Pflegeversicherung Urteile
Sachverhalt: Der klagende Sozialhilfeträger begehrt für die von ihm unterstützte Beigeladene von der beklagten Pflegekasse Leistungen bei Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe und macht gleichzeitig einen Erstattungsanspruch geltend. Die Beigeladene leidet im Wesentlichen an einer geistigen Behinderung, die sich unter anderem in einem unbeherrschbaren Esszwang äußert. Sie bedarf deswegen neben Anleitungen und Überwachung beim Aufstehen, Waschen und Ankleiden vor allem der Beaufsichtigung bei den Mahlzeiten, weil sie dazu neigt, neben der für sie bestimmten Nahrung bei jeder sich bietenden Gelegenheit Nahrungsmittel, insbesondere auch solche von anderen Heimbewohnern, zu sich zu nehmen. Die Beklagte hat die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 verneint, weil der Hilfebedarf der Beigeladenen in der Grundpflege nicht täglich 45 Minuten überschreite. Die Beklagte hat dabei für die Aufsicht bei der Nahrungsaufnahme lediglich 15 Minuten anerkannt, während der Kläger 3 x 15 Minuten für angemessen hält. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Aufsicht zur Verhinderung der Nahrungsaufnahme könne nicht berücksichtigt werden, weil diese keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme der Dagegen richtet sich die Sprungrevision des Klägers.
Entscheidung:
Die Sprungrevision des Klägers blieb ohne Erfolg. Das SG hat zu Recht erkannt, dass eine Aufsicht zur Verhinderung einer übermäßigen Nahrungsaufnahme keine Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und damit keine Maßnahme der Grundpflege ist, sondern wie sonstige Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung einer Selbstgefährdung zum nicht berücksichtigungsfähigen Pflegebedarf zählt. (Bundessozialgericht, 28.06.2001 / SG Stuttgart – S 8 P 4568/98 – B 3 P 7/00 R)