachen und die beschriebenen Entschädigungsgrenzen ergeben sich aus dem nachstehenden Schaubild. Die Entschädigungsgrenzen gelten, soweit keine andere Vereinbarung zwischen VN und VR getroffen wurde.
Gruppen von Wertsachen nach den VHB 2005 | BesondereEntschädigungs grenze | AllgemeineEntschädigungs grenze |
a) Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge | 1500,00€ | |
b) Urkunden einschließlich Sparbücher, sonstige Wertpapiere | 3000,00€ | |
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkartensamm- | 20 000,00 € | |
lungen, Münzen, Medaillen, Sachen aus Gold oder Platin | 20% der VS | |
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände, | keine | |
Sachen aus Silber | ||
e) Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), ausgenommen Möbel | keine |
Einbruchdiebstahlschaden: | |||||
Bargeld im Schreibtisch | 1750,00€ | ||||
Sparbücher | 3 500,00 € | ||||
Schmuck und Briefmarken im Wohnzimmerschrank | 12500,00€ | ||||
diverse handgeknüpfte Teppiche | 15000,00€ | ||||
VS 130000,00€ +10% Vorsorgebetrag | 143 000,00 | ||||
Lösung: | |||||
Bargeld | 1500,00€ | © | |||
Sparbücher | 3 000,00 € | © | |||
Schmuck und Briefmarken | 12500,00€ | © | |||
handgeknüpfte Teppiche Summe | 15 000,00 € 32000,00€ | © | |||
Entschädigung maximal (20% von 143000,00€) | 28 600,00 € | © |
Erläuterungen:
Max. 1500,00€ aufgrund besonderer Entschädigungsgrenze.
Max. 3 000,00€ aufgrund besonderer Entschädigungsgrenze.
Die besondere Entschädigungsgrenze von 20000,00€ wird nicht überschritten.
Es gibt hierfür keine besondere Entschädigungsgrenze.
Aufgrund der allgemeinen Entschädigungsgrenze werden für Wertsachen maximal 20% der VS ersetzt.
Ermittlung des Versicherungswertes von Wertsachen
Der VW von Wertsachen ist getrennt vom übrigen Hausrat zu ermitteln, wobei Folgendes zu beachten ist:
Liegt der Wert von Wertsachen unter den Entschädigungsgrenzen, so ist ihr voller Wert als VW anzusetzen.
Beispiel:Neuwert des Hausrates ohne Wertsachen | 50 000,00 € | |
Wert der Briefmarkensammlung | 10000,00€ | |
Versicherungswert des Hausrates (ohne Wertsachen) | 50000,00€ | © |
Versicherungswert der Wertsachen | 10000,00€ | © |
Die VS wurde mit 60 000,00€ festgelegt. |
Erläuterungen:
Der Neuwert ist bekanntlich als VW anzusetzen.
Der Wert der Wertsachen liegt unter der besonderen Entschädigungsgrenze (hier: 20000,00€) und unter der allgemeinen Entschädigungsgrenze (20% von der VS einschließlich 10% Vorsorgebetrag, also 20% von 66000,00€ = 13 200,00€), sodass ihr voller Wert als VW angesetzt wird.
Liegt der Wert von Wertsachen über den Entschädigungsgrenzen, so sind bei der Ermittlung des VW höchstens diese Beträge zu berücksichtigen.
Beispiel: | ||
Neuwert des Hausrates ohne Wertsachen | 125000,00€ | |
Wert von Schmuck und Briefmarkensammlung | 25 000,00 € | |
Versicherungswert des Hausrates (ohne Wertsachen) | 125 000,00 € | © |
Versicherungswert der Wertsachen | 20000,00€ | © |
Die VS wurde mit 145 000,00€ festgelegt. | © |
Erläuterungen:
Der Neuwert ist bekanntlich als VW anzusetzen.
Der Wert der Wertsachen hegt über der besonderen Entschädigungsgrenze (hier: 20000,00€), sodass 20000,00€ als VW anzusetzen sind. Die allgemeine Entschädigungsgrenze (20% von der VS einschließlich 10% Vorsorgebetrag, also 20% von 159500,00€ = 31900,00€), kommt hier nicht zum Tragen.
Anmerkung:
Hätte es sich bei den Wertsachen um solche gehandelt, für die keine besondere Entschädigungsgrenze existiert (wie z. B. für Antiquitäten) und läge ihr Wert über dem genannten Betrag, wäre ggf. eine Erhöhung der allgemeinen Entschädigungsgrenze auf z.B. 30% zu vereinbaren.
Der VN ist nicht unterversichert, da nur bis zu den Entschädigungsgrenzen entschädigt wird.
Entschädigungsgrenze im Rahmen der Außenversicherung
Für die bedingungsgemäß gewährte Außenversicherung im Rahmen der Hausratversicherung ist die Entschädigung auf 10% der VS, höchstens jedoch 10 000,00€ begrenzt.