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Hilfe zur Pflege und Härtefallregelung – Leistungsarten der Pflegeversicherung

„Hilfe zur Pflege“ bei Pflegestufe – Härtefallregelung
Wenn die Pflegekassen nicht oder zu wenig zahlen, müssen die Sozialämter oft die Kosten für ambulante Dienste übernehmen. Wer keine Leistungen von der Pflegeversicherung erhält, hat in vielen Fällen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ vom Sozialamt. Das gilt für die einkommensschwachen Älteren, deren Hilfe- und Pflegebedarf unter dem von der Pflegeversicherung geforderten zeitlichen Mindestaufwand von 90 Minuten pro Tag liegt.

Wer vom Medizinischen Dienst in diese so genannte „Pflegestufe 0“ eingruppiert wurde, sollte sich deshalb unbedingt beim Sozialamt nach Hilfe erkundigen. Art und Umfang der Unterstützung für diesen Personenkreis regeln die Ämter in den einzelnen Städten und Landkreisen unterschiedlich. Das Sozialamt in Köln prüft beispielsweise stets das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Je nach dem Bedarf an Pflege und hauswirtschaftlicher Unterstützung, der daraus erkennbar ist, richten sich dann die Zahlungen des Sozialamtes. Wer Pflegesachleistungen ambulanter Dienste beantragt, erhält diese in voller Höhe des festgestellten Bedarfs.

Härtefallregelung
In besonderen Einzelfällen – wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand besteht, der das übliche Maß der Pflegestufe 3 weit übersteigt – können die Pflegekassen zur Vermeidung finanzieller Härten bei Pflegebedürftigen der Pflegestufe 3 die Kosten für weitere Pflegeeinsätze über den Höchstwert von monatlich 1.432 Euro hinaus übernehmen, und zwar bis zu einem Gesamtwert von monatlich 1.918 Euro.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Härtefall sind:
■ Entweder muss pro Tag ein pflegerischer Hilfebedarf von mindestens sieben Stunden anerkannt werden, wovon mindestens zwei Stunden in der Nacht erbracht werden müssen.
■ Oder die Pflegeverrichtungen in der Nacht können nur durch zwei Pflegepersonen gleichzeitig erbracht werden. Eine der Pflegepersonen muss eine professionelle Pflegekraft sein.
Bei der Härtefallregelung werden ausschließlich Sachleistungen gewährt. In der häuslichen Pflege liegen diese bei 1.918,00 Euro und in der stationären Pflege bei 1.688 Euro monatlich.

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