Mir ist bekannt:
Krankenversicherung
Annahmefrist
Mein Antrag kann vom jeweiligen Versicherer binnen sechs Wochen angenommen werden. Beantrage ich für die Krankenversicherung den Erlass der allgemeinen Wartezeit auf Grund ärztlicher Untersuchung, beginnt die Annahmefrist an dem Tage, an dem die Untersuchungsberichte zugehen, spätestens jedoch am Tage nach Ablauf der Einreichefrist.
Widerspruchsrecht
Die Versicherungen gelten auf der Grundlage des jeweiligen Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen sowie der Verbraucherinformationen, die mit dem entsprechenden Versicherungsschein ausgehändigt werden, als zu Stande gekommen, wenn ich nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspreche. Auf dieses Widerspruchsrecht werde ich im jeweiligen Versicherungsschein/Nachtrag zum Versicherungsschein bzw. im Begleitschreiben nochmals gesondert hingewiesen.
Verantwortlichkeit für den Antragsinhalt
Nach § 16 des Versicherungsvertragsgesetzes muss ich die Fragen in diesem Antrag nach bestem Wissen sorgfältig und vollständig beantworten und dabei auch von mir für unwesentlich gehaltene Erkrankungen oder Beschwerden angeben. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten und ggf. Leistungen verweigern.
Vertragsgrundlagen
Für die beantragten Versicherungsverträge gelten die jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden mir spätestens mit dem Versicherungsschein übersandt, auf Wunsch werden sie mir auch bei Antragstellung ausgehändigt oder unverzüglich danach zugeschickt. Eine Durchschrift des Antrages erhalte ich sofort nach Unterzeichnung.
Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht.
Aufsichtsbehörde
Etwaige Beschwerden können an den jeweiligen Versicherer oder an die zuständige Aufsichtsbehörde – Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn – gerichtet werden.
Einwilllgungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Ich willige ein, dass der jeweilige Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Verband der privaten Krankenversicherung (Unfallversicherung und Sterbegeldversicherung: an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.) zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch – unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages – für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Versicherungs-)Verträgen und bei künftigen Anträgen. Krankenversicherung:
Ich willige ferner ein, dass der Versicherer meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten an ihre Vermittler zur Speicherung weitergibt, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient.
Kranken-, Unfall- und Sterbegeldversicherung:
Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermittelt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. Kranken-, Unfall- und Sterbegeldversicherung: Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des Merkblatts zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir zusammen mit weiteren gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen – auf Wunsch auch sofort – überlassen wird.
Krankenversicherung und Unfallversicherung
Entbindung von der Schweigepflicht
Mir ist bekannt, dass der jeweilige Versicherer – soweit hierzu ein Anlass besteht – Angaben über den Gesundheitszustand und bei anderen Krankenversicherern auch Angaben über frühere, bestehende oder beantragte Versicherungsverträge (Unfallversicherung: auch über frühere Erkrankungen oder Unfälle, und über frühere, bestehende oder beantragte Versicherungsverträge bei anderen Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherern) zur Beurteilung der Risiken eines von mir beantragten Vertragsabschlusses überprüft. Zu diesem Zweck befreie ich Ärzte, Zahnärzte, Angehörige anderer Heilberufe sowie Angehörige von Krankenanstalten und Gesundheitsämtern, die mich in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung untersucht, beraten oder behandelt haben, von ihrer Schweigepflicht – und zwar auch über meinen Tod hinaus – und ermächtige sie, dem Versicherer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für Angehörige anderer Kranken-, Lebens- und Unfallversicherer, mit denen ich bisher in Vertragsbeziehungen stand oder stehe. Diese Ermächtigung endet fünf Jahre nach Antragstellung. Mir ist ferner bekannt, dass der jeweilige Versicherer zur Beurteilung seiner Leistungspflicht auch Angaben überprüft, die ich zur Begründung etwaiger Ansprüche mache oder die sich aus von mir eingereichten Unterlagen (z. B. Rechnungen, Verordnungen; Unfallversicherung: z. B. Bescheinigungen, Atteste) sowie von mir veranlassten Mitteilungen eines Krankenhauses oder von Angehörigen eines Heilberufes ergeben.
Auch zu diesem Zweck befreie ich die Angehörigen von Heilberufen oder Krankenanstalten, die in den vorgelegten Unterlagen genannt sind oder die an der Heilbehandlung beteiligt waren, von ihrer Schweigepflicht; dabei hat die Geltendmachung eines Leistungsanspruches die Bedeutung einer Schweigepflichtentbindung für den Einzelfall. Von der Schweigepflicht entbinde ich auch zur Prüfung von Leistungsansprüchen im Falle meines Todes. Die Schweigepflichtentbindung für die Leistungsprüfung bezieht sich auch auf die Angehörigen von anderen Kranken- und Unfallversicherern (Unfallversicherung: Unfall-, Kranken- und Lebensversicherern), die nach dort bestehenden Versicherungen befragt werden dürfen. Diese Erklärung gebe ich auch für meine mitzuversichernden Kinder sowie die von mir gesetzlich vertretenen mitzuversichernden Personen ab, die die Bedeutung dieser Erklärung nicht selbst beurteilen können.
Krankenversicherung Zustandekommen des Vertrages
Der Versicherungsvertrag kommt erst zu Stande, wenn der Vorstand schriftlich die Annahme des Antrages erklärt hat oder der Versicherungsschein bzw. der Nachtrag zum Versicherungsschein ausgehändigt oder angeboten wird. Die Zahlung des
Erst-(Mehr-)beitrages an den Vermittler gilt nicht als Annahme des Antrages. Wird der Antrag auf Umwandlung nicht angenommen bleibt der bisherige Versicherungsvertrag unverändert bestehen,
Fälligkeit des Erstbeitrages
Der erste Beitrag wird nicht vor Versicherungsbeginn fällig.
Umwandlung:
– AVB
Bei Umwandlung eines Krankenversicherungsvertrages gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (einschließlich Umwandlungsregelungen) der beantragten Tarife von dem im Nachtrag zum Versicherungsschein genannten Umwandlungstermin an.
– Widerspruchsrecht
Kommt eine beantragte Umwandlung nicht zu Stande, weil von dem gesetzlichen Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht wird, besteht der Vertrag mit dem bisherigen Inhalt fort.
– Anrechnung der Laufzeit
Die Laufzeit der bisherigen Versicherung wird bei Umwandlung auf die Fristen der neuen Versicherung angerechnet.
– Versicherungsjahr
Bei der Umwandlung von Krankentagegeldversicherungen ändert sich das Versicherungsjahr nicht, bei allen anderen Versicherungen ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch.