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Kapitalbildende Lebensversicherungen – Tarifbestimmungen zu den Tarifen K 10, K 30 und K 40

Kapitalbildende Lebensversicherungen Stand: Juli 2000 verwendete Abkürzung:
ALV = Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung

I) Vereinbarung zu § 1 ALV: Was ist versichert?

1. Grundsätzliches
Die für Sie geltenden individuellen Vertragsdaten (z. B. Höhe und Art der Leistung, Beginn, Dauer und Ablaufdatum der Versicherung) und weitere Einzelregelungen ergeben sich in erster Linie aus dem Versicherungsschein. Dort finden Sie auch den mit uns vereinbarten Tarif. Für die einzelnen Tarife gelten folgende vertragliche Besonderheiten:

Tarif K10 Lebensversicherung mit gleicher Todes- und Erlebensfallsumme
Die Todesfallsumme wird fällig, wenn der Versicherte vor dem Ablaufdatum stirbt. Die Erlebensfallsumme wird fällig, wenn der Versicherte das Ablaufdatum erlebt. Der Beitrag kann einmalig zu Versicherungsbeginn oder laufend gezahlt werden. Die laufenden Beiträge sind solange zu entrichten, wie der Versicherte lebt, längstens bis zum Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer.

Tarif K 30 Lebensversicherung mit Teilauszahlungen
Die Erlebensfallsumme wird in Teilbeträgen zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig, sofern der Versicherte diese erlebt. Eine Aufstellung der jeweils maßgebenden Teilbeträge und Zeitpunkte ist im Versicherungsschein enthalten. Bei Tod des Versicherten vor dem Ablaufdatum wird unabhängig von bereits geleisteten Teilauszahlungen immer die volle Todesfallsumme fällig. Die Beiträge sind solange zu entrichten, wie der Versicherte lebt, längstens bis zum Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer.

Tarif K 40 Lebensversicherung mit festem Auszahlungstermin
Die Todes- bzw. Erlebensfallsumme wird zu dem vereinbarten Ablaufdatum fällig, unabhängig davon, ob der Versicherte das Ablaufdatum erlebt oder vor diesem stirbt. Die Beiträge sind solange zu entrichten, wie der Versicherte lebt, längstens bis zum Ablauf der vereinbarten Beitragszahlungsdauer.

2. Versicherung auf verbundene Leben
Sind mehrere Personen in einem Vertrag gleichzeitig versichert (verbundene Leben), wird die Todesfallsumme bei Tod des zuerst Sterbenden fällig. Die Erlebensfallsumme wird fällig, wenn alle in dem Vertrag versicherten Personen das Ablaufdatum erleben. Die Leistung wird nur einmal fällig, auch bei gleichzeitigem Tod der Versicherten (bei Tarif LV 40 zum vereinbarten Ablaufdatum).

II) Vereinbarung zu § 2 ALV: Wie sind Sie an den Überschüssen beteiligt?
1. Grundsätzliche
Ihre Versicherung gehört zum Gewinnverband „TVE-00“ in der Bestandsgruppe 111 (kapitalbildende Einzel-Lebensversicherung). Jede einzelne bestehende Versicherung innerhalb dieses Gewinnverbandes erhält Anteile an den Überschüssen dieser Bestandsgruppe. Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile (z. B. Deckungskapital) werden nach versicherungsmathematischen Regeln mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Bei der Tarifkalkulation haben wir eine unternehmenseigene Sterbetafel verwendet und als Rechnungszins 3,25 % angesetzt.
Ihre Versicherung erhält zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres, erstmals zu Beginn des zweiten Versicherungsjahres, einen jährlichen Überschussanteil. Bei Vertragsbeendigung kann ein Schlussüberschussanteil hinzukommen. Die Höhe der Überschussanteile wird jährlich festgesetzt.

2. Jährliche Überschussanteile
Der jährliche Überschussanteil setzt sich zusammen aus einem
– Zinsüberschussanteil in Prozent des Deckungskapitals zum Ende des Vorjahres,
– Risikoüberschussanteil in Prozent des Risikobeitrags für das vorangegangene Versicherungsjahr (der Risikobeitrag ist der im Jahresbeitrag enthaltene Anteil für das zu tragende Todesfallrisiko) und einem
– Kostenüberschussanteil in Promille der Erlebensfallsumme.

Für die Verwendung des jährlichen Überschussanteils können Sie bei Abschluss des Vertrages wählen zwischen
a) erlebensfallbetontem Summenzuwachs oder
b) Summenzuwachs

Wird von Ihnen nicht anderes beantragt, verwenden wir die jährlichen Überschussanteile für den erlebensfallbetonten Summenzuwachs (Alternative a).
a) Erlebensfallbetonter Summenzuwachs
Der jährliche Überschussanteil wird für einen erlebensfallbetonten Summenzuwachs verwendet. Dieser erlebensfallbetonte Summenzuwachs ist eine zusätzliche Versicherungsleistung nur für den Erlebensfall. Eine Leistung bei Tod des Versicherten wird hieraus nicht fällig. Deshalb ist die Leistung des erlebensfallbetonten Summenzuwachses bei Ablauf höher als bei dem in Alternative b) dargestellten Summenzuwachs. Sobald das Deckungskapital der Versicherung und das Deckungskapital des erlebensfallbetonten Summenzuwachses die Todesfallsumme erreichen, wird der darüber hinausgehende Teil und der jährliche Oberschussanteil für einen Summenzuwachs gemäß Alternative b) verwendet. Der erlebenfallbetonte Summenzuwachs wird nach den für die Versicherung geltenden versicherungsmathematischen Grundlagen kalkuliert. Deshalb fallen für den erreichten er-lebensfallbetonten Summenzuwachs gleichfalls Überschüsse an; hieraus ergibt sich eine weitere Erhöhung des erlebensfallbetonten Summenzuwachses. Bei Kündigung der Versicherung wird das Deckungskapital aus den jährlichen Überschussanteilen ohne Abzug ausgezahlt. Besonders günstige vorzeitige Auflösungsmöglichkeiten ergeben sich im Rahmen der Abrufoption sowie der flexiblen Altersgrenze (siehe Ziffer III).

b) Summenzuwachs
Der jährliche Überschussanteil wird für einen Summenzuwachs verwendet. Dieser Summenzuwachs ist eine zusätzliche Versicherungsleistung, die bei Tod des Versicherten, spätestens bei Ablauf der Versicherungsdauer fällig wird. Der Summenzuwachs wird nach den für die Versicherung geltenden versicherungsmathematischen Grundlagen kalkuliert. Deshalb fallen für den erreichten Summenzuwachs gleichfalls Überschüsse an; hieraus ergibt sich eine weitere Erhöhung des Summenzuwachses. Bei Kündigung der Versicherung wird das Deckungskapital aus den jährlichen Überschussanteilen ohne Abzug ausgezahlt. Besonders günstige vorzeitige Auflösungsmöglichkeiten ergeben sich im Rahmen der Abrufoption sowie der flexiblen Altergrenze (siehe Ziffer III).

3. Schlussüberschussanteil
Die Höhe des Schlussüberschussanteils richtet sich nach der Dauer der Beitragszahlung und dem Verlauf des Deckungskapitals der Versicherung. Der Schlussüberschussanteil wird bei Tod, spätestens bei Ablauf der Versicherungsdauer fällig. Der Schlussüberschussanteil wird nach eigenen versicherungsmathematischen Grundlagen kalkuliert. Bei Kündigung der Versicherung wird der Rückkaufswert des Schlussüberschussanteils ausgezahlt; bei einer Kündigung während des ersten Drittels der Versicherungsdauer (maximal während der ersten 10 Jahre) wird allerdings keine Leistung aus dem Schlussüberschussanteil fällig.

III) Vereinbarung zu § 9 ALV: Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?
Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung werden zunächst zur Deckung der vorzeitigen Todesfälle sowie der Abschluss- und Verwaltungskosten verwendet. Deshalb fällt bei Kündigung in den ersten Jahren kein oder nur ein niedriger Rückkaufswert an. Die Summe der gezahlten Beiträge ist also in den ersten Jahren höher als der Rückkaufswert. Eine Aufstellung der garantierten Rückkaufswerte sowie beitragsfreien Todes- und Erlebensfallsummen ist im Versicherungsschein enthalten. Bei Kündigung oder Beitragsfreistellung wird eine Stornogebühr erhoben. Diese beträgt
– 1 % des Differenzbetrages von der Erlebensfallsumme und dem Deckungskapital*) der Versicherung, sofern diese Differenz größer als Null ist; zusätzlich 0,5 % des Differenzbetrages von mittlerer Todesfallsumme (gerechnet über die gesamte Versicherungsdauer) und Er-lebensfallsumme, sofern auch diese Differenz größer als Null ist. Die Stornogebühr entfällt
– bei Auflösung der Versicherung im Rahmen der flexiblen Altersgrenze (siehe Ziffer IV) oder
– wenn die Versicherung schon vorzeitig beitragsfrei gestellt worden ist.

IV) Zukünftige Gestaltungsmöglichkeiten
Auch nach dem Abschluss einer kapitalbildenden Lebens-versicherung bleiben Sie als Versicherungsnehmer in der Gestaltung Ihrer Versicherung flexibel. Sie können den Versicherungsschutz während der Vertragslaufzeit den zukünftigen privaten und beruflichen Entwicklungen im Rahmen der folgenden Gestaltungsmöglichkeiten anpassen.

Abrufoption
Im letzten Drittel der Versicherungsdauer besteht eine Abrufoption, die eine vorzeitige Auflösung der Versicherung zu besonders günstigen Bedingungen ermöglicht. Für den Abruf gelten die gleichen Fristen wie für eine normale Kündigung, es ergeben sich aber folgende Vorteile:
– Die Stornogebühr entfällt,
– Sie erhalten zusätzlich einen jährlichen Überschussanteil für das laufende Versicherungsjahr (ggf. anteilig bei Abruf innerhalb des Jahres) und
– Sie erhalten einen höheren Rückkaufswert des Schlussüberschussanteils.

Flexible Altersgrenze
Eine frühzeitige Auflösung der Versicherung im Rahmen der flexiblen Altersgrenze kann in Anspruch genommen werden, wenn der Versicherte das Alter 55 erreicht hat und die Restlaufzeit der Versicherung bis zum Ablaufdatum noch höchstens sieben Jahre beträgt. In diesem Fall ergeben sich die gleichen Vorteile wie bei der Abrufoption.

Allgemeine Bedingungen für die Risikoversicherung (Auszug)
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde als Versicherungsnehmer sind Sie unser Vertragspartner; für unser Vertragsverhältnis gelten die nachfolgenden Bedingungen.

§ 1 Was ist versichert?
1. Grundsätzliches
Die für Sie geltenden individuellen Vertragsdaten (z. B. Höhe und Art der Leistung, Beginn, Dauer und Ablaufdatum der Versicherung) und weitere Einzelregelungen ergeben sich in erster Linie aus dem Versicherungsschein. Dort finden Sie auch den mit uns vereinbarten Tarif. Für die einzelnen Tarife gelten folgende vertragliche Besonderheiten:

Jan 30, 2017gesundhe-admin
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