Bei Versicherungen gibt es einen nicht zu unterschatzenden Wiederholungseffekt. Weil Versicherungsbeiträge in aller Regel ein Leben lang gezahlt werden, wiederholt sich ein beim Abschluss begangener Fehler Jahr für Jahr – mit jeder Beitragszahlung. Es sind also nicht nur die einmaligen Beiträge, die beim Abschluss von falschen und zu teuren Versicherungen umsonst oder zu viel bezahlt werden. Es sind die vielen – Jahr für Jahr – sinnlos aufgewendeten Beiträge, die viele Verbraucher während ihres Lebens zum Fenster hinauswerfen.
Hier lohnt es sich zu jeder Zeit, die falschen und zu teuren Versicherungen so schnell wie möglich zu kündigen oder aufzuheben, um nicht noch mehr Geld zu verlieren. Beachten Sie hierzu auch Wie aus falschen Lebensversicherungen rauskommen? Wenn Sie die falschen und zu teuren Versicherungen gekündigt haben, stehen Sie vor den gleichen Problemen wie solche, die noch keine Versicherungen haben.
Wie aus falschen langfristigen Verträgen Rauskommen?
Wenn Sie beim Lesen dieses Buches feststellen, dass Sie falsche und zu teure Versicherungen abgeschlossen haben, resignieren Sie nicht. Das kostet Sie bei falschen Versicherungen möglicherweise Ihren Lebensstandard und bei zu teuren Verträgen auf Dauer ein Vermögen. Es gibt aber eine Reihe von Kündigungsmöglichkeiten. Kfz-Versicherungen sind jährlich kündbar (Kündigungsfrist mindestens ein Monat, meistens vor dem 1. Januar). Schadenfreiheitsrabatte gehen bei einem Wechsel der Gesellschaft nicht verloren. Auch beim Fahrzeugwechsel kann man die Versicherung wechseln (Abmeldung des alten Wagens an die alte Gesellschaft schicken, für die Zulassung des neuen Wagens eine Deckungskarte von neuer Gesellschaft besorgen). Lebensversicherungen sind grundsätzlich zum Ablauf der bezahlten Versicherungsperiode (also jährlich oder monatlich) kündbar. Man kann sie aber auch ganz einfach durch Einstellung der Beitragszahlung enden lassen, was sich besonders zu jungen Verträgen empfiehlt (siehe Wie aus falschen Lebensversicherungen rauskommen).
Private Krankenversicherungen sind bei jeder Beitragserhöhung kündbar, sonst in der Regel nach den ersten drei Vertragsjahren jährlich. Bei Entstehen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine Privatversicherung mit Monatsfrist gekündigt werden. Alle anderen Versicherungen sind meistens langfristig abgeschlossen, aber fast immer viel zu teuer. Durch Kündigung kann jeder – vor allem auf Dauer -Tausende von Euro sparen. Kündigen kann man natürlich zum Vertragsablauf, der oft in weiter Ferne liegt. Sie können das Datum der Police entnehmen.
Kündigen vor Vertragsablauf ist möglich in folgenden Fällen:
1. Kündigung nach einer Schadenregulierung
Wurde ein Schaden abschließend reguliert, kann die betroffene Versicherung bis zu einem Monat danach gekündigt werden (Ausnahme Rechtsschutz). Das sollte aber nicht – wie es in vielen Bedingungen steht – mit sofortiger Wirkung geschehen. Dann gehen die bereits bis zur nächsten Fälligkeit vorausgezahlten Prämien verloren. Die Kündigung sollte sofort nach Erhalt der Erledigungsnachricht oder Schadenzahlung zum Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen.
2. Versicherungsabschluss nach 1990
Nach dem ab Anfang 1991 bis zum 24. Juni 1994 geltenden § 8 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) können diese Verträge nach drei Jahren nur dann gekündigt werden, wenn beim Abschluss nicht Alternativlaufzeiten von einem, drei, fünf und zehn Jahren mit entsprechenden Beitragsnachlässen von fünf bis zehn Prozent angeboten wurden. – Nach dem (alten) § 31 WG, der für die bis zum 29. Juli 1994 abgeschlossenen Verträge weiter gilt, kann der Versicherte bis und zum Zeitpunkt einer Prämienerhöhung kündigen, wenn diese mehr als fünf Prozent beträgt oder den Erstbeitrag um mehr als 25 Prozent übersteigt. – Für diese Verträge gab es auch ein Widerrufsrecht. Ist eine Widerrufsbelehrung im Antrag nicht oder nicht deutlich erfolgt, können Verträge möglicherweise noch heute widerrufen werden.
3. Versicherungsabschluss nach dem 24. Juni 1994
Nach dem ab 25. Juni 1994 geltenden § 8 Absatz 3 WG können diese Versicherungen nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden, auch wenn längere Laufzeiten vereinbart wurden. – Alle ab dem. 29. Juli 1994 abgeschlossenen Verträge sind bei jeder Beitragserhöhung bis und zum Zeitpunkt einer Prämienerhöhung kündbar, wenn diese ohne Leistungserweiterung erfolgt ist (§ 31 WG neu). Die Frist beträgt einen Monat nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung oder Prämienrechnung.
Für alle Kündigungen gilt: Die Kündigung sollte per Übergabeeinschreiben erfolgen und muss spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin bei der Gesellschaft eingegangen sein (bei Kfz-Versicherungen spätestens einen Monat vorher). Achtung: Versicherungsjahr ist nicht gleich Kalenderjahr, es beginnt und endet in der Regel mit dem Beginn- oder Ablaufdatum aus der Police (z. B. 31. Oktober; bei Kfz meist I. Januar).
4. Widerrufsrecht
Das eigentliche Problem an langfristigen Versicherungen sind die gewaltigen Beitragsunterschiede von bis zu 400 Prozent – bei gleichem Versicherungsschutz. Wer kurz nach Antragstellung feststellt, dass er eine zu teure Versicherung abgeschlossen hat, kann den Antrag innerhalb von l4Tagen widerrufen (§ 8 Absatz 4 WG in der heute geltenden Fassung) – möglichst per Übergabeeinschreiben. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Datum der Antragsunterschrift. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Ist eine Widerrufsbelehrung im Antrag nicht oder nicht deutlich erfolgt (z. B. versteckt auf der Rückseite), erlischt das Widerrufsrecht erst einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.
5. Rücktrittsrecht (neu ab Mitte 1995)
Bei der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer gemäß § 8 Absatz 5 WG innerhalb einer Frist von l4Tagen nach Abschluss des Vertrages (das heißt nach Erhalt der Police) vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Ist eine Belehrung im Antrag nicht oder nicht deutlich erfolgt, erlischt das Rücktrittsrecht erst einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie.
6. Widerspruchsrecht (gegen Verträge der letzten zwölf Monate)
Wenn Sie Widerrufs- oder Rücktrittsfristen versäumt haben, können Sie immer noch neu abgeschlossenen Versicherungen bis zu einem Jahr (!) nach Zahlung des ersten Beitrages widersprechen, wenn Ihnen die Gesellschaft beim Vertragsabschluss keine Verbraucherinformation ausgehändigt hat, die über den wesentlichen Inhalt des Vertrages informiert (§ 5a WG). Fast alle Gesellschaften verstoßen gegen diese Bestimmung. Sie schicken zwar im Policenpaket Unterlagen mit, die sie als Verbraucherinformation bezeichnen. Diese erfüllen aber in aller Regel nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Insbesondere wird nicht in verständlicher Form auf die Nachteile der Kapital-Lebens- und privaten Rentenversicherungen hingewiesen, dass die Versicherten z. B. bei einer Kündigung viel Geld verlieren und dass die Gesellschaften die Überschussbeteiligung einseitig bestimmen bzw. heruntermanipulieren können, indem sie durch Kostenverschwendungen, Abschreibungen und Vermögensverschiebungen Versichertengelder und deren Erträge innerhalb der Konzerne verschwinden lassen.
7. Vertragsaufhebung wegen Falschberatung beim Vertragsabschluss
Ähnlich wie beim eben dargestellten Widerspruch wegen unterlassener, unvollständiger oder falscher Verbraucherinformation kann ein Versicherungsnehmer die Vertragsaufhebung verlangen, wenn er vom Unternehmen oder vom Vertreter beim Vertragsabschluss falsch beraten wurde. Er muss die Falschberatung allerdings nachweisen können oder sie im Falle eines Rechtsstreits dem Gericht plausibel machen. In diesem Fall kann der Versicherte auch Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn ihm durch die Falschberatung z. B. finanzielle Verluste entstanden sind.
8. Vertragsaufhebung wegen fehlerhafter Bedingungen
Ist eine Klausel in den Versicherungsbedingungen unwirksam, muss diese in der Regel zwischen dem Unternehmen und dem Versicherten neu vereinbart werden. Gelingt das nicht, kann ein Gericht um eine so genannte ergänzende Vertragsauslegung angerufen werden. Entsprechen die neuen Klauseln nicht den Vorstellungen des Versicherten beim Vertragsabschluss und ist eine Vertragsfortführung für ihn nicht zumutbar, kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Vertrages und die Rückzahlung aller Beiträge (einschließlich Zinsen) verlangen.
Bei Lebensversicherungen meinen die Unternehmen (im Jahre 2001), Klauseln, die Gerichte für unwirksam erklärt haben, einseitig ohne Zustimmung des Versicherten durch neue ersetzen zu können. Sie berufen sich dabei auf einen ominösen, völlig unklaren § 172 des Versicherungsvertragsgesetzes. Namhafte Wissenschaftler und Kommentatoren (z.B. Professor Römer, ehemals Richter am Bundesgerichtshof) haben geäußert, dass derartige Klauselersetzungen ohne Zustimmung des Versicherten nicht zulässig sein könnten. Der Bund der Versicherten führt hierzu bereits seit dem Jahre 2000 einen Musterprozess, der seit April 2001 dem Bundesgerichtshof zur Revision vorliegt.
Bei Nichtannahme von Kündigungen nicht klein beigeben
Viele Gesellschaften reagieren auf Kündigungen oder Bitten um Vertragsaufhebungen entrüstet und lehnen diese strikt ab. Dann muss der Versicherte ein- oder oft auch zweimal nachfassen, bis die Gesellschaft klein beigibt. Hier sollte man sich an Verbraucherzentralen oder den Bund der Versicherten wenden oder an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, das im Jahre 2002 mit anderen Aufsichtsämtern zur Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vereinigt wird (Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn).
Zurzeit nicht kündbare Versicherungen
Bei einigen Versicherungen (z. B. für Wohngebäude), die im Augenblick nicht kündbar sind, kann man mit den Gesellschaften über Prämien verhandeln: Holen Sie sich ein günstigeres Gegenangebot ein und legen Sie dieses Ihrer Gesellschaft mit der ebenso höflichen wie dringenden Bitte um Prämiensenkung vor. Um für Ihre Sicherheit das Richtige zu tun, brauchen Sie Kenntnisse über Versicherungen und Angaben darüber, wie viel Geld Sie auf Dauer durch eigene Informationen einsparen und dann sinnvoll für Ihr Alter anlegen können. Die folgenden Artikel sollen jedes für sich verständlich sein. Deshalb sind Wiederholungen zum besseren Verständnis beabsichtigt.