Sachverhalt: Der 1985 geborene Kläger, der bis zur erfolgreichen Transplantation einer Niere im Januar 1997 ab März 1996 wegen Nierenversagens auf eine Heimdialyse angewiesen war, verlangt für diese Zeit seine Einstufung in die Pflegestufe 2. Die Beklagte hat nur Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 gezahlt. In den Vorinstanzen hatte der Kläger Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat den erforderlichen Mindestbedarf von zwei Stunden täglicher Grundpflege deswegen als erfüllt angesehen, weil der Kläger (neben anderen Hilfeleistungen) viermal täglich mit einem Zeitaufwand von jeweils 20 bis 30 Minuten zur Schule hätte begleitet und wieder abgeholt werden müssen, weil die Benutzung des Schulbusses für ihn wegen des freiliegenden Bauchkatheters zu gefährlich gewesen sei. Mit der Revision macht die Beklagte geltend, dass die Begleitung zur Schule nicht zum Grundpflegebedarf gezählt werden dürfe, weil sie zur Aufrechterhaltung der häuslichen Existenz nicht erforderlich sei.
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Die Begleitung des Klägers zur Schule durfte nicht dem Grundpflegebedarf zugerechnet werden, weil sie nicht zur Aufrechterhaltung der häuslichen Existenz diente. (Bundessozialgericht, 05.08.1999 / SG Aachen – S 13 (9) P 25/96 / LSG Nordrhein- Westfalen – L 16 P 99/98 – B 3 P 1/99 R)