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Hilfe für behinderte Menschen und Pflegegeld neben Heimpflege – Pflegeversicherung in Deutschland

Pflegegeld neben vollstationärer Hilfe für behinderte Menschen – Pflegegeld neben Heimpflege
Das Pflegegeld ist eine Leistung, die grundsätzlich nur bei häuslicher Pflege zusteht. Wird ein Pflegebedürftiger vollstationär in einem zugelassenen Pflegeheim gepflegt oder als behinderter Mensch in einer speziellen Einrichtung für behinderte Menschen vollstationär betreut, ist während solcher Pflegezeiten in keinem Fall Pflegegeld zu zahlen. Hält sich der Pflegebedürftige aber an einzelnen Tagen auch im häuslichen Bereich auf, beispielsweise im Haushalt seiner Familie am Wochenende oder in Ferienzeiten, dann kann für die häuslichen Pflegetage auch Pflegegeld gezahlt werden. Dies wird meist bei Kindern und Jugendlichen der Fall sein, die in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen leben, beispielsweise in einer Sonderschule. Pflegegeld zahlen die Pflegekassen für die Tage, an denen der Pflegebedürftige tatsächlich im häuslichen Bereich gepflegt wird. Dabei gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege. Jedoch darf das Pflegegeld zusammen mit den Leistungen der Pflegekasse an die spezielle Einrichtung nicht den Höchstbetrag für die Pflegesachleistung seiner Pflegestufe überschreiten.

Pflegegeld neben Heimpflege
Ebenso wird verfahren, wenn sich ein Pflegebedürftiger, der in einem vollstationären Pflegeheim lebt, vorübergehend im häuslichen Bereich aufhält und dort selbst organisiert gepflegt wird. Anteiliges Pflegegeld steht aber nur noch dann zu, wenn die Leistung der Pflegekasse für die vollstationäre Pflege in dem betreffenden Kalendermonat noch nicht den Höchstbetrag der Pflegesachleistung erreicht hatte. Das ist aber wohl eher die Ausnahme, denn meistens wird die
Pflegekasse schon den Höchstbetrag an das Pflegeheim überwiesen haben.

Pflegegeld im Sterbemonat
Beim Tod eines Pflegebedürftigen wird das Pflegegeld bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt. Die Pflegekassen sollen davon entbunden sein, überzahltes Pflegegeld von den Erben zurückfordern zu müssen. Ist Pflegegeld jedoch auch noch für einen oder mehrere Kalendermonate nach dem Sterbemonat gezahlt worden, muss es zurückgezahlt werden.

Die Pflegekassen gehen davon aus, dass für solche Kalendertage, für die grundsätzlich kein Anspruch auf Pflegegeld bestand, das Pflegegeld auch im Sterbemonat zurückzufordern ist. Entsprechendes gilt ihrer Meinung nach für anspruchslose Tage im Vormonat, wenn im Sterbemonat überhaupt kein Anspruch auf Pflegegeld mehr entstanden war.

Beispiel 1:
Pflegegeld in der Pflegestufe 3 seit 1. März
Vollstationäre Krankenhausbehandlung vom 6. September bis 15. Oktober Tod des Pflegebedürftigen im Krankenhaus am 15. Oktober
Bei vollstationärer Krankenhausbehandlung besteht der Anspruch auf Pflegegeld für vier Wochen fort (also bis zum 3. Oktober). Deshalb entfällt der Anspruch auf das Pflegegeld vom 4. bis zum 14. Oktober. Ab 15. bis 31. Oktober (bis zum Ende des Sterbemonats) ist wieder ein Anspruch auf Pflegegeld gegeben. Da in diesem Fall das Pflegegeld bereits am 1. Oktober ausgezahlt worden war, fordern die Pflegekassen das für den Zeitraum vom 4. bis 14. Oktober ausgezahlte Pflegegeld wieder zurück.

Nov 29, 2017gesundhe-admin
Berücksichtigung von Zeiten des Transports des Pflegebedürftigen zur PflegepersonHilfe zur Pflege und Härtefallregelung - Leistungsarten der Pflegeversicherung
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