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Gruppenversicherung und Restschuldversicherung richtig verstehen und Angebote

Die Gruppenversicherung bietet Versicherungsschutz für eine größere Anzahl gleichartig Versicherter (z.B. die Mitarbeiter eines Betriebes), die in einem Vertrag zusammengeschlossen sind.
Voraussetzungen für den Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen sind:
– Der zu versichernde Personenkreis muss nach objektiven Merkmalen exakt
umschrieben sein

Beispiel:
Die leitenden Mitarbeiter der Firma Südweststahl GmbH.
– Es muss eine Mindestzahl von Mitarbeitern versichert werden.
– Falls der Arbeitgeber den Beitrag nicht im Lohnabzugsverfahren einzieht, muss
Abrufmöglichkeit im Wege des Lastschriftverfahrens von einem Konto des
Mitarbeiters gegeben sein. Den Abruf veranlasst der VR.
Gruppenversicherungsverträge können z.B. abgeschlossen werden mit
– Arbeitgeber für deren Arbeitnehmer, wenn eine objektiv abgrenzbare
Mitarbeitergruppe versichert wird mit mindestens 20 Mitgliedern und mindestens
90 % Teilnahme aus der Arbeitnehmergruppe.
– Vereinigungen von Freiberufler bzw. Vereinigungen von Selbstständigen, z.B.
Journalistenverbände, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern.
Gruppenversicherungsverträge bezwecken in erster Linie die Ersparnis von Verwaltungskosten, aber auch die Vereinfachung oder gar den Verzicht auf Gesundheitsprüfungen und Wartezeiten.
Die BaFin überwacht die Gestaltung von Gruppenversicherungsverträgen und überprüft die zugesicherten Vergünstigungen. Die Vergünstigungen können beispielsweise in Gewährung von Nachlässen von 5 % auf den Tarifbeitrag für Einzelversicherungen als Ausgleich für die geringeren Verwaltungskosten oder in der Mitversicherung von Familienangehörigen bestehen.

Restschuldversicherung
Die Restschuldversicherung ist eine besondere Form der Krankentagegeldversicherung. Die Bedeutung der Restschuldversicherung liegt in der Absicherung von Kredit-, insbesondere von Abzahlungsgeschäften. Durch sie soll sichergestellt sein, dass auch im Krankheitsfall die eingegangenen Rückzahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Leistungen werden i. d. R. ab dem 31. Tag der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 1/30 der monatlich fälligen und versicherten Rückzahlungsrate gewährt.

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