Hilfsmittel trotz Pflegeversicherung
Eine Krankenkasse muss einer gehbehinderten Heimbewohnerin, die regelmäßig auf ein technisches Hilfsmittel angewiesen ist, das Gerät leihweise zur Verfügung stellen. Dieser Rechtsanspruch gegen die Kasse stehe nicht den Vorschriften des Pflegegesetzes entgegen, entschied der 2. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren.
Im vorliegenden Fall benötigte eine an multipler Sklerose erkrankte Patientin einen so genannten Bettlifter, mit dem sie sich mehrmals täglich zwischen Bett und Rollstuhl bewegen kann. Die Hilfe von zwei bis drei Pflegekräften sei beschwerlich und verursache für sie erhebliche Ängste und Schmerzen, begründete die Patientin ihren Antrag auf Bewilligung eines Bettlifters.
Die Krankenkasse lehnte dies mit dem Hinweis ab, der eigentliche Zweck des beantragten Hilfsmittels liege in einer Entlastung des Pflegepersonals. Eine Pflegehilfe dürfe nur zugelassen werden, wenn sie die Gewähr für eine leistungsfähige pflegerische Versorgung biete.
Hilfsmittel trotz Pflegeversicherung
Das Gericht verpflichtete jedoch die Krankenkasse durch eine einstweilige Anordnung, der Patientin sofort den Bettlifter bereitzustellen. Der behinderten Heimbewohnerin seien die durch den Mobilitätsverlust verursachten erheblichen Einbußen ihrer Lebensqualität nicht zuzumuten.