Ihr medizinischer Wille, die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie schon in gesunden Tagen Behandlungswünsche festlegen, für den Fall, dass Sie sich nicht mehr äußern können. Anders als in der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsverfügung benennen Sie in einer Patientenverfügung keinen Vertreter, um Ihren Willen später durchzusetzen. Soll der Arzt alle lebenserhaltenden Maßnahmen ausschöpfen? Unter welchen Bedingungen wünschen Sie einen Behandlungsabbruch? Möchten Sie palliative (Schmerz lindernde) Medikation? Stimmen Sie einer Organspende zu? All diese Fragen können Sie in einer Patientenverfügung beantworten.
123Vesicherung rät: Versuchen Sie, in Ihrer Patientenverfügung möglichst genau zu formulieren, unter welchen Bedingungen Sie welche Behandlungsmaßnahmen wünschen oder ablehnen. Lassen Sie sich bei Formulierungsfragen ruhig von Ihrem Hausarzt beraten. Damit Ihr medizinischer Wille im Notfall auch wirklich Berücksichtigung findet, ist es sinnvoll, eine Patientenverfügung mit einer Vörsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. So kann der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer Ihrem Wunsch Nachdruck verleihen und die Umsetzung beim Arzt in Ihrem Namen einfordern.
Sind Patientenverfügungen für den Arzt rechtlich bindend?
Grundsätzlich gilt: Wenn sich ein Patient nicht mehr äußern kann, muss der Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten berücksichtigen. Wenn der seinen Wunsch in einer entsprechenden Patientenverfügung niedergelegt hat, umso besser. Doch nicht selten hegen Ärzte Zweifel, ob sie sich an die in einer Patientenverfügung formulierten Wünsche halten sollen. In vielen Fällen sind derartige Willenserklärungen nämlich so vage formuliert, dass sie auf die gegebene Situation nicht eindeutig anzuwenden sind. Heißt es beispielsweise, der Patient verzichtet auf Maßnahmen, „die nur noch eine Sterbens- und Leidensverlängerung bedeuten“, ist dies unterschiedlich interpretierbar, denn ab wann leidet man? Auch sind manche Verfügungen so alt, dass der Wille des Patienten sich vielleicht längst geändert haben kann.
123Vesicherung rät: Um mögliche Zweifel an Ihren Willensbekundungen auszuschließen, sollten Sie alle Dokumente, vor allem aber die Patientenverfügung, regelmäßig, möglichst jährlich, aktualisieren und gegebenenfalls ändern. Bleibt alles beim Alten, ist es ausreichend, wenn Sie mit aktuellem Datum und Unterschrift auf dem Dokument mitteilen, dass Ihre Verfügung nach wie vor Gültigkeit hat.
Patientenverfügung rechtsverbindlich formulieren
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei Koma-Patienten eine Patientenverfügung zur Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen nicht ausreiche. Zusätzlich sei eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich (Beschluss vom 17. März 2003 – XII ZB 2/03). Doch was sollen Menschen jetzt tun, die als Patienten beim Wunsch auf Unterlassen lebensverlängernder Maßnahmen die Gewissheit haben wollen, dass ihr Wille auch umgesetzt wird?
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat eine Expertengruppe eingesetzt, die Eckpunkte zu Verbindlichkeit und Reichweite von Patientenverfügungen erarbeiten soll. Bis es so weit ist, gibt 123Vesicherung eine Hilfestellung zur Formulierung solcher Verfügungen.
„Welche Wünsche und Bedürfnisse sind mir für den Fall einer schweren Erkrankung und für meine letzte Lebensphase wichtig? Wie kann ich meine Vorstellungen für andere verbindlich im Voraus festlegen?“ – Diese Fragen beschäftigen immer mehr Menschen. Als Lösungsvorschlag werden von vielen Anbietern Formulare für Patientenverfügungen angeboten – oftmals, ohne die rechtlichen Notwendigkeiten für ein glaubwürdiges Dokument zu erfüllen oder die praktischen Gegebenheiten beim Verfassen eines individuellen Textes zu berücksichtigen.
Aus zahlreichen Beratungsgesprächen wird deutlich, dass sich hier viele Menschen überfordert fühlen. Die folgenden zwölf Fragen sollen eine Hilfestellung beim Abfassen eines eigenen Textes sein. Gleichzeitig können so die Formulierungsvorschläge und Begleittexte der verschiedenen Anbieter überprüft werden.
Wird die individuelle Motivation deutlich?
Aus dem eigenen Text muss deutlich werden, dass ihm nicht nur die unbestimmte Angst vor einem würdelosen Sterben als Motivation zugrunde liegt. Der Verfasser sollte vielmehr darstellen, dass er sich mit den existenziellen Fragen intensiv und fortdauernd unter Einbeziehung ärztlicher Ratschläge auseinandergesetzt hat. Abzulehnen sind folgende Aussagen:
„… im Fernsehen habe ich gesehen …“
„… die Menschen in Deutschland sterben unwürdig, deshalb …“
Im Begleittext der angebotenen „Patientenverfügungen“ sollte daher auf die gesellschaftlichen, ethischen und medizinischen Dimensionen eingegangen werden. Zudem ist ein Glossar sinnvoll, das seltene Fachbegriffe und spezielle Inhalte allgemein verständlich erklärt.
Ist der Text praxistauglich?
Die Formulierungen im eigenen Dokument müssen individuell, aussagekräftig und rechtsverbindlich sein. Der Verfasser hat klarzustellen, dass er sie verbindlich und bindend meint. Dort, wo konkrete Verfügungen nicht möglich sind, sollte vom Recht auf Bevollmächtigung einer Vertrauensperson Gebrauch gemacht werden.
Der Begleittext hat durch Zitieren oder Verweisen auf das geltende Recht Aufklärung zu leisten. Die Herausgeber sollten bestenfalls durch externe Prüfungen oder Gutachten die Seriosität ihrer Vorschläge nachweisen.
Wird zwischen verschiedenen Verfügungsbereichen unterschieden?
Die Vorsorgevollmacht zu medizinischen Behandlungsfragen (Rechtsgrundlage BGB §§ 1896 II, 1904 II) benennt einen oder mehrere Bevollmächtigte, definiert den Vollmachteintritt, bezeugt die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift, enthält die Unterschriften des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten und ist handschriftlich abgefasst oder notariell beglaubigt.
Die Vorausverfügung enthält als Mindestbestandteil die Einforderung einer modernen Schmerztherapie mit Symptomkontrolle (Palliativmedizin) und bezieht sich auf genaue und konkrete Krankheitssituationen, ohne schwammige und unklare Begriffe zu benutzen. Die Betreuungsverfügung (Rechtsgrundlage BGB §§ 1897 IV, 1901 II 2,1901 a) benennt dem Amtsgericht für eine gesetzliche Betreuung eine oder mehrere Personen, beschreibt die einzelnen Bereiche (zum Beispiel finanzielle Belange, Regelung der Wohnungsfrage, Vertretung gegenüber Ämtern), bezeugt die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift und enthält die Unterschriften des Verfügenden und des vorgeschlagenen Betreuers.
Im Begleittext ist auf die Möglichkeit der getrennten Verfügungen hinzuweisen. Dort sollte zudem die Vorsorgevollmacht als praktikabler und hinreichender Schutz für denjenigen dargestellt werden, der sich zur mühevollen Erarbeitung einer wirklich validen Vorausverfügung außerstande sieht. Gleichzeitig sollte auf die Hinterlegungsmöglichkeit der Betreuungsverfügung beim Amtsgericht hingewiesen werden.
Wurden Fachleute und Vertrauenspersonen einbezogen?
Es ist dringend angeraten, kompetente Fachleute und nahestehende Vertrauenspersonen durch Gespräche in die Vorüberlegungen und individuelle Meinungsfindung einzubeziehen. Dazu gehören insbesondere der Hausarzt oder der behandelnde Arzt, Seelsorger, Freunde und Familienmitglieder, vor allem aber die im Dokument aufgeführten Bevollmächtigten.
Im Begleittext sollte auf diese Möglichkeit hingewiesen werden. Es sollte zu einem
selbstbewussten, aufgeklärten und partnerschaftlichen Arzt-/Patientenverhältnis geraten werden.
Werden schwammige Formulierungen und unbestimmte Begriffe vermieden?
Ausgangspunkt für eigene Überlegungen sind häufig sehr unbestimmte Wendungen, die unbedingt zu vermeiden sind, weil sie nur scheinbar eine Festlegung vornehmen („Behandlungs-Placebos“). Beispiele:
„… will ich nicht an Schläuchen hängen.“
„… möchte ich nicht mit Maßnahmen der Apparatemedizin behandelt werden.“
„… soll man mich in Ruhe sterben lassen …“
Der Begleittext soll Hilfestellung für das Abfassen eines individuellen und genauen eigenen Textes geben und vor schwammigen Formulierungen warnen. Dabei ist ebenso darauf zu achten, dass die Formulierungshilfen für die Vorausverfügung nicht folgende oder ähnliche Textvorschläge enthalten:
„…ich nicht in der Lage sein sollte, meine Angelegenheiten selbst zu regeln …“
„… keine Aussicht mehr auf Besserung im Sinne eines für mich erträglichen Lebens besteht …“
Keine voreiligen generellen Festlegungen oder Verzichtserklärungen!
Aus Unkenntnis abgelehnte diagnostische Maßnahmen oder Therapien könnten im Ernstfall lebensrettend oder aber leidensmindernd sein. Dem Aushöhlen des Lebens und Patientenschutzes zugunsten von Willkür und Kostendruck im Gesundheitswesen sollte daher nicht ungewollt Vorschub geleistet werden. Vorsicht vor solchen oder ähnlichen Formulierungen:
„… ich schließe grundsätzlich künstliche Beatmung aus …“
„… ich schließe grundsätzlich künstliche Ernährung aus …“
Sie könnten im Ernstfall einen Behandlungsabbruch aus Kostengründen legitimieren. Im Begleittext soll vor einem solchen Ausschluss gewarnt werden. Es sollte erklärt werden, wie sich das „Stillen von Hunger und Durst“ (als Teil der Basisversorgung) und die „künstliche Ernährung“ zueinander verhalten: Das Stillen von Hunger und Durst als ein Umstand des nicht mehr aufzuhaltenden Nahen des Todes sollte scharf abgegrenzt werden von der künstlichen Ernährung bei nicht-sterbenden Menschen. Nur bei sterbenden Menschen stellt sich die Ernährung als Aufhalten des Sterbeprozesses dar und damit als Verlängerung des Sterbens ohne legitimen Grund. Hier ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Flüssigkeitszufuhr allein von dem Gedanken der Schmerzlinderung bestimmt sein sollte.
Außerdem sollte darauf hingewiesen werden, dass die eigenen Wünsche und Wertvorstellungen für Extremsituationen wie eine tödliche Erkrankung schwer vorhersehbar sind und dass es erfahrungsgemäß off zu Meinungsänderungen während einer Erkrankung kommt.
Werden als „Mindestbestandteil“ die modernen Formen der Sterbebegleitung eingefordert?
Moderne Formen der Sterbebegleitung und Therapien wie Palliativmedizin, Schmerztherapie und Hospizarbeit sollen ausdrücklich eingefordert werden.
Im Begleittext muss auf die therapeutischen Möglichkeiten und die Mindeststandards hingewiesen werden. Die Begriffe Palliativmedizin, Schmerztherapie und Hospizarbeit sind zu erklären. Es sollte ein Hinweis auf entsprechende regionale Dienste geführt werden.
Ist der Verfasser über die Risiken und das Verbot aktiver Sterbehilfe informiert?
Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten. Ein Text, der sie voraussetzt oder gar für sich wünscht, ist ohne rechtliche Grundlage. Vorsicht daher vor einer Formulierung, die aktive Sterbehilfe einfordert.
Im Begleittext ist auf die Grenzen einer Patientenverfügung hinzuweisen – beispielsweise auf diese Unmöglichkeit, aktive Sterbehilfe einzufordern. Gleichzeitig sind die Fragwürdigkeiten und Risiken darzustellen, die aktive Sterbehilfe mit sich bringt.
Bezieht sich der Text auf einen konkreten Krankheitszustand und wird deutlich, dass er nach ausreichender Information wohlüberlegt verfasst wurde?
Die eigene Vorausverfügung soll sich auf konkrete Krankheitszustände oder Symptome beziehen. Eine wichtige Hilfe ist hier die Beratung durch den Hausarzt oder die Hospizhelfer. Als Beispiel sei die Erkrankung ALS (Amyotrophe Lateralsklerose) angeführt. Mit zunehmender Muskelschwäche führt sie zum Versagen der Atmungsfunktion.
Hier kann vom Betroffenen konkret überlegt werden, ob im Spätstadium eine „künstliche Beatmung“ in Frage kommt oder ob diese Behandlung abgelehnt wird.
Der Begleittext sollte Beispiele nennen, zum Beratungsgespräch auffordern und daher eindeutig vor vorgefertigten Textformularen, Ankreuzverfahren und Standardformulierungen warnen.
Ist das Dokument formal richtig erstellt und damit valide?
Die Willenserklärung sollte handschriftlich als Ausdruck persönlicher Zuordnung und persönlicher Auseinandersetzung mit dem Inhalt abgefasst und – möglichst durch den Hausarzt oder einen Notar – bestätigt werden. Unterschriften indizieren Verbindlichkeit und Geschäftsfähigkeit. Die regelmäßige Aktualisierung und Dokumentation mittels Unterschrift drückt eine erneute Bekräftigung der Verbindlichkeit des Inhalts aus.
Im Begleittext haben die Herausgeber eindeutig herauszustellen, dass Bindewirkung und Auseinandersetzung mit dem Thema dokumentiert werden sollen. Das heißt, es sollen die konkreten Lebensumstände einbezogen werden.
Wird die Möglichkeit genutzt, den Text überprüfen und registrieren zu lassen?
Eine geprüfte Willenserklärung, die im Bundeszentralregister Willenserklärung und beim Arzt oder in der Krankenakte hinterlegt ist, garantiert einen sicheren und schnellen Zugriff auf die Unterlagen. Zudem wird durch das Bundeszentralregister jährlich an die Aktualisierung erinnert.
Wird eine individuelle Beratung angeboten?
Neben den Gesprächen mit Vertrauenspersonen kann auch eine überörtliche Beratung in Anspruch genommen werden. Sinnvoll und verantwortlich ist es, wenn die Herausgeber von Patientenverfügungen ihre Unterlagen durch das Angebot einer frei zugänglichen individuellen Beratung ergänzen – im persönlichen Gespräch, durch telefonische Beratung („Hotline“), durch schriftliche Korrespondenz oder durch ein Informationsangebot via Internet.
Recht auf Sterbehilfe ist weltweit die Ausnahme
Der Tod eines schwerstkranken Franzosen nach aktiver Sterbehilfe durch seine Mutter entfacht die Debatte über das Recht zum Sterben neu. Weltweit ist ein Recht auf Ster-behilfe die Ausnahme. Im April 2002 bestritt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass es ein solches Grundrecht gebe. Belgien und die Niederlande haben den Tod auf Verlangen für unheilbar Kranke seit 2002 ausdrücklich erlaubt. In der Schweiz ist Beihilfe zum Freitod straffrei. Die Nachrichtenagentur AFP gibt einen Überblick:
Niederlande: Als erstes Land weltweit legalisierten die Niederlande 2002 aktive Sterbehilfe unter bestimmten Bedingungen. Tötung von Sterbenskranken wird unter den gleichen Auflagen schon seit 1997 toleriert.
Belgien: Die Regelungen in Belgien sind strenger. Demnach muss ein Sterbehilfe-Patient volljährig und in einer medizinisch „ausweglosen Lage“ sein, unter einer „schweren und unheilbaren Krankheit“ leiden und sich seiner Handlungen voll bewusst sein. Er muss seine Bitte wiederholt und freiwillig äußern.
Deutschland: Aktive Sterbehilfe ist verboten. Die Verabreichung eines tödlichen Medikaments wird als Totschlag gewertet. Das Thema gilt wegen der als „Euthanasie“ getarnten Ermordung von Behinderten durch die Nazis als besonders heikel. ln Großbritannien sind Sterbehilfe und Beihilfe zum Selbstmord ebenfalls verboten. Das Gesetz sieht bis zu 14 Jahre Haft vor.
Frankreich: Sterbehilfe ist verboten. Das Gesetz unterscheidet zwischen aktiver Sterbehilfe, wenn der Tod des Patienten unmittelbar herbeigeführt wird, und passiver Sterbehilfe, also unterlassener Hilfeleistung. Für Erstere kann je nach Fall eine lebenslängliche Gefängnisstrafe verhängt werden, für Letztere bis zu fünf Jahre Haft.
In der Schweiz ist Hilfe zum Freitod seit 1942 erlaubt. Studien zufolge ist inzwischen bei mehr als der Hälfte aller Todesfälle Sterbehilfe im Spiel. Dabei steht aktive Hilfe auf Verlangen nur für einen Bruchteil; weit verbreiteter sind passive Hilfe oder indirekte aktive Hilfe – wie der Einsatz schmerzlindernder Mittel, die in großer Dosis das Leben verkürzen.
Spanien: Für Sterbehilfe vorgesehene Haftstrafen werden nicht verhängt, wenn der Kranke ausdrücklich und wiederholt um seinen Tod gebeten hat, weil er an einer unheilbaren oder mit schweren Schmerzen verbundenen Krankheit leidet. Bis 1995 galten Sterbehilfe und Beihilfe zum Selbstmord als Totschlag.
Dänemark: Das Gesetz verbietet aktive Sterbehilfe. Unheilbar Kranke dürfen jedoch selbst entscheiden, ob sie ihre Behandlung fortsetzen lassen wollen. Seit 1992 können sie dazu ein „medizinisches Testament“ aufsetzen; diesen Willen müssen die Ärzte respektieren.
In Italien, Norwegen, Griechenland und in der Türkei ist Sterbehilfe grundsätzlich verboten.
USA: Ein Bundesgesetz verbietet aktive Sterbehilfe. Im November 1998 stimmten die Bürger des US-Bundesstaats Michigan in einem Referendum gegen eine Legalisierung der „Hilfe beim Selbstmord“. Einzig Oregon lässt seit 1994 Sterbehilfe zu, wenn die Kranken keine Aussicht auf Heilung haben.