a)Regelungen im VVG
Die bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in § 19 Abs. 2 bis 4 WG vorgesehenen Rechte erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. In der Krankenversicherung beträgt die Frist drei Jahre.
Hat der VN die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, verlängern sich die vorgenannten Fristen auf zehn Jahre.
Wird dem VR nach Ablauf der genannten Fristen noch die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht bekannt, muss er den Vertrag unverändert fortführen.
Ist dem VR innerhalb der genannten Fristen eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht bekannt geworden, beginnt nach dem Klarstellungsprinzip die bereits dargestellte Wahrnehmungsfrist von einem Monat. Verstreicht diese ungenutzt, erlöschen die Rechte ebenfalls.
b)Regelungen im VVG a. F.
Das WG a. F. kennt lediglich eine Vorschrift für die Lebensversicherung.
Danach ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen
•bei falscher Altersangabe und
•nach Ablauf von 10 Jahren seit Vertragsabschluss.
In den ALB ist regelmäßig eine kürzere Frist (i. d. R. 3 Jahre) vorgesehen.
Ansonsten gilt auch hier für die Wahrnehmung von Rechten die Wahrnehmungsfrist von einem Monat, wenn eine Obliegenheitsverletzung bekannt geworden ist. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist ebenfalls nach 10 Jahren ausgeschlossen. Maßgebliche Rechtsvorschrift hierfür ist jedoch das BGB.