Grundlage des versicherungstypischen Tauschgeschäfts „Risiko gegen Versicherungsbeitrag“ ist der Versicherungsvertrag, der dafür Rahmenbedingungen, Inhalt und Preis festlegt. Diesen schließen der Versicherungsnehmer als Beitragszahlungspflichtiger und das Versicherungsunternehmen als Risikoträger ab, wobei im Allgemeinen ein Versicherungsvermittlеr den Geschäftskontakt herbeiführt. Neben diesen drei Parteien spielen vor allem der tatsächliche Beitragszahler sowie die versicherte Person oder der versicherte Gegenstand eine wichtige Rolle. Einen Überblick über Eigenschaften und Besonderheiten all dieser Beteiligten sowie die relevanten Rechtsgrundlagen bietet unserem Versicherung-Ratgeber.
Sehr viel stärker als gewöhnliche Handelsgeschäfte ist das Versicherungsgeschäft rechtlichen Festlegungen und Restriktionen unterworfen, die sowohl die Gestaltung der Versicherungsprodukte als auch die Verhaltensweisen und die wechselseitigen Beziehungen der beteiligten Parteien regeln. Während das Aufsichtsrecht, das die Versicherungsunternehmen betrifft, in nächstem Artikel beleuchtet wird, widmet sich eingehender den Rechtsgrundlagen der Vermittlertätigkeit.
Neue Entwicklungen, wie die Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie in Bundesrecht und die Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), werden dabei angemessen gewürdigt. Die EU-Vermittlerrichtlinie (EU-Richtlinie 2002/92/EG) verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU, für die Tätigkeit gewerblicher Versicherungsvermittler ein Verfahren zur Erlaubniserteilung einzuführen und definiert deutlich ausgeweitete Informations- und Beratungspflichten des Vermittlers gegenüber dem Kunden.
Nahezu zeitgleich hat sich in Deutschland die Ausarbeitung einer vornehmlich unter Verbraucherschutzaspekten gestalteten Neufassung des VVG vollzogen. Die wesentlichen Teile des novellierten VVG sind zum I. Januar 2008 in Kraft getreten, gelten aber zunächst ohne Einschränkung nur für Verträge, die nach diesem Datum abgeschlossen werden. Auf Altverträge, die sich am 1. Januar 2008 schon im Bestand befunden haben, findet bis zum Jahresende 2008 überwiegend noch das alte VVG Anwendung.
Bestimmungen, die vor und bei Vertragsabschluss zu beachten sind, können naturgemäß nicht nachträglich geändert werden. Deshalb richtet sich zum Beispiel die Einschätzung, ob eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde, bei Altverträgen auch nach dem 31. Dezember 2008 nach dem alten VVG. Die Beurteilung der Rechtsfolgen aber richtet sich nach dem Ende der Übergangsfrist nach dem neuen Gesetz. Die folgende Darstellung konzentriert sich aus diesen Gründen schwerpunktmäßig auf die neue Versicherungsvertragsrechtsgrundlage; im alten Recht abweichende Regelungen werden bei Bedarf berücksichtigt.