Beispiel: Alberto G. ist nach seinem Autounfall wenigstens versicherungstechnisch gut gestellt: Die IV und die Unfallversicherung zahlen ihm je eine Rente. So kommt er auf 90 Prozent seines früheren Verdienstes. Es bleibt aber doch noch einiges offen: Was ist zum Beispiel mit den zehn Prozent Differenz zum früheren Lohn? Und was mit der Aussicht auf Beförderungen und entsprechende Lohnerhöhungen? Hier hat Herr G. Glück im Unglück: Die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des schuldigen Autofahrers muss alles bezahlen, was nicht schon von der Unfallversicherung und der IV übernommen wurde. Alberto G. hat also gute Aussichten, dass ihm am Schluss wenigstens der ganze finanzielle Schaden ersetzt wird.
Klar, manchmal passt man selbst einfach nicht auf. Und schon ist passiert. Es versteht sich, dass man dann niemand anderes belangen kann. Doch wenn Sie auf dem Fußgänger streifen angefahren werden? Wenn die Operation im Spital misslingt? Wenn Sie auf einer Wanderung von einem Hund gebissen werden? Dann wollen Sie natürlich mit Recht Schadenersatz. Bloß, wie kommt man dazu? Ob, wie und wann Sie Schadenersatz erhalten, regelt das Haftpflichtrecht. Es bestimmt, wer für den Schaden haftet, wer also bezahlen muss. Deshalb hier als Übersicht zunächst ein Streifzug durch die nicht ganz einfache Materie. In unserem Versicherung-Portal finden Sie dann die häufigsten Unfälle besprochen samt einer kurzen Darstellung der Haftungsgrundlagen und praktischen Verhaltenstipps).
Wer einen Schaden verursacht, muss zahlen
Der Grundsatz ist einfach und einleuchtend: Wer Mist baut, muss den Schaden bezahlen. Sie werden auf dem Fußgänger streifen angefahren – dann haben Sie natürlich Anspruch auf Schadenersatz vom Halter des Motorfahrzeugs. Doch so einfach die Grundregel ist, wird rasch alles komplizierter, wenn man selbst mit einer konkreten Unfallsituation konfrontiert ist. Polizei, weitere Behörden, Versicherungen verschiedenster Art kommen plötzlich ins Spiel. Dazu kommt die eigene
Aufregung, auch bei einem kleineren Unfall. Umso mehr lohnt es sich zu wissen, wie das Haftpflichtrecht funktioniert.
Vertragliche oder außervertragliche Haftung?
je nachdem, in welchem Lebensbereich ein Unfall passiert, gelten andere Voraussetzungen für die Haftpflicht. Die Haftpflicht beim Unfall auf dem Fußgängers reifen ist anders geregelt als diejenige des Arztes, dem ein Fehler passiert. Die Voraussetzung der Haftpflicht des Halters eines bissigen Hundes ist anders als diejenige des Elektrikers, der bei seinem Kunden einen Stromschlag verursacht. Was ist der Unterschied? Grob unterscheidet man zwischen der vertraglichen und der außervertraglichen Haftung.
• Vertragliche Haftung: ln diesem (selteneren) Fall erleiden Sie im Zusammenhang mit einer Vertragsbeziehung einen Schaden: Sie werden nach dem Genuss von Spaghetti mit verdorbenen Meeresfrüchten im Restaurant krank. Oder der Arzt operiert Sie unsorgfältig. Die Wirtin hat ihren Vertrag mit dem Gast, der Arzt seinen Vertrag mit der Patientin schlecht erfüllt. Sie werden deshalb schadenersatzpflichtig.
• Außervertragliche Haftung: Häufiger aber besteht kein Vertrag zwischen Schädiger und Geschädigtem. Der Fußgänger und der Automobilist haben keinen Vertrag, sondern begegnen sich rein zufällig. Natur- 1 ich hat auch der angefahrene Fußgänger Anspruch auf Schadenersatz. Bloß kann er keinen Vertrag vorweisen, der schlecht erfüllt wurde. Er muss sich auf andere Regeln abstützen: die außervertragliche Haftpflicht.
Die Voraussetzungen für die Haftpflicht
Passiert ein Unfall, kommt meist die Haftung ohne Vertrag zum Tragen. Wollen Sie auf dieser Basis Schadenersatz beanspruchen, müssen Sie als Geschädigter vier Voraussetzungen für die Haftung beweisen. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, kommt der Schädiger davon, ohne zu zahlen. Dass alle vier Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind, ist im konkreten Fall oft nicht einfach zu beweisen. Geschädigte haben es deshalb häufig nicht leicht, zu ihrem Schadenersatz zu kommen.
Die vier Voraussetzungen der Haftpflicht
• Verschulden: Der Schädiger hat unvorsichtig gehandelt.
• Schaden: Ohne Schaden kein Schadenersatz.
• Kausalzusammenhang: Die Unvorsichtig des Schädigers hat den Schaden verursacht (lateinisch causa = Ursache).
• Widerrechtlichkeit: Die Handlung des Schädigers verstößt gegen die Rechtsordnung (zum Beispiel Verletzung eines anderen).
Beispiel: Antonio M. will am Bancomaten Geld abheben. Auf der vereisten Treppe zur Bank gleitet er aus, stürzt und zieht sich einen komplizierten Beinbruch zu. Frist der Ansicht, die Bank hafte für seinen Unfall. Schließlich sei sie verpflichtet, die Treppe zur Schalterhalle so zu räumen, dass niemand darauf zu Schaden kommen kann. Die Bank will auf seine Schadenersatzforderung aber nicht eingehen: Die Treppe sei gut gesalzen gewesen und Herr M. sei nur deshalb ausgeglitten, weil er leichte, für die Witterung nicht geeignete Sommerschuhe getragen habe. Antonio M. hat keine Zeugen für seinen Unfall und kann darum nicht beweisen, wie die Treppe wirklich aussah. Er bleibt auf seinen Kosten sitzen.
ln gewissen Situationen haben es die Geschädigten einfacher. Dann müssen sie den oft schwierigen Beweis nicht erbringen, dass sich der Verursacher des Schadens unsorgfältig verhalten habe. Die erste der vier Voraussetzungen fällt weg, der Schädiger haftet auch ohne Verschulden. Diese Art Haftung heißt Kausalhaftung und bedeutet: F.s reicht allein der Eintritt des Schadens, damit die Haftpflicht besteht. Dem Verursacher muss nicht ein unvorsichtiges Handeln nachgewiesen werden. Je nach dem Grad der Beweiserleichterung zugunsten der Geschädigten spricht man von milder Kausalhaftung und scharfer Kausalhaftung.
Milde Kausalhaftung
Auch bei der milden Kausalhaftung haftet der Verursacher des Schadens an sich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Er muss aber trotzdem nicht bezahlen, wenn er beweisen kann, dass er im konkreten Fall alles Zumutbare vorgekehrt hat, um einen Schaden zu verhindern. Je nach Haftungsnorm sind die verlangten Maßnahmen zur Schadensverhinderung unterschiedlich. Der Hundehalter muss andere Vorsichtsmaßnahmen treffen, damit kein Schaden passiert, als der Hauseigentümer. Die bekanntesten Fälle von milder Kausalhaftung finden Sie im Kasten.
Was bedeutet die milde Kausalhaftung beispielsweise für Eltern? Als Familienhaupt müssen sie an sich für den Schaden aufkommen, den ihre unmündigen Kinder anrichten – auch wenn diese nicht mit böser Absicht, sondern aus Unfug oder Unüberlegtheit gehandelt haben. Doch die Eltern können sich entlasten, indem sie beweisen, dass sie die Kinder genügend beaufsichtigt haben. Je älter die Kinder sind, desto weniger wird eine ununterbrochene Beaufsichtigung verlangt. Die Eltern müssen aber den Überblick ihr Treiben behalten.
Urteile: Ein siebenjähriger Knabe schoss seinem gleichaltrigen Kollegen beim Indianerspiel mit dem Pfeilbogen ein Auge heraus. Das Gericht warf der Mutter des jungen Schützen vor, sie habe gewusst, dass die Kinder mit zugespitzten Pfeilen spielten, und hätte intervenieren müssen. Weil die notwendige Beaufsichtigung nicht gewährleistet war, wurden die Eltern schadenersatzpflichtig.
Beispiele milder Kausalhaftung | |
Wer haftet? | Das führt zur Entlastung (mildernde Umstände) |
Tierhalter (Hund, Pferd etc.) | Angemessene Unterbringung und Beaufsichtigung des Tieres |
Werte fgentürier (Haus-, Straßen ei gen- Türmer etc.) | Gebührender Unterhalt des Werks und Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung |
Farnilienhaupt (Eltern, Pflegeeltern) | Dem Alter und den Umständen angemessene Beaufsichtigung der Kinder |
Produzent, Importeur vor Produkten (Produkt- ehaftpflicht) | Produktefehler beim damaligem Stand der Technik nicht erkennbar; genügend Hinweise auf die Gefahren des Produkts (zum Beispiel in der Gebrauchsanweisung) |
In einem anderen Fall dagegen hafteten die Eltern nicht: Ihre neunjährige Tochter fand im Holzschopf ein Heil und wollte damit Holz spalten. Sie verletzte dabei ein Kleinkind, das ihr die Holzstückchen hinhielt. Die Eltern hatten nicht gewusst, dass die Kinder mit dem Beil spielten, und eine Neunjährige darf durchaus mal ein, zwei Stunden ohne Aufsicht sein.
Scharfe Kausalhaftung
Die bekanntesten Beispiele für eine scharfe Kausalhaftung sind im nächsten Kasten aufgeführt. Richtig scharf ist diese Haftung deshalb, weil der Verursacher bei einem Schaden immer zahlt. Es nützt ihm nichts, wenn er nachweist, dass er keinen Fehler gemacht und alle erdenklichen Sorgfaltsmassnahmen aufgewendet hat. Der bekannteste Fall der scharfen Kausalhaftung findet sich im Straßenverkehr: die Haftung des Motorfahrzeughalters wegen der Betriebsgefahr. Beispiel: Pech halte Familie J. Aus dem Heizöltank ihres Einfamilienhauses war durch ein Leck eine größere Menge Öl ausgetreten. Kostspielige Grundwasserbohrungen und Sanierungsmaßnahmen wurden nötig. Die ganzen Kosten blieben an den Hauseigentümern hängen. Es nützte ihnen nichts, dass es sich um einen neuen Tank handelte, der auf Rat der beigezogenen Architektin mit Kunststoff ausgekleidet und auch von den Behörden bewilligt worden war. Sie unterstanden der strengen Haftung ohne Verschulden.
Beispiele für scharfe Kausalhaftung
Wer haftet? | Grund für die scharfe Haftung |
Motorfahrzeughalter | Der Betrieb des Fahrzeugs bedeutet für andere Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr. |
Staatshaftung | Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Schädigung |
(Bundesangestellte) | durch den Staat |
Haftung bei Umweltverschmutzung | Große Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen |
Wenn nicht klar ist, wer schuld ist
Nicht immer haben Sie als Geschädigter die Erleichterungen der Kausalhaftung zur Verfügung, ln vielen Fällen müssen Sie das Verschulden des Schädigers beweisen. Bestreitet dieser seine Schuld am Unfall und können Sie ihm nichts nachweisen, bleiben Sie auf Ihrem Schaden sitzen. Schlecht sieht es mit Schadenersatz auch aus, wenn sich der Schädiger aus dem Staub macht und Sie nicht herausfinden, wer es war.
Beispiel: Heike R benutzt den prächtigen Sommertag für einen Besuch in der Badi. Sie parkiert ihr Auto einem Parkplatz, der unmittelbar an einen Golfplatz angrenzt. Mit Schrecken stellt sie am Abend fest, dass ein Golfball die Frontscheibe ihres Autos zertrümmert hat. Wer den Ball derart weit über das Ziel hinausgeschlagen hat, findet Frau R. nicht heraus. Weil sie nicht beweisen kann, wer den Schaden verursacht hat, muss sie die Kosten selbst tragen. Glück hat sie allenfalls, wenn sie eine Kaskoversicherung besitzt, die für Glasbruch aufkommt.
Wichtig ist also immer, möglichst schnell die Beweise zu sichern: Notieren Sie noch am Unfallort die Namen von Zeugen, halten Sie den Unfallhergang kurz fest, machen Sie Fotos – viele Mobiltelefone verfügen über eine Kamera sammeln Sie alle Beweisstücke wie Splitter, einen abgebrochenen Ast, das defekte Ventil. Es gibt noch einen Weg, wie Ihnen der Schädiger nicht entkommt: die Polizei. Diese kommt praktisch immer automatisch zum Einsatz, wenn Menschen verletzt wurden oder ein größerer Sachschaden entstanden ist. So findet bei schwereren Verkehrsunfällen durchwegs eine Strafuntersuchung statt. Es ist die Aufgabe der Strafuntersuchungs-behörden – je nach Kanton Untersuchungsrichteramt, Bezirksamt, Amtsstatthalteramt genannt – festzustellen, wie sich der Unfall ereignet hat, wer schuld ist und wer deshalb bestraft werden soll.
Als Geschädigter können Sie beim Einfordern des Schadenersatzes von den Ergebnissen der Strafuntersuchung profitieren. Das ist vor allem dann von Vorteil, wenn die Schuldfrage nicht klar ist. So werden bei komplizierten Straßen Verkehrsunfällen, zum Beispiel bei Massenkollisionen, verhehrstechnische Gutachten durchgeführt. Experten untersuchen, wie der Unfall abgelaufen ist und wer welchen Schaden verursacht hat, und halten ihre Ergebnisse fest. Das ist für Ihren Schadenersatz natürlich von großem Interesse. Ohne Strafuntersuchung, Polizei und Gutachten müssten Sie selbst beweisen, wer Ihren Schaden zu tragen hat. Das ist vielfach teuer und schwierig, nicht selten sogar unmöglich. Doch nicht bei allen Unfällen und Schädigungen ist die Polizei involviert. Dann kann es Sinn machen, selbst das Heft in die Hand zu nehmen und eine Strafanzeige oder Strafklage einzureichen. Zuerst sollten Sie sich aber unbedingt rechtlich beraten lassen. So nützlich ein Strafverfahren für den Nachweis der Haftpflicht sein kann, birgt es doch gewisse Gefahren. Verläuft die Untersuchung nämlich im Sand und lässt sich kein Verschulden beweisen, wird das Verfahren eingestellt. Dann können Sie als Strafkläger mit den Kosten der Untersuchung belastet werden und müssen nicht nur den eigenen Anwalt, sondern unter Umständen auch noch den Verteidiger des Angeschuldigten bezahlen.
Beispiel: Bei einem Sturz mit dem Mofa erleidet Franky O. einen komplizierten Armbruch. Er wird Notfall massig ins Kantonsspital eingeliefert und noch am gleichen Tag operiert. Nach der Operation merkt Herr O., dass er seine Hand nicht mehr schießen kann. Seinen Beruf als Elektriker wird er so nicht mehr ausüben können. Der Chirurg und das Spital stellen sich au f den Standpunkt, der Defekt sei auf den Mofa-Sturz zurückzuführen, und lehnen eine Entschädigung ab. Franky O. holt Rat bei der Patientenstelle und entscheidet sich, mit Hilfe einer Anwältin gegen den Chirurgen Strafklage wegen fahrlässiger Körperverletzung einzureichen. Das Untersuchungsrichteramt lässt ein medizinisches Gutachten unfertigen. Der Experte stellt fest, dass die Verletzung der Hand auf einen gravierenden Arztfehler zurückzuführen sei. Der Chirurg habe bei der Operation eine Sehne beschädigt. Nun meldet das Spital den Fall der Haftpflichtversicherung an und übernimmt schließlich die volle Haftung für den Schaden.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers
Haftpflicht und Haftpflichtversicherung sind zwei ähnliche Begriffe, haben aber eine andere Bedeutung. Nicht jeder, der haftpflichtig ist, also den Schaden bezahlen muss, hat auch eine Versicherung. Für beide, den Schädiger und den Geschädigten, ist es natürlich von Vorteil, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht. Der Schädiger muss den Schaden nicht aus der eigenen Tasche bezahlen. Und der Geschädigte kann sicher sein, dass genügend Geld vorhanden ist, um seinen Schaden zu decken.
Beispiel: Stefka K. Hebt Pflanzen. Beim Gießen des Glücksklees auf dem Fenstersims stößt sie an den Topf und dieser fällt drei Stockwerke hinunter – unglücklicherweise direkt auf den Kopf ihres Nachbarn Hanspeter S. Dieser muss mit einem doppelten Schädelbruch ins Spital gebracht werden. Herr S. ist selbständiger Werbetexter und hat keine Unfallversicherung. Taggelder erhält er daher keine, seine Krankenkasse bezahlt nur die Heilungskosten.
Zum Glück für ihn – und für sich selbst – war Stefka K. vorsichtiger und hat gleich nach ihrem Auszug aus dem Elternhaus eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese kümmert sich nun um den Schaden, der Herrn S. entstanden ist. Ohne Haftpflichtversicherung hätte Frau K. die mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit und den Einkoinmensausfall des Grafikers aus der eigenen Tasche bezahlen müssen. Wäre ihr das nicht möglich gewesen, hätte Hanspeter S. in arge finanzielle Schwierigkeiten geraten können.
Die Privathaftpflichtversicherung lohnt sich
Eine Privathaftpflichtversicherung ist eine gute Sache. Niemand ist davor gefeit, irgendwann mit Haftpflichtansprüchen konfrontiert zu werden. Gerade als Tierhalter oder auch als Eltern ist man heute recht schnell mit Schadenersatzansprüchen konfrontiert. Aber auch auf den dicht befahrenen Skipisten und selbst an einem Grümpelturnier kann einmal etwas passieren.
Kommen Sie wirklich in die Situation, dass Sie für eine größere Sache haftpflichtig werden, bewahrt Sie die Versicherung davor, den Schaden selbst bezahlen zu müssen. Es kann sehr teuer werden, wenn man – vielleicht nur aus einer kleinen Unvorsichtigkeit – einen anderen Menschen verletzt. Wird dieser gar invalid, können Forderungen in Millionenhöhe entstehen.
Tipp: Bevor Sie einfach irgendeine Versicherung abschließen, vergleichen Sie mehrere Angebote. Lassen Sie sich beraten, welche Deckung Ihren persönlichen Bedürfnissen entspricht. Unter Umständen lohnt es sich, die Haftpflicht in Kombination mit einem oder mehreren anderen Risiken zu versichern. Häufig wird die Kombination Privathaftpflicht- und Hausratversicherung zu einem recht günstigen Tarif angeboten. lassen Sie sich aber nicht nur von der Höhe der Prämien leiten, prüfen Sie auch, welche Leistungen erbracht werden. Einen ersten Überblick über die Angebote finden Sie im Internet, beispielsweise auf camparis*es.