Pflegeversicherung Urteile
Streitig war, ob der 1994 geborene, an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus leidende Kläger Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe 1 hat. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben, weil sie die Zubereitung der Diätnahrung, die Blutzuckermessungen und das Insulinspritzen als Pflegebedarf mitberücksichtigt und einen täglichen Pflegemehrbedarf des Klägers im Bereich der Grundpflege, verglichen mit einem gleichaltrigen gesunden Kind, von 105 Minuten errechnet haben. Mit der Revision macht die beklagte Pflegekasse geltend, dass der maßgebliche Pflegebedarf im Bereich der Grundpflege nicht mehr als 45 Minuten betrage. Die Diätzubereitung falle in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, das Blutzuckermessen und Insulinspritzen sei als Behandlungspflege überhaupt nicht zu berücksichtigen.
Entscheidung:
Auf die Revision der Beklagten sind die Urteile der Vorinstanzen abgeändert worden. I >ic Klage war abzuweisen, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Pflegestufe 1 nicht erfüllt. Es fehlt bereits daran, dass er einen krankheitsbedingten Mehrbedarf an Pflege im Vergleich zu einem gesunden Kind bei wenigstens zwei Verrichtungen der Grundpflege aufweist. Ein Mehrbedarf an Grundpflege fällt nur bei der Nahrungsaufnähme an. Das Zubereiten und die genaue Bemessung der Diät zählen zur hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht zum mundgerechten Zubereiten der Nahrung als Teil der Grundpflege. Blutzuckermessen und Insulinspritzen können als Behandlungspflegemaßnahmen nicht berücksichtigt werden. Danach kam es auf den Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung nicht an. (Bundessozialgericht, 17.06.1999 / SG Chemnitz – S 15 P 59/96 / LSG Chemnitz – L 1 P7/97-B3P 10/98 R)