Pflegeversicherung Urteile
Die Pflegekassen müssen bei Kindern auch Hilfen berücksichtigen, die nicht die Pflegeperson, sondern die Erzieherinnen im Kindergarten leisten. Es komme allein auf den tatsächlichen Bedarf an, nicht aber darauf, wer die Hilfe leistet und wo sie geleistet wird, heißt es in einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Allein das Beruhigen eines Kindes oder auch eines Erwachsenen in der Nacht führe dagegen nicht zu einem höheren Pflegeaufwand.
Geklagt hatte ein im streitigen Zeitraum fünf- bis sechsjähriges Mädchen, das erheblich in seiner geistigen und körperlichen Entwicklung gestört war. Es besuchte einen integrativen Kindergarten. Die Hilfen beim Weg dorthin konnte die Pflegeversicherung nicht berücksichtigen, wohl aber die notwendige Hilfe, die das Kind von den Erzieherinnen beim Essen bekam, urteilte das BSG.
Nachts wachte das Mädchen regelmäßig auf und musste danach lange beruhigt werden. Das Landessozialgericht erkannte deshalb auch nächtliche Hilfe an, die Voraussetzung für die Pflegestufe 3 ist. Doch die nächtliche Fürsorge wird bei der Pflegeversicherung nur berücksichtigt, wenn sie mit einem erneuten Zu-Bett-Gehen verbunden ist, urteilte das BSG. Bei Kindern reiche es auch aus, wenn sie sich beispielsweise an den Gitterstäben ihres Bettchens hochziehen. Bleibt ein Kind oder auch ein Erwachsener dagegen liegen und ruft lediglich um Hilfe, so ist dies nach dem Kasseler Urteil bei der Pflegeversicherung nicht zu berücksichtigen. (AZ: B 3 P 7/98 R)