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Internationale Vereinbarungen zur gegenseitigen Regulierungshilfe

Schadenregulierung im Rahmen des Grüne Karte-Systems
Im Rahmen des Grüne-Karte-Systems haben die Kraftfahrt-VR eines jeden Landes ein Landesbüro gegründet, dem sie als Mitglied angehören. In Deutschland lautet die Anschrift dieses Büros:
Deutsches Büro Grüne Karte e. V.
Postfach 101402 20009 Hamburg Tel.: 0 40/33 44 00.
Das Büro des jeweiligen Besuchslandes ist verpflichtet, den von einem eingereisten ausländischen Kraftfahrer angerichteten Schaden zu regulieren.

Beispiel:
Ein Tourist aus Serbien mit gültiger grüner Karte für die Bundesrepublik Deutschland verursacht auf der deutschen Autobahn einen Auffahrunfall. Der Geschädigte kann sich mit seinem Schadenersatzanspruch direkt an das Deutsche Büro Grüne Karte e. V. wenden. Schadenregulierungsbeauftragte in den EU-Vertragsstaaten
Aufgrund einer EU-Richtlinie, die in die Gesetzgebung Eingang gefunden hat, müssen die KH-Versicherer in allen anderen EU-Vertragsstaaten einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen. Ziel der Vorschrift ist es, dass der durch einen EU-Ausländer Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch im Heimatland geltend machen kann.

Der Schadenregulierungsbeauftragte hat immer dann Ansprüche auf Ersatz von Personen- und Sachschäden zu bearbeiten und zu regulieren,
• wenn sich der Unfall in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Geschädigten ereignet hat und
• der Schaden durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedsstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.

Beispiel:
Ein deutscher Autofahrer schädigt schuldhaft einen französischen Autofahrer, der in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. in einem Vertragsstaat gemäß Abkommen über den EWR unterwegs ist. Der französische Autofahrer kann sich mit seinem Schadenersatzanspruch unmittelbar an den Schadenregulierungsbeauftragen des deutschen Versicherers in Frankreich wenden. Er kann also den Schadenersatzanspruch in seinem Heimatland geltend machen.
Aufgrund der EU-Richtlinie müssen die angesprochenen ausländischen Staaten ebenfalls sicherstellen, dass ihre KH-Versicherer auch in Deutschland einen Schadenregulierungsbeauftragten einsetzen.

Schädigt beispielsweise ein französischer Autofahrer schuldhaft einen deutschen Autofahrer, der in Deutschland oder einem Mitgliedsstaat der EU bzw. einem Vertragsstaat gemäß Abkommen über den EWR unterwegs ist, so kann sich der geschädigte deutsche Autofahrer an den Schadenregulierungsbeauftragten des französischen Versicherers in Deutschland wenden. Ggf. ist auch der Entschädigungsfonds zuständig

Auskunftsstelle und Zentralruf der Autoversicherer
Es wurde vereinbart und in deutsches Recht umgesetzt, dass eine Auskunftsstelle einzurichten ist, die es dem Geschädigten ermöglicht, seine Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr geltend zu machen. Die Auskunftsstelle ist bei der Beschaffung von Auskünften behilflich, soweit sie aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Staat gemäß Abkommen über den EWR gewonnen werden können. In Deutschland werden die Aufgaben und Befugnisse der Auskunftsstelle von der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG – Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg wahrgenommen. Unter der Rufnummer 01 80/2 50 26 können sich Geschädigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, an den Zentralruf der Autoversicherer wenden, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden sein soll, das seinen gewöhnlichen Standort in der Bundesrepublik Deutschland hat oder wenn sich der Unfall in der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat.

Beispiel:
Ein deutscher Autofahrer wird in Deutschland von einem niederländischen Autofahrer geschädigt. Der deutsche Autofahrer kann den Zentralruf der Autoversicherer in Anspruch nehmen, um insbesondere Name und Anschrift des Versicherers des schädigenden Fahrzeugs sowie dessen in der Bundesrepublik Deutschland bestellten Schadenregulierungbeauftragen zu erfahren. Auch eine Mailanfrage oder Faxanfrage über das Internet ist möglich:
Ist der Schädiger in einem Land versichert, das nicht zur EU bzw. dem Abkommen über den EWR gehört, ist das Deutsche Büro Grüne Karte e. V., Rufnummer 0 40/33 44 00, zuständig. Vom Zentralruf der Autoversicherer ist Notfon D, der Notrufservice rund um die Uhr zu unterscheiden. Notfon D wird ebenfalls von der GDV-Dienstleistungs-GmbH & Co. KG betrieben und bietet über die Notrufsäulen an den deutschen Autobahnen oder unter der Rufnummer 08 00/ 6 68 36 63 bzw. 08 00 NOTFON D einen Unfall- und Pannenservice an. Weitere Einzelheiten können über das Internet abgerufen werden:

Dez 3, 2015gesundhe-admin
Rechtsgrundlagen für den Schadenersatz - Haftungsanspruch eines Dritten bei Kraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungRisikoverteilung durch Mitversicherung und Rückversicherung
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