12. Vom Einfamilienhaus des VN, das er selbst bewohnt, löst sich ein Dachziegel. Er fällt auf die Straße und zerschellt. Ein Passant wird von den Splittern getroffen und am Bein verletzt.
Ist der Schaden durch die Privat-HV gedeckt?
13. Der VN bewohnt mehrere Wohnungen, von denen zwei auch sein Eigentum sind und eine (Ferienwohnung in Südfrankreich) angemietet ist.
a) Sind sämtliche Haftpflichtrisiken, von denen unser VN als Wohnungsinhaber
auszugehen hat, über die Privat-HV gedeckt?
b) Gilt ein Einfamilienhaus in der Schweiz als mitversichert?
14. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses mit vermieteter Einliegerwohnung ist seiner Schneeräumungspflicht nicht nachgekommen. Ein Passant stürzt und verletzt sich erheblich. Prüfen Sie die Deckungspflicht des Privathaftpflicht-VR.
15. Der Inhaber einer selbst bewohnten Eigentumswohnung in einem Dreifamilienhaus (Bruchteileigentum ‚/<) beschädigt beim Einzug mit sperrigen Möbeln das Treppenhaus. Der Hausverwalter verlangt von ihm 300,00 € Reparaturschadenersatz. Prüfen Sie die Deckungspflicht des Privathaftpflicht-VR.
16. Der VN wird als Bauherr in Anspruch genommen. Das Verputzgerüst an seinem Einfamilienhaus war nicht mit Warnlampen gesichert, obwohl es z. T. auf dem Bürgersteig stand. In der Dunkelheit verletzte sich ein Passant, weil er gegen eine Gerüststange gelaufen war.
a) Prüfen Sie die Deckungspflicht des Privathaftpflicht-VR.
b) Fallvariation: Gehen Sie davon aus, dass der VN im Rahmen von Eigenarbeiten
(jetzt also auch als Bauunternehmer) das Gerüst selbst aufgestellt hatte.
17. Prüfen Sie die Deckungspflicht des Privathaftpflicht-VR.
a) Ein VN brachte in seiner Mietwohnung an einer holzverkleideten
Wohnzimmerwand ein Bild an. Beim Einschlagen des Bilderhakens traf er
offensichtlich eine Wasser führende Leitung, da sich später herausstellt, dass durch
diese Leitung – im Bereich des Bilderhakens – immer wieder Wassertropfen
austraten, die im Verlauf von Monaten die gesamte Wand durchfeuchteten.
b) Ein privathaftpflichtversicherter VN wird auf einer Ägyptenreise von einem
Mitreisenden gebeten, dessen Fotoapparat zu überprüfen, weil ganz offensichtlich
der Auslöser klemmt. Da der VN technisch sehr geschickt ist, kann er das Gerät mit
Erfolg reparieren. Es rutscht ihm jedoch noch vor Rückgabe aus den Händen, fällt zu
Boden und wird erheblich beschädigt.
c) Ein Besucher war auf dem Zugang zum selbst bewohnten Einfamilienhaus eines
VN gestürzt. Im Rahmen der Schadenabwicklung durch die Privat-HV wurde
festgestellt, dass der Plattenbelag so schadhaft war, dass beim Begehen des
Plattenbelages immer wieder Personen zu Fall kamen. Der VR forderte deshalb den
VN dazu auf, diese gefahrendrohenden Umstände zu beseitigen. Zwei Monate
später stürzt aus gleichen Gründen der Briefträger. Erst danach wurde der
Plattenbelag neu verlegt.
d) Der VN hat den Schlüssel verloren. Wegen der Gefahr des Missbrauchs durch den
Finder verlangt der Vermieter des VN die Änderung des Schlosses und Ersatz für die
entsprechende Anzahl der Schlüssel.
18. Im Rahmen eines Beratungsgespräches in den Räumen der Versicherungsagentur erfahren Sie von Herrn Peter Brüning, dass er in ein gemietetes Einfamilienhaus umgezogen sei. Die bisher von ihm bewohnte Eigentumswohnung in Heidelberg hätte er für 400,00 € monatlich vermietet. Seine Lebenspartnerin und deren Kinder Annette (8 Jahre) und Ralf (6 Jahre) sowie deren Dackel seien zu ihm gezogen.
Mit Erstaunen müssen Sie feststellen, dass weder Herr Brüning noch seine Lebenspartnerin eine Privat-Haftpflichtversicherung haben.
• Arbeitsauftrag
Analysieren Sie die Haftpflichtrisiken der genannten Personen und bieten Sie einen risikogerechten Haftpflichtversicherungsschutz an. Gehen Sie dabei auch auf die Vertragsgestaltung ein.
19. Sie sind Mitarbeiter/-in einer Agentur der Proximus Versicherung. Ihnen liegt folgende Schadenschilderung des Kunden Dieter Müller vor:
Während ich mich mit meiner Frau in der Hotelhalle aufhielt, waren unsere beiden Kinder, Uwe, 6 Jahre und Hans, 11 Jahre, bei einem Spiel im Hotelzimmer offensichtlich etwas zu ausgelassen. Dabei wurde eine Stehlampe beschädigt und die Kathedralglasfüllung der Badezimmertür zerstört. Eines der beiden Kinder hatte einen schweren Skischuh durch das Zimmer geworfen und unglücklicherweise die Badezimmertür getroffen. Der Schaden ereignete sich anlässlich unseres Winterurlaubs im Allgäu (Schadentag 05. Jan. 2008). Die entsprechenden Reparaturrechnungen lege ich diesem Schreiben bei.
• Auszug aus dem Vertragsspiegel
VN: Dieter Müller, 79102 Freiburg
Versicherungsvertrag: Privat-HV, Deckungssumme 2 Mio. € pauschal Zusatzdeckung: Mietsachschäden am Inventar der Reiseunterkunft
• Fragestellungen
Begründen Sie jeweils Ihre Antworten.
a) Kann der Geschädigte (Hotel Nebelhorn, Immenstadt) von den Eltern der beiden
Kinder (Schädiger) Schadenersatz verlangen?
b) Ist der 6-jährige Uwe bzw. der 11-jährige Hans schadenersatzpflichtig?
c) Ist Ihre Gesellschaft, die Proximus Versicherung, leistungspflichtig?