Gesetzliche Regelungen zu Fonds finden sich in erster Linie im Investmentgesetz (InvG).
Bestimmungen über die Kapitalanlagegesellschaft
Kapitalanlagegesellschaften (KAG) sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Sondervermögen anzulegen und über die hieraus sich ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.
Sie dürfen nur in der Rechtsform der AG oder GmbH betrieben werden und benötigen eine Erlaubnis durch die BaFin. Das Mindest-Eigenkapital beträgt bei Gründung
730000,00 € (bei Erbringung von Nebenleistungen im Sinne von §7 Abs. 2 Nr. 4 InvG oder wenn sie Immobilien-Sondervermögen verwaltet, muss sie mit einem Anfangskapital von mind. 2,5 Mio. € ausgestattet sein).
Das Sondervermögen haftet nicht für die Verbindlichkeiten der KAG.
Die KAG ist über die Sondervermögen verfügungsberechtigt (Kauf oder Verkauf, Stimmrecht aus Aktien wahrnehmen).
Die KAG hat Anspruch auf Kostenerstattung und eine Vergütung für ihre Tätigkeit (gemäß Vertragsbedingungen) aus dem Sondervermögen.
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oft eine Tochtergesellschaft der Depotbank
Exkurs: Anteilsschein (Zertifikat)
= Wertpapier (Einzelurkunde über ein/mehrere Anteile oder Miteigentum an einer
Globalurkunde)
Verbrieft wird u.a.:
– das (eingeschränkte) Miteigentumsrecht am Sondervermögen (Miteigentum an
jeder Aktie … anteilig entsprechend Zahl eigener Anteile zu Gesamtzahl der Anteile;
eingeschränkt, da nur die KAG über die Aktien … verfügen kann, das Stimmrecht
ausübt…),
– das Recht auf vertragsgemäße Verwaltung durch die KAG,
– Recht auf regelmäßige Information (Vertragsbedingungen und
Rechenschaftsberichte mit Inventar und GuV-Rechnung des Sondervermögens),
– das Recht auf Anteilsrücknahme,
– das Recht auf Ertragsbeteiligung (Auszahlung, soweit in den Vertragsbedingungen
vorgesehen),
– Verwahrung der Anteilscheine i.d.R. im Depot bei der Hausbank oder auch bei der
KAG.
Nur bei Verwahrung bei der KAG sind i. d. R. Fondssparpläne möglich.
Rechte des Anteilsinhabers (Käufers)
Das bei der KAG eingelegte Geld und die damit angeschafften Vermögensgegenstände bilden ein Sondervermögen. Die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der KAG oder im Miteigentum der Anteilinhaber (Normalfall) stehen. Das Sondervermögen ist von dem eigenen Vermögen der KAG getrennt zu halten.
Die KAG darf mehrere Sondervermögen bilden. Der Käufer muss die Vertragsbedingungen des Fonds und einen Verkaufsprospekt (mit Angaben über die KAG sowie den letzten Rechenschaftsbericht des Fonds mit Inventar und GuV-Rechnung) angeboten werden. Für die Angaben im Verkaufsprospekt haften die KAG und die die Anteile verkaufende Bank max. drei Jahre ab Kauf (Rücknahmepflicht bzw. Schadenersatz). Bei Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräume des Verkäufers hat der Käufer zwei Wochen Rücktrittsrecht (Haustürgeschäft). Der Käufer muss über die Kostenrechnung und die Gesamtkostenquote (einzelne Kosten eines Fonds im Verhältnis zum durchschnittlichen Fondsvermögen) informiert werden.
Der Käufer hat ein jederzeitiges Recht auf Rückgabe des Anteils an die KAG (Rückzahlung zum Rücknahmepreis aus dem Fondsvermögen).
Er hat ferner Anspruch auf anteiligen Liquidationserlös bei Auflösung des Fonds und Anspruch auf Ausschüttung von Erträgen, soweit letzteres in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.
Aufgaben der Depotbank
Das Sondervermögen muss von einer anderen Bank in gesperrten Konten und Depots verwahrt werden, die gewählte Depotbank muss der BaFin gemeldet werden (Widerspruchsrecht). Die Depotbank führt die Weisungen der KAG aus und prüft deren Übereinstimmung mit dem Gesetz über Kapitalanlagengesellschaften (KAGG) und den Vertragsbedingungen. Die Depotbank übernimmt die Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine.
Die Depotbank kontrolliert die börsentägliche Ermittlung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteilscheine.
Der Rücknahmepreis ist i. d. R. der Inventarwert, der Ausgabepreis ist i. d. R. der Rücknahmepreis zuzüglich eines Ausgabeaufschlags. Der Inventarwert des Anteils ist das Vermögen des Fonds geteilt durch die Anzahl der ausgegebenen Anteile.