Nach Inkrafttreten des Gesundheits-Reformgesetzes gibt es die freiwillige Versicherung in erster Linie als Fortsetzung der Pflichtversicherung. Voraussetzung: mindestens 24-monatige Vorversicherungszeit in den letzten fünf Jahren oder unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht ununterbrochen mindestens zwölf Monate Vorversicherungszeit. Versicherungsberechtigte sind solche Personen, die einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten können. Der Beitrag wird nicht-wie bei den Versicherungspflichtigen – nur vom Arbeitsentgelt, sondern vom Gesamteinkommen berechnet. Dazu gehören neben dem Arbeitseinkommen Einkünfte jeglicher Art, Pensionen, Einnahmen aus Kapital-vermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie der Ertragsanteil der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Oberste Grenze ist allerdings auch hier die Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Da bei versicherungsberechtigten Personen oft die Voraussetzungen von Einkommensverlusten bei Krankheiten- und damit für ein Krankengeld nicht gegeben sind, werden hier unterschiedliche Leistungsklassen und Beiträge angeboten (siehe Verschiedene Beitragssätze für Mitglieder einer Kasse).
Bei den gesetzlichen Krankenkassen können die freiwillige Mitgliedschaft beantragen:
• Personen, für die der Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung erlischt;
• Angestellte und Arbeiter, die aus der Versicherungspflicht ausscheiden, weil ihr Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt;
• Arbeitnehmer, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen und wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig sind, können freiwillig beitreten;
• Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig versichern;
• Kinder, für die ein Mitglied keinen Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung hat, weil der Ehepartner (entweder Vater oder Mutter der Kinder) nicht oder privat krankenversichert ist, ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2002: 40 500 Euro) übersteigt und außerdem höher ist als das Gesamteinkommen des in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehepartners;
• geschiedene Ehegatten nach Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Der freiwillige Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen.