– Örtlicher Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht (örtlicher Geltungsbereich), soweit
• die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen in Europa (geografisches Europa), in
den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen
Inseln oder auf Madeira (politisches Europa) erfolgt und
• ein Gericht oder eine Behörde in diesem Geltungsbereich gesetzlich zuständig ist
oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet
werden würde.
Zu den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres gehören die Türkei, Syrien, der Libanon, Israel, Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko.
Beispiel:
Der VN bucht bei einem Reiseveranstalter in Zürich eine Reise nach Brasilien. Dort kommt aufgrund einer Fehlleistung der Reiseleitung das Gepäck des VN abhanden. Vertragsrechtsschutz wird hier gewährt, weil der Gerichtstand (Zürich/Schweiz) im örtlichen Geltungsbereich hegt, obwohl der Rechtsschutzfall selbst außerhalb des Geltungsbereiches eingetreten ist.
– Erweiterung des Geltungsbereiches
Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches besteht Kostendeckung bis zu einem Höchstbetrag von 30 000,00 €, vorausgesetzt der Rechtsschutzfall
• ist dort während eines längstens 6 Wochen dauernden Auslandsaufenthaltes
eingetreten;
• steht nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten oder Teilnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken,
Gebäuden oder Gebäudeteilen.
– Einschränkung des Geltungsbereiches
• Sozialgerichts- und Steuerrechtsschutz wird jeweils nur vor deutschen Gerichten
gewährt.
• Beratungsrechtsschutz im Familien- und Erbrecht wird nur für Rat und Auskunft
eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes gewährt.