Die Grundsätze über die Entschädigung versicherter Sachen gelten auch für die Entschädigung versicherter Kosten, d. h. insbesondere, dass die Kostenentschädigung niemals größer sein kann als der nachgewiesene Kostenschaden. VS und vereinbarter Vorsorgebetrag gern. § 12 Nr. 2 VHB 2005 (hier: 10%) bilden die Obergrenze der Entschädigung für versicherte Sachen. Die Differenz zwischen einem Teilschaden und der VS zuzüglich 10% Vorsorgesumme steht zunächst für die Kostenentschädigung zur Verfügung. Versicherte Kosten werden nach den VHB 2005 bis 10% über die VS einschl. Vorsorgesumme hinaus ersetzt. Unbegrenzt ersetzt werden die Schadenabwendungs- und -minderungskosten (sog. Rettungskosten), soweit sie der VR veranlasst hat.
Beispiel:
Vertragsdaten:
VS 35100,00€ + 3510,00€ Vorsorgebetrag = 38610,00€
Kostenentschädigung nach Entschädigung des Sachschadens bis 10% über die VS hinaus.
Der Schadenregulierer ermittelt: Totalschaden am Hausrat infolge Brand
VW vor dem Schadeneintritt | 35100,00€ |
Rettungskosten, die der VR veranlasst hat | 1000,00€ |
Aufräumungskosten | 7500,00€ |
Lösung: | |
Entschädigung für den Sachschaden | 35 100,00€ |
Kostenentschädigung für Aufräumungskosten | 7371,00€ |
Rettungskosten | 1000,00€ |
Gesamtentschädigung | 43471,00€ |
Erläuterungen:
Die VS von 35100,00€ ist durch die Entschädigung des Sachschadens verbraucht. Für die Entschädigung der Aufräumungskosten stehen noch zur Verfügung: 3 510,00 € aus der noch unverbrauchten Vorsorge-VS und weitere 10% von der um den Vorsorgebetrag angepassten VS von 38610,00€ = 3861,00€, also insgesamt 7371,00€. Die Rettungskosten werden voll erstattet, da sie der VR veranlasst hat. In der Praxis werden die Aufräumungskosten aufgrund besonderer Vereinbarung häufig unbeschränkt entschädigt.