Verpflichten sich mehrere Personen durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer Leistung, so haften auch sie im Zweifel als Gesamtschuldner.
Beispiel
• Mehrere Architekten, die sich zu einer Architektengemeinschaft
zusammengeschlossen haben, haften dem Bauherrn (Vertragspartner)
gesamtschuldnerisch, wenn das errichtete Bauwerk später einen Baumangel
aufweist, der auf einem Planungsfehler der Architektengemeinschaft beruht (Haftung
aus Vertragsverletzung).
• Ein Mieterehepaar haftet dem Vermieter für Mietsachschäden
(Nebenpflichtverletzung) in gleicher Weise als Gesamtschuldner wie für eventuelle
Mietrückstände (Hauptpflichtverletzung).