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Exkurs, Wettbewerbsrichtlinien der Verbände – Verbände der Versicherungswirtschaft

Die Verbände der VU haben im Zusammenwirken mit den Verbänden des Versicherungsaußendienstes gemeinsam Wettbewerbsrichtlinien (WettbRiLi) erarbeitet, die den Leistungswettbewerb und ein lauteres Geschäftsgebaren fördern sowie Missständen vorbeugen sollen. Sie gelten für die Versicherungsunternehmen und ihre selbstständigen Vertreter sowie Angestellte im Außendienst. Die Richtlinien beruhen auf dem allgemein geltenden Wettbewerbsrecht sowie dem speziellen Wettbewerbsrecht der Versicherung Wirtschaft, das namentlich durch die Aufsichtsbehörde geschaffen worden ist.

a) Allgemeine Grundsätze des Wettbewerbs
– Für den Wettbewerb gilt allein das Leistungsprinzip und er darf nur sachlich mit ehrlichen und anständigen Mitteln geführt werden.
– Es ist alles zu vermeiden, was das Vertrauen in die auf Vertrauen angewiesene Versicherungswirtschaft stört.
– Verunglimpfungen durch unwahre oder abschätzige Äußerungen über andere VU oder Vertreter haben zu unterbleiben.

b) Grundsätze für den Abschluss von Vertreterverträgen
– Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit
besitzen.
– Für die Anwerbung und Einstellung von Vertretern gelten besondere Regelungen (z.B. keine günstigeren Vertragsbedingungen, keine Hinweise auf die Höhe der Verdienstmöglichkeiten bei selbstständigen Vertretern, Auskunftseinholung bei der Auskunftsstelle über den Versicherungsaußendienst e. V. [AVAD], Hamburg, und polizeiliches Führungszeugnis vor Vertretereinstellung).
– Mit Mitgliedern des Vorstandes der VU, mit Versicherungsmaklern und Ange-hörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen keine Vertreterverträge abgeschlossen werden.
– Die Verwendung von Werbekolonnen ist unerwünscht.

c) Grundsätze für das Verhalten im Wettbewerb
– Es gelten die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit. Hierzu zählen neben der Art der Firmierung insbesondere das Täuschungsverbot (z.B. falsche Angaben über die Höhe des Versicherungsschutzes, Werbung mit Schlagworten wie Kostenlose Vermittlung, Konkurrenzlose Versicherung), die Firmenwahrheit und das Verbot des anonymen Wettbewerbs (z.B. Legitimation durch einen Ausweis, der auch die vertretene Firma enthält, ist geboten) sowie Titel und Berufsbezeichnungen, die keinen falschen Eindruck über die Vollmachten des Vertreters hervorrufen können.

– Keine belästigende Werbung
Passanten dürfen zu Werbezwecken nicht angesprochen werden. Ebenso ist die Verteilung von Flugblättern auf Straßen und Plätzen unerwünscht.
– Bezugnehmende Werbung und Verbot der Ausnutzung fremden Ansehens Eine vergleichende Werbung ist nur in dem vom allgemeinen Wettbewerbsrecht gezogenen Grenzen zulässig. Mit dem Namen bekannter Persönlichkeiten, die bei der Gesellschaft versichert sind, darf nicht geworben und Dank- bzw. Empfehlungsschreiben dürfen nicht veröffentlicht werden. Auch ist die Werbung mit dem Bestehen der Versicherungsaufsicht über ein bestimmtes Unternehmen unzulässig.
– Versicherungsberatung
Die Beratung muss in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages stehen.
– Sondervergütungen
In den Wettbewerbsrichtlinien ist das aufsichtsrechtliche Verbot, Sondervergütungen zu gewähren, noch einmal aufgeführt. Sondervergütung ist jede Zuwendung, die die Leistung aus dem Versicherungsvertrag übersteigt, also auch die Provisionsabgabe des Vermittlers an den VN.

d) Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungszweigen
Die Wettbewerbsrichtlinien kennen noch Sonderregelungen zu einzelnen Versicherungszweigen. Hervorzuheben ist das Ausspannungsverbot. Unter Ausspannung versteht man, dass der VN veranlasst wird, die bestehende Versicherung bei einem anderen VR zu kündigen und sie bei dem jetzt werbenden VU abzuschließen.

In der Lebens- und Krankenversicherung würde der VN dadurch erhebliche finanzielle Nachteile erleiden, da die neue Versicherung wegen des höheren Eintrittsalters nur zu einem höheren Beitrag erworben werden kann. Auch würde er in der Lebensversicherung ein zweites Mal die nicht unerheblichen Abschlusskosten tragen müssen.

Ferner ist es unzulässig, in fremde Versicherungsbestände planmäßig einzudringen und z.B. vorgedruckte Kündigungsschreiben zu verwenden.

Feb 26, 2016gesundhe-admin
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