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Hinterlassenen Renten, Absicherung für Ehepartner und Kinder – hilfreiche Information

Wie die übrigen Zweige der Sozialversicherungen (AHV, IV, Pensionskasse) kennt auch das Unfallversicherungsgesetz Renten für die Hinterlassenen von Todesopfern. Anspruch auf Hinterlassenen Renten haben die Witwe und – in eingeschränktem Maß – der Witwer sowie die Kinder des Verstorbenen.

Witwen- und Witwerrente
Nicht jede Witwe, nicht jeder Hinterbliebene Ehemann hat einen Anspruch auf eine Rente. Im Vordergrund steht die überlebende Ehefrau mit den Kindern.

Wann erhalten Hinterbliebene eine Witwen- oder Witwerrente?
Witwen und Witwer
• Die Witwe/der Witwer hat eigene Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben.
• Die Witwe/der Witwer lebt im gemeinsamen Haushalt mit anderen Kindern, die Anspruch auf eine Waisenrente haben – beispielsweise mit Stiefkindern.
• Die Witwe/der Witwer ist zu mindestens zwei Dritteln invalid oder wird es innerhalb von zwei Jahren seit dem Unfalltod des anderen Ehegatten.

Nur für Witwen
• Die Witwe hat Kinder, die beim Tod des Ehegatten aufgrund ihres Alters nicht mehr rentenberechtigt sind.
• Die Witwe ist mindestens 45 Jahre alt.

Bei der Unfallversicherung gibt es immer noch Unterschiede zwischen den Geschlechtern: Der Witwer ist gegenüber der Witwe schlechter gestellt. Wer Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwenrente hat, sehen Sie im Kasten. Die ordentliche Witwen- bzw. Witwerrente beträgt die Hälfte der vollen Invalidenrente der Unfallversicherung, also 40 Prozent des versicherten Verdienstes (letzter Jahreslohn des Verstorbenen vor dem Unfall). Sie wird bis zum Tod der Witwe oder des Witwers bezahlt. Bei einer Wiederverheiratung entfällt der Anspruch auf die Rente. Wird die neue Ehe jedoch innert zehn Jahren geschieden, lebt der Anspruch wieder auf und die Zahlungen werden im früheren Umfang weitergeführt. Der Sinn dieser Regel: Sie soll verhindern, dass jemand bloß aus Angst vor dem definitiven Verlust der Witwenrente auf eine neue Ehe verzichtet.

Abfindung als Trostpflaster
Keine Witwenrente erhalten beispielsweise Hinterbliebene Ehefrauen, die keine Kinder haben und noch nicht 45-jährig sind. Für sie – nicht aber für Witwer – ist eine einmalige Abfindung vorgesehen. Der Betrag variiert je nach Dauer der Ehe. Nach mindestens fünf Ehejahren wird das Fünffache der Jahresrente ausbezahlt, vorher entsprechend weniger.

Hinterlassenen Rente auch für Geschiedene
Auch die Exfrau (oder der Exmann) eines Unfallopfers hat unter Umständen Anspruch auf eine Rente. Die Hinterlassen ernenne für Geschiedene beträgt maximal 20 Prozent des versicherten Verdienstes des Verstorbenen; das ist die Hälfte der Witwenrente für Ehegatten. Im Ergebnis muss die Unfallversicherung also aus einem einzigen Todesfall unter Umständen mehrere Witwenrenten bezahlen. Einen Anspruch auf diese Rente haben Geschiedene allerdings nur, wenn der oder die Verstorbene ihnen gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und wenn sie nicht wieder geheiratet haben.

Hinweis: Der Konkubinats Partner, die Lebensgefährtin kommen im Unfallversicherungsgesetz nicht vor. Sie können keine Hinter lassen Einleitungen beanspruchen – auch nicht, wenn sie finanziell vom Verstorbenen abhängig waren.

Die Waisenrente
Je grösser die Familie, desto einschneidender der Verlust des Ernährers oder der Ernährerin. Zusätzlich zur Witwen- werden daher auch Waisenrenten bezahlt. Die Kinder eines Unfallopfers haben Anspruch auf eine Rente, bis sie 18 Jahre alt sind oder wenn sie noch in Ausbildung sind, bis zu ihrem 25. Geburtstag. Pflegekinder sind den eigenen Kindern gleichgestellt, wenn sie dauernd und unentgeltlich im Haushalt des Verunfallten aufgenommen worden sind. Sie können dann allerdings bei einem Unfalltod ihrer leiblichen Eltern keine zusätzliche Rente geltend machen.

Kinder, die einen Elternteil verloren haben, erhalten eine Halbwaisenrente. Diese beträgt 15 Prozent des letzten Jahreslohnes des Verstorbenen. Sind beide Eltern an einem Unfall gestorben, haben die Kinder Anspruch auf eine Vollwaisenrente (25 Prozent des letzten Jahreslohnes). Die Einkommen von Vater und Mutter werden zusammengezählt, was zu einer höheren Rente führt. Das Maximum des versicherten Jahresverdienstes liegt aber auch dann bei 106 800 Franken. Kinder, die nur einen Elternteil haben, erhalten bei dessen Tod ebenfalls eine Vollwaisenrente.

Hinweis: Hinterlässt ein Verunfallter eine Witwe und mehrere Kinder liegt die Obergrenze für alle Renten bei 70 Prozent des versicherten Verdienstes. Kommt auch noch eine Rente für eine geschiedene Frau dazu, sind es 90 Prozent.

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