a) Fälligkeit
Die Versicherungsleistung wird erst fällig, wenn die Erhebungen beendet sind, die sich zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht als nötig erweisen. Ist der Versicherungsfall einen Monat nach der Anzeige noch nicht abgewickelt, wird auf Antrag eine Abschlagszahlung fällig. Sie ist auf den Betrag begrenzt, den der VR aufgrund der Sachlage mindestens zu zahlen hat.
In der Kapitalversicherung ist nach Auszahlung der Versicherungsleistung der Versicherungsfall endgültig abgeschlossen. Der Versicherungsvertrag erlischt infolge beidseitiger Erfüllung. Auf Antrag des Verfügungsberechtigten kann eine Kapitalleistung aber auch verrentet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist andererseits auch die Abgeltung einer vereinbarten Rente durch eine einmalige Kapitalleistung möglich (Kapitalwahlrecht). In der Berufsunfähigkeitsversicherung besteht die Möglichkeit, dass die Voraussetzungen für den bereits eingetretenen Versicherungsfall durch Gesundung wieder entfallen, sodass weitere Versicherungsleistungen nachträglich gemindert oder aufgehoben werden. Ist es dem VR nicht möglich, eine fähige Leistung auszuzahlen (z. B. Annahmeverweigerung oder unbekannter Aufenthaltsort des Empfangsberechtigten), kann er zur Erfüllung seiner Leistungspflicht den entsprechenden Betrag bei dem für ihn zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Zahlt der VR im Leistungsfall gutgläubig an einen scheinbar Berechtigten (z.B. bei nichtiger Begünstigung), kann eine nochmalige Leistung an den wirklich Begünstigten nicht verlangt werden (analog §407, 409 BGB). Beträgt die Versicherungsleistung mehr als 15000,00€, sind die Vorschriften des sog.
Geldwäschegesetzes zu beachten.
b) Verjährung
Nach geltendem Recht verjähren Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen nach 3 Jahren.
Das WG regelt nur noch die Hemmung der Verjährung, wonach der Ablauf der Verjährungsfrist zwischen Anmeldung des Leistungsanspruches und Entscheidung des Versicherers hierüber gehemmt ist.