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Haushalt-Glasversicherung verstehen und abschließen

In Verbindung mit den VHB 2005 können Glasbruchschäden durch einen rechtlich selbstständigen Versicherungsvertrag nach den Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung (AG1B) versichert werden, d.h., an die Hausratversicherung wird eine Glasversicherung angebündelt.

a)Versicherungsumfang
In der Regel wird die Glasversicherung als Glas-Pauschalversicherung vereinbart. Eine Glas-Einzelversicherung, in der die fertig eingesetzten Scheiben oder andere Gegenstände mit Glasanteil genau bezeichnet und versichert werden, ist auch möglich.
In der Glas-Pauschalversicherung sind
•Gebäudeverglasungen, z. B. Glasscheiben von Fenstern, Türen, Balkonen, Wintergärten, Duschkabinen, Glasbausteine,
•Mobiliarverglasungen, z. B. Glasscheiben von Bildern, Schränken, Spiegel, Sichtfenster von Öfen
der Wohnung oder des Einfamilienhauses gegen Schäden durch Zerbrechen einschließlich der Kosten einer Notverglasung versichert.
Nicht versichert sind alle sonstigen Verglasungen, wie z. B. Beleuchtungskörper, Hohlgläser, Handspiegel, Aquarien.

Durch besondere Vereinbarung können mitversichert werden
•Glaskeramik-Kochflächen,
•Aquarien/Terrarien,
•künstlerisch bearbeitete Glasscheiben/-spiegel,
•Sonderkosten für Gerüste, Kräne, Beseitigung von Hindernissen

b)Ersatzleistung und Anpassung der Versicherung
Die Versicherungsbedingungen sehen vor:
•Naturalersatz, d.h. Ersatz von zerstörten und beschädigten Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte, sofern nichts anderes vereinbart ist.
•Anpassung der Haftung des Versicherers an die Glaspreisentwicklung.
•Anpassung des Beitrags

Für die Berechnung der Beitragsanpassung werden die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten herangezogen.

Mai 7, 2015gesundhe-admin
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