Nächtliche Hilfeleistung
Leitsätze:
1. Die in der Pflegeversicherung bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu berücksichtigenden Verrichtungen Waschen/Duschen/Baden umfassen auch das Haarewaschen.
2. Eine nächtliche Hilfeleistung liegt dann vor, wenn sie zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr objektiv erforderlich ist, unabhängig davon, ob die Pflegeperson hierfür ihren Nachtschlaf unterbrechen muss oder nicht.
1. Sachverhalt:
Ein bettlägeriger Pflegebedürftiger, der nicht ohne fremde Hilfe aufstehen und zur Toilette gehen kann, darf zur Vermeidung eines nächtlichen Hilfebedarfs nicht auf die Versorgung mit Windeln oder mit einem Blasenkatheter verwiesen werden, solange er nicht inkontinent ist und die Pflegeperson verständigen kann.
(Bundessozialgericht, 31.08.2000 – B 3 P 14-99 R)
2. Sachverhalt:
Die 1926 geborene Klägerin ist als Folge von zwei Schlaganfällen mit halbseitiger Lähmung beim Gehen und Stehen erheblich behindert, daneben leidet sie an einer Nierenkrankheit, an Inkontinenz und psychischer Labilität. Sie begehrt von der beklagten Pflegekasse Leistungen nach der Pflegestufe 3. Diese wurden ihr mit dem Hinweis abgelehnt, es bestünde bei der Klägerin zwar ein sehr hoher Pflegebedarf, jedoch kein nächtlicher Hilfebedarf. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Nach § 15 Abs. I Nr. 3 SGB XI liege ein Pflegebedarf „rund um die Uhr, auch nachts“, nur dann vor, wenn ein nächtlicher Grundpflegebedarf für zumindest eine der in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen grundsätzlich jede Nacht entstehe; eine bloße nächtliche Rufbereitschaft reiche hierfür nicht aus. Für die Frage, wann eine Hilfeleistung nachts durchgeführt wird, greift das Gericht auf die Begutachtungs-Richtlinien zurück, die eine Hilfeleistung im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr als nächtlich einstufen. Dabei komme es weder auf den gewöhnlichen Schlaf- und Wachrhythmus des Pflegebedürftigen noch auf den Lebensrhythmus der Pflegeperson an; insbesondere sei es irrelevant, ob die Pflegeperson in diesem Zeitraum aufstehen müsse oder sich angesichts der erforderlichen Verrichtungen erst sehr spät zur Nachtruhe begebe. (NZS 2000, Bundessozialgericht, 18.3.1999, AZ: B 3 P3/98)