Pflegeversicherung Urteile
Anziehen der Kleidung sowie Ab- und Anlegen des Stützmieders und der Gehschienen / physikalische Therapie, Wege zum Arzt, zur Krankengymnastik und zum Orthopädiemechaniker
Sachverhalt:
Die 1988 geborene Klägerin, die an einer Querschnittslähmung mit kompletter Lähmung der Beine und der Harnblase leidet, beantragte im Januar 1995 Pflegegeld nach der Pflegestufe 3, nachdem sie bis dahin Pflegegeld nach § 57 SGB V bezogen hatte. Nach Einholung eines ärztlichen Gutachtens lehnte die Beklagte die Einstufung in die Pflegestufe 3 ab, weil die Klägerin nach Abzug des bei einem gesunden gleichaltrigen Kindes anfallenden Pflegebedarfs nicht den erforderlichen Umfang von vier Stunden Grundpflege aufweise. Im Widerspruchsverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren wies die Klägerin darauf hin, dass sie fünfmal täglich katheterisiert werden müsse, was jeweils mit Aus- und Anziehen der Kleidung sowie Ab- und Anlegen des Stützmieders und der Gehschienen verbunden sei. Außerdem müssten bei ihr weitere Maßnahmen der physikalischen Therapie, Wege zum Arzt, zur Krankengymnastik und zum Orthopädiemechaniker berücksichtigt werden. Das SG errechnete einen Grundpflege-bedarf von mehr als 240 Minuten und gab der Klage statt (Urteil vom 23.1.1997). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage hingegen abgewiesen und ausgeführt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Maßnahmen weitgehend der Behandlungspflege zuzurechnen und insoweit nicht berücksichtigungsfähig seien. Der berücksichtigungsfähige Grundpflegebedarf betrage nach einem ärztlichen Gutachten vom April 1999 lediglich 208 Minuten.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend, dass die Urteilsgründe des LSG nicht erkennen ließen, was genau als Behandlungspflege nicht berücksichtigt worden sei. Das erforderliche Katheterisieren mit den zeitaufwändigen Begleitmaßnahmen sei jedenfalls der Grundpflege zuzurechnen, weil es sich um Hilfe bei der Blasenentleerung handle. Auch im Übrigen sei zu vermuten, dass das Gericht Maßnahmen der Behandlungspflege, die in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Maßnahmen der Grundpflege erforderlich seien, zu Unrecht außer Ansatz gelassen habe.
Entscheidung:
Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Rückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz. Sie hat zu Recht beanstandet, dass die Feststellungen des LSG nicht erkennen lassen, ob die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannten Ausnahmen der Berücksichtigung von Behandlungspflegemaßnahmen beim Grundpflegebedarf beachtet worden sind. (Bundessozialgericht, 22.08.2001 / SG Ulm – S 2 P 1476/96 / LSG Baden-Württemberg – L 4 P 4829/98 – B 3 P 23/00 R)