Der Fahrer-Rechtsschutz schützt den VN bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als
• Fahrer fremder Motorfahrzeuge aller Art (auch zu Wasser oder in der Luft),
Verkehrs-RS besteht hier weder für mitfahrende Personen noch für den Halter oder Eigentümer des benutzten Fahrzeuges.
• Fußgänger, Radfahrer, Fahrgast.
Diese Versicherungsform bietet sich an, wenn der VN nur Versicherungsschutz als Fahrer fremder Fahrzeuge, z.B. Firmenfahrzeuge, benötigt, weil für das benutzte Fahrzeug kein Versicherungsschutz besteht.
• Fremd heißt in diesem Zusammenhang: Das Fahrzeug gehört weder dem VN, noch
ist es auf seinen Namen zugelassen oder mit einem
Versicherungskennzeichenversehen.
• Der Fahrer-Rechtsschutz kann auch vom Arbeitgeber abgeschlossen werden, und
zwar für sämtliche im Versicherungsschein genannten Arbeitnehmer als Kraftfahrer
für berufsbedingte Fahrten mit den Firmenfahrzeugen.
Versichert sind die Leistungsarten
• Schadenersatz-Rechtsschutz, ausgenommen Schäden am verwendeten Fahrzeug,
• Straf-Rechtsschutz und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
• Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
• Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten.
Wird auf den VN während der Laufzeit des Vertrages ein Motorfahrzeug zu Lande zugelassen bzw. auf seinem Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, wandelt sich die Fahrer-Rechtsschutzversicherung ab Zulassungsdatum in eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung um (sog. Vorsorgeversicherung). Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb dieses Fahrzeuges ist dabei eingeschlossen. Zusammen mit der nächsten Beitragsrechnung wird der VN üblicherweise aufgefordert, Veränderungen anzuzeigen. Kommt der VN dieser Auffordemng nicht innerhalb eines Monats nach, besteht kein Versicherungsschutz für das erworbene Fahrzeug.
Der Versicherungsschutz kann auch versagt werden, wenn der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte, zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt oder das Fahrzeug nicht zugelassen bzw. mit einem Versicherungskennzeichen versehen war.