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Gemeinschaftseinrichtungen und Sonstige Einrichtungen – Verbände der Versicherungswirtschaft

a) Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland (agv)
Der Verband hat insbesondere die Aufgabe, alle Verhandlungen mit den Gewerkschaften zu führen und mit diesen Tarifverträge abzuschließen. Neben weiteren Auf-gaben nimmt er auch die Interessen der Versicherungswirtschaft in den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherungsträger wahr.

Die Internetadresse lautet: agv-vers*de

b) Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft e. V. (BWV), München
Das BWV ist ein Berufsverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Es initiiert, steuert und koordiniert die bildungspolitischen Aktivitäten im Bildungsnetzwerk für die Versicherungswirtschaft. Hierfür steht ein dichtes Netz von regionalen Berufsbildungswerken mit lokalen Angeboten zur Verfügung.

Unter anderem werden geboten bzw. unterstützt:
– Studium zum/zur Versicherungsbetriebswirt/-in (DVA)
– Es stellt eine Alternative zu einem Vollzeitstudium dar. Die Abkürzung DVA steht für Deutsche Versicherungsakademie.
-Weiterbildung zum/zur Geprüften Versicherungsfachwirt/-Fachwirten (IHK)
– Ausbildung zum/zur Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen
– Qualifizierung zum Servicefachmann/-fachfrau Versicherungen
– Qualifikation zur/zur Versicherungsfachmann/-fachfrau

Die Internetadresse lautet: bwv-online*de

c) Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e. V. (AVAD), Hamburg
Durch die Auskunft soll erreicht werden, dass nur vertrauenswürdige Personen im Versicherungsaußendienst (Vertreter und Makler) tätig sind. Die AVAD ist eine Selbsthilfeeinrichtung der Assekuranz und erteilt nur Auskünfte an Unternehmen, die dem GDV angehören. Die Versicherer sind verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Bewerber für die hauptberufliche Tätigkeit im Außendienst eine Auskunft bei der AVAD einzuholen. Bei mehrstufigen Vermittlungsverhältnissen gilt dies auch für
Untervertreter.

d) Zentralregister für Versicherungsvermittler in Deutschland (ZVD), Hamburg
Das ZVD soll Verbrauchern ermöglichen, u. a. Informationen über die Qualifikation und den Status (gebunden, ungebunden) eines Versicherungsvermittlers zu verlangen.

e) Versicherungsombudsmann e. V.
Seit 1. Oktober 2001 gibt es in Deutschland den Versicherungsombudsmann e. V. mit Sitz in Berlin. Mitglieder des Vereins sind der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) und die Mehrzahl seiner Mitgliedsunternehmen. Aufgabe des Vereins ist die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem VU und dem VN (Verbraucher). Bisher blieb dem Verbraucher nur der Gang zum Rechtsanwalt oder eine Beschwerde bei der BaFin – beides ist aufwendig und langwierig. Jetzt hilft das Verfahren vor dem Ombudsmann als kostenlose Alternative; denn auch die Kosten der Streitschlichtung werden von den Vereinsmitgliedern getragen. Die Streitschichtung selbst obliegt dem Ombudsmann, der durch eine ihm unterstellte Eingabestelle unterstützt wird. Hinsichtlich seiner Entscheidungen, seiner Verfahrens- und Amtsführung im Rahmen der Verfahrensordnung, ist der Ombudsmann unabhängig und keinen Weisungen unterworfen.

Der Ombudsmann, der über besondere Erfahrungen in Versicherungsangelegenheiten verfügen und die Befähigung zum Richteramt besitzen sollte, wird durch die Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 5 Jahren berufen. Eine erneute Bestellung ist unzulässig. Seine Unabhängigkeit wird darüber hinaus auch durch Vereinssatzung und einen Beirat gewährleistet, der der Berufung des Ombudsmanns zustimmen muss. Die Mehrzahl der Beiratsmitglieder sind unabhängige Vertreter wichtiger gesellschaftlicher Gruppen (Verbraucherverbände, Versicherungsaufsicht, Wissenschaft und Politik). Voraussetzung für die Einleitung des Ombudsmanns Verfahrens ist in jedem Fall, dass ein Anspruch beim Versicherungsunternehmen zuvor erfolglos geltend gemacht wurde.

Im Übrigen gilt:
– Der Beschwerdeführer muss ein Verbraucher sein. Beschwerden im Zusammen-hang mit gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit sind nicht zulässig.
– Der Beschwerdeführer muss im strittigen Fall Kunde (Versicherungsnehmer) sein. Ansprüche Dritter (z.B. Streitigkeiten zwischen geschädigten Dritten und der Haftpflichtversicherung des Schädigers) sind ausgeschlossen.
– Der Beschwerdewert darf 50 000,00 € nicht übersteigen.
– Ausgeschlossen sind ferner Beschwerden, die Rückversicherungen, Kreditversicherungen und Krankenversicherungsverträge betreffen.
Die privaten Krankenversicherer sind dem Versicherungsombudsmann e. V. nicht beigetreten; sie haben einen eigenen PKV-Ombudsmann eingerichtet.
– Über den Beschwerdegegenstand darf zuvor nicht gerichtlich verhandelt oder entschieden worden sein.
Dazu gehört z. B. auch die Abweisung eines Antrags auf Prozesskostenhüfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung.
– Die Beschwerde muss innerhalb von acht Wochen nach der Antwort des Versicherungsunternehmens beim Ombudsmann erhoben werden. Das VU hat den Kunden auf diese Frist hinzuweisen.
– Der Ombudsmann beschäftigt sich erst mit der Beschwerde, wenn der Kunde dem Versicherungsunternehmen Gelegenheit gegeben hat, der Beschwerde innerhalb von sechs Wochen abzuhelfen.
– Wenn sich der Beschwerdeführer vorher bei der BaFin beschwert hat, beschäftigt sich der Ombudsmann erst mit der Beschwerde, wenn das Beschwerdeverfahren der BaFin abgeschlossen ist.

Das Verfahren beginnt mit der Aufnahme der Beschwerde und der Prüfung, ob der Ombudsmann für die Beschwerde zuständig ist. Es folgt das Hauptverfahren, in dem der Ombudsmann zunächst den strittigen Sachverhalt aufklärt und dann entscheidet, ob die Beschwerde sachlich begründet ist. Gegebenenfalls fordert der Ombudsmann zusätzliche Unterlagen an oder macht einen Schlichtungsvorschlag. Für die Dauer des Ombudsmann Verfahrens ist die Verjährung der Forderung, die der Beschwerdeführer gegen die Versicherung geltend macht, ausgesetzt.

Die Internetadresse lautet: versicherungsombudsmann*de

f)Protektor Lebensversicherungs-AG
Die Protektor Lebensversicherungs-AG wurde im Jahr 2003 auf Initiative des GDV von den Lebensversicherung als Auffanggesellschaft zum Schutz der Versicherten/Versicherungsnehmer gegründet für den Fall, dass eine Lebensversicherung insolvent wird. In einem solchen Falle übernimmt sie die Verträge des angeschlagenen Unternehmens, saniert den Kapitalanlagebestand, verwaltet die übernommenen Versicherungsbestände und überträgt diese ganz oder teilweise an andere Versicherer. Dadurch bleiben die Interessen der Versicherten bzw. Versicherungsnehmer gewahrt.

Gesellschafter der Protektor Lebensversicherungs-AG sind die unter deutscher Rechtsund Finanzaufsicht stehenden, im GDV organisierten Lebensversicherer. Ende 2004 wurde dann durch Gesetz geregelt, dass ein gesetzlicher Sicherungsfonds existieren muss. Die Aufgaben und Befugnisse dieses Fonds wurden im Mai 2006 auf die Protektor Lebensversicherungs-AG übertragen, sodass sie bei Insolvenz eines Lebensversicherers jetzt mit gesetzlichem Auftrag tätig wird.

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