§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld
1. Wertsachen sind
a) Bargeld;
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken und Plastiken) sowie nicht in c) genannte Sachen aus Silber;
e) sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
3. Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 kg und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf
a) 1 000 EUR für Bargeld, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt;
b) insgesamt 2 500 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 b);
c) insgesamt 20 000 EUR für Wertsachen gemäß Nr. 1 c).
§ 20 Entschädigungsgrenze bei mehrfacher Versicherung
Bestehen für versicherte Sachen mehrere Hausratversicherungsverträge desselben oder verschiedener Versicherungsnehmer, so ermäßigt sich der Anspruch gemäß §§ 12 oder 19 Nr. 3 aus diesem Vertrag in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung geleistet wird, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen im vorliegenden Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
§ 20 a Überversicherung; Doppelversicherung
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert der versicherten Sachen erheblich, so kann sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer nach Maßgabe des § 51 WG die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie verlangen.
2. Im Falle einer Doppelversicherung gelten §§ 59 und 60 WG.